Pro Velo Thurgau verlangt Erklärung der Polizei
Der aufgemalte Radstreifen im Webschiff-Kreisel in Arbon wirft Fragen auf
In der Kreisverkehrsanlage „Webschiff“ in Arbon besteht aufgrund des vorhandenen Radstreifens und des Signals 2.41.1 ein rechtlicher Widerspruch. Gemäss Art 41b3 der Verkehrsregelverordnung können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen. Hingegen müssen Radfahrer gemäss Art. 461 SVG vorhandene Radstreifen benützen.
Da dies zu einer rechtlich verwirrenden Situation haben wir die Kantonspolizei darum gebeten, die folgenden Fragen zu klären:
- Wie soll sich der Radfahrer in der benannten Kreisverkehrsanlage verhalten?
- Wie reagiert die Polizei, wenn der Radfahrer von seinem Recht Gebrauch macht, vom Gebot des Rechtsfahrens abzuweichen? Verstösst er dann aus Sicht der Polizei gegen das Gesetz?
- Welche rechtlichen Mittel stehen dem Radfahrer zur Verfügung, falls er durch andere Verkehrsteilnehmer aufgrund der widersprüchlichen Markierung durch aggressives Verhalten bei der Ausübung seines Rechtes, vom Rechtsfahrgebot abzuweichen, behindert wird?
- Wie ist die rechtliche Situation im Falle eines Unfalls?
Wir haben die Polizei gebeten, bis Mitte März zu den Fragen Stellung zu beziehen.
Weitere Infos zur NLK Arbon auf unserer Homepage.
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