Bundesrat setzt klares Zeichen für die Komplementärmedizin
Ärztliche Leistungen der Komplementärmedizin finden Aufnahme in der Grundversicherung
Der Bundesrat hat am 16. Juni 2017 den Entscheid gefällt, dass ärztliche Leistungen der Komplementärmedizin ab dem 1. August 2017 definitiv von der Grundversicherung (KVG) vergütet werden. Damit wird eine der zentralen Forderungen der Verfassungsabstimmung vom 17. Mai 2009 umgesetzt. Mit dem Entscheid anerkennt die Regierung, dass Komplementärmedizin die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Wirksamkeit, Gewährleistung hoher Qualität und Sicherheit erfüllt. Somit ist allen Personen der Zugang zu komplementärmedizinischen Leistungen möglich.
Konkret bedeutet dies, dass anthroposophische Medizin, klassische Homöopathie, traditionelle chinesische Medizin und Phytotherapie ab dem 1. August 2017 definitiv von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) übernommen. Voraussetzung ist, dass die Methoden von einem Schulmediziner praktiziert werden, der in einer der vier Methoden einen FMH-anerkannten Fähigkeitsausweis erworben hat.
Konsequenzen für nichtärztliche Leistungserbringer
Für uns als nichtärztliche Leistungserbringer hat es auf die Vergütung der Krankenversicherer keine Auswirkungen, denn diese Leistungen werden unverändert aus den entsprechenden Zusatzversicherungen (privates Versicherungswesen) nach VVG (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag) erbracht.
Es ist wichtig, dass alle nichtärztlichen Leistungserbringer wie Naturheilpraktiker mit oder ohne eidg. Diplom, Komplementärtherapeuten mit oder ohne eidg. Diplom ihr Klientel dezidiert darauf aufmerksam machen, dass die durch sie erbrachten Leistungen unverändert durch die entsprechende Zusatzversicherung – entsprechend dem abgeschlossenen Vertrag – rückvergütet wird.
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