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Grant Thornton Hungary Newsletter

Die Steuergesetzänderungen für 2019

Am 20. Juli 2018 nahm das Parlament die Steuergesetzänderungen für 2019 an. Die angenommenen Veränderungen betreffen zahlreiche Änderungen. Ziel des Gesetzgebers war es, das Steuersystem effektiver zu machen. Die bedeutendste Änderung ist definitiv die Veränderung des Vergünstigungssystems der Cafeteria-Dienstleistungen und der Sozialbeiträge. Nachstehend möchten wir - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - die wichtigsten, unsere Kunden vermutlich betreffenden Veränderungen des Steuergesetzes darlegen.  Bitte wenden Sie sich an unsere Experten, sollten Sie zu den Details, dem Inkrafttreten, bzw. in Bezug auf die Übergangsregelungen weitere Informationen benötigen.

EINKOMMENSSTEUER

Ab 2019 ändert sich die Regelung für die Cafeteria bedeutend. Die aktuell vorhandenen Kategorien bleiben, jedoch ändert sich ihr Inhalt stark, außerdem werden sowohl die Zuwendungen neben den Lohn- und Gehaltskosten, als auch die einzelnen bestimmten Bezüge als für die Besteuerungsgrundlage der Sozialbeitragssteuer dienenden Lohn gelten. Der Steuersatz der Sozialbeitragssteuer beträgt ab 2018 19,5% (eine ab 2019 anzuwendende eventuelle Verminderung ist noch nicht sicher).

Aus den günstigsten steuerfreien Zuschüssen werden unter anderem das Wohngeld, das Wohngeld für Mobilität, die Risikoversicherung, die Unterstützung der Ratenzahlung von Studienkrediten, sowie Zuschüsse zu Eintrittskarten für Kultur- und Sportveranstaltungen gestrichen. Die Unterstützung für Krippen- und Kindergartendienstleistungen bleiben weiterhin steuerfrei. Dieser Zuschuss kann auch dann gegeben werden, wenn der Arbeitnehmer den Gegenwert dieser Dienstleistungen anhand der auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellten Rechnung zahlt.

Die Zuwendungen neben den Lohn- und Gehaltskosten werden auf die Széchényi-Erholungskarte (SZÉP-Karte) beschränkt, die aktuell geltenden Wertgrenzen bleiben unverändert.
Sich im Fall von Zuwendungen neben den Lohn- und Gehaltskosten auf die einzelnen Unterkonten beziehenden Beschränkungen:
            Unterkonto Unterkunft: jährlich 225.000,- HUF
            Unterkonto Gastronomie: jährlich 150.000,- HUF
            Unterkonto Freizeit: jährlich 75.000,- HUF

Eine bedeutende Änderung ist, dass anhand des Änderungspakets die Rahmensumme von 100.000,- HUF pro Jahr als Zuwendungen neben den Lohn- und Gehaltskosten bzw. günstige Steuermöglichkeit gestrichen wird.

Bei Zuwendungen neben den Lohn- und Gehaltskosten ist die Grundlage für die den Arbeitgeber belastende Einkommenssteuer der Wert der Vergütung, also muss in Zukunft nicht mehr der Koeffizient von 1,18 angewandt werden. Die gesamte Steuerlast beträgt somit 34,5%.

Auch die Begriffe der einzelnen bestimmten Bezüge ändern sich. Aus dem Gesetz wird anhand der internen Regelung die Möglichkeit zur Handhabung von über gleiche Bedingungen und auf gleiche Weise geleisteten Produkten und Dienstleistungen gestrichen und nur die vom Gesetz ausdrücklich genannten Vergütungen gehören in diese Kategorie. Als einzelne bestimmte Bezüge zählen zum Beispiel Mahlzeiten auf Dienst- und Geschäftsreisen, der Privatgebrauch von Telefonen, freiwillige gegenseitige Kasseneinzahlungen, Repräsentation, sowie die die günstige Rahmensumme der SZÉP-Karte bestimmenden Summen.

Anhand der neuen Regeln können nur noch einmal jährlich geringwertige Geschenke als einzelne bestimmte Bezüge geleistet werden und nicht wie bisher drei.

Die Steuerlast der einzelnen bestimmten Bezüge wird 40,71% betragen, da die Grundlage sowohl der Einkommenssteuer (15%), wie auch der Sozialbeitragssteuer (19,5%) das 1,18-Fache des Zuschusses beträgt (im Gegensatz zu den Lohnzuschüssen, bei denen die Grundlage der Abgaben das tatsächliche Einkommen darstellt).

Ab 2019 besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer statt der bisher schriftlichen Erklärung elektronisch über sein eigenes Kundenportal seine Erklärung über die Familien- und persönlichen Vergünstigungen einreicht, die von der Steuerbehörde an den Arbeitgeber weitergeleitet wird.
Bei der Vermietung von Immobilien erscheinen den momentan geltenden Regeln zufolge die auf die Mieter übertragenen Summen (zum Beispiel Nebenkosten) als Einkommen beim Vermieter. Ab 2019 stellen diese „Durchlaufposten“ nicht mehr als Teil des Einkommens.

SOZIALVERSICHERUNGSBEITRAG (TB)

Ab dem 1. Januar 2019 steigt die monatliche Summe für den Gesundheitsdienstbeitrag von 7.320,- HUF (täglich 244 HUF) auf 7.500,- HUF (täglich 250 HUF).

Die verabschiedeten Änderungen enthalten außerdem auch Verfügungen in Bezug auf das vom Arbeitnehmer in Rente gemäß Arbeitsgesetz eingegangene Arbeitsverhältnis. Anhand dieses Arbeitsverhältnisses ist der Rentner ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr versichert, sodass er auch keine Beiträge mehr zahlen muss, jedoch ist er dadurch gleichzeitig nicht mehr befugt die Versorgungsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

SOZIALBEITRAGSSTEUER (SZOCHO) UND GESUNDHEITSBEITRAG (EHO)

Die Gesetzesänderung enthält für dieses Jahr meist nur Präzisierungen und Klarstellungen.

Jedoch wurde gleichzeitig mit der Annahme der Änderungen der Steuergesetze ein anderer Gesetzesentwurf verabschiedet (T/627), in dessen Rahmen ab dem 1. Januar 2019 in einem neuen Gesetz die den Arbeitnehmer belastenden SZOCHO geregelt wird, bzw. die Sozialbeitragssteuer und der Gesundheitsbeitrag, der EHO, zusammengelegt werden, wobei letzterer gleichzeitig gestrichen wird.

Der Bereich der Löhne, für die auch bisher SZOCHO oder EHO gezahlt werden mussten, ändert sich nicht. Jedoch muss man nun für die Löhne, für die bisher EHO gezahlt werden musste, SZOCHO zahlen.

Der Steuersatz wird einheitlich 19,5% der Besteuerungsgrundlage darstellen, unabhängig davon, ob der Lohn zuvor mit einem 14%-igen EHO besteuert worden war. Bei diesen Einkommen ändert sich also auch die Berechnung der Obergrenze für die Beitragszahlung: Statt dem vorherigen Limit von 450.000,- HUF ist eine natürliche Person bei den vorher unter die 14%-ige EHO fallenden Einkommen so lang verpflichtet SZOCHO zu zahlen, bis ihr unter die Sozialbeiträge fallender Lohn (mit einigen Ausnahmen) das 24-Fache des Mindestlohns erreicht (mit dem Mindestlohn von 2018 berechnet bedeutet dies eine Besteuerungsgrundlage von 3.312.000,- HUF und eine SZOCHO von 645.840,- HUF).

Das Gesetz ändert auch das System der Steuervergünstigungen für die Sozialbeiträge. Auf diese Weise können ab dem 1. Januar 2019 für:
  • eine Fachausbildung nicht erfordernde und in landwirtschaftlichen Bereichen Beschäftigte,
  • Berufsanfänger,
  • drei oder mehr Kinder erziehende, den Arbeitsmarkt betretende Frauen,
  • Unternehmer und Arbeitnehmer mit eingeschränkter Berufsfähigkeit,
  • Angestellte des öffentlichen Dienstes,
  • Forscher,
  • bzw. Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten
Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden. In diesem Rahmen fallen einige Vergünstigungen weg (z. B. Vergünstigung für Arbeitnehmer über 55), einige Kategorien Vergünstigter werden in andere Gruppen gegliedert (z. B. fallen die in Anspruch nehmbaren Vergünstigungen für Beschäftigte unter 25 Jahren, bzw. für Mütter von einem oder zwei Kindern unter die Vergünstigung für Berufsanfänger), bzw. gibt es auch neue Vergünstigungsgruppen (z. B. Arbeitnehmer mit eingeschränkten Fähigkeiten). Die Höhe der Vergünstigung bzw. die Dauer der Inanspruchnahme ist für jeden Rechtsposten unterschiedlich.

MEHRWERTSTEUER

Ab dem 1. Januar 2019 wird sowohl die UHT-Milch, als auch die ESL-Milch mit einem günstigen, 5%-igen Steuersatz besteuert (statt den bisherigen 18%). 

Die Gesetzesänderung führt die sich auf Gutscheine beziehenden EU-Regeln in die ungarische Rechtsordnung ein. Die Definition für Gutscheine beinhaltet KEINE „Mittel“, die ausschließlich zu einem Preiserlass, jedoch nicht zum Erhalt eines Produkts, bzw. einer Dienstleistung befugen. Außerdem wird die richtige Handhabung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen eindeutig. 

Zu einer bedeutenden Verringerung der Verwaltungslast führt, dass ein Teil der Meldepflicht für zusammen verrechnete Daten auf dem Formular für die Steuererklärungen für die Rechnungen erhaltenden Steuerpflichtigen entfällt. Dieser Pflicht muss man momentan in Bezug auf die einkommenden Rechnungen auf dem gleichzeitig zur Mehrwertsteuererklärung einzureichenden Formular M nachkommen, sollte der Mehrwertsteuerwert der im Erklärungszeitraum erhaltenen Rechnungen pro Geschäftspartner mehr als 100.000,- HUF betragen.

In Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof präzisiert das Mehrwertsteuergesetz, dass die in direktem Kontakt zu exportierten, bzw. festgelegten Zollverfahren stehenden Dienstleistungen (zum Beispiel Spedition, Dienstleistungen, die sich beitragsmäßig auf den Transport von Produkten beziehen) zur Bedingung haben, dass die Dienstleistungen direkt an den Sender der vom Export bzw. den definierten Zollverfahren betroffenen Waren oder deren Empfänger geleistet werden.

Die registrierten Mehrwertsteuer zahlenden ausländischen Steuerpflichtigen können ihr in Verbindung mit ihrer steuerpflichtigen Tätigkeit stehendes Vorsteuerabzugsrecht nach nachträglicher in der Steuerberechnungsphase, die den Anmeldungstag der Mehrwertsteuer-Registrierung beinhaltet, ausüben, indem die Vorschriften zur allgemeinen Verjährung berücksichtigt werden müssen.

Auch die türkischen und serbischen Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit, die ihnen in Ungarn übertragene Mehrwertsteuer - anhand von Gegenseitigkeit - in einem separaten Verfahren zurückzufordern. Serbischen Steuerzahlern eröffnet sich diese Möglichkeit bereits ab dem 1. Januar 2019, während türkische Steuerzahler diese Möglichkeit dann bekommen, wenn die Türkei die von ihr gewährleistete Gegenseitigkeit bescheinigt und diesen Umstand veröffentlicht.

Ab dem 1. Januar 2021 wird - in Verbindung mit den EU-Forderungen - die Anwendbarkeit der Regel für die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei der Vermittlung von Arbeitskräften eingeengt, im Rahmen dessen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nur noch bei der Vermittlung von Arbeitskräften für Immobilienvertrieb bei der Übergabe von in das Grundbuch einzutragenden Immobilien, bzw. für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bau- und Montagearbeiten, die eine amtliche Genehmigung erfordern möglich ist.

Bis zum 1. Juli 2022 ist demnach die aktuell für Getreideprodukte, Stahlprodukte und Treibhausgase geltende Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden.

Bei der gemeinsamen Erfüllung gewisser Bedingungen bleibt der Erfüllungsort bei Ferndienstleistungen (z. B. nicht für den Steuerzahler geleistete Telekommunikationsdienstleistungen, bzw. elektronische Dienstleistungen) im Mitgliedstaat des die Dienstleistung leistenden Steuerpflichtigen, doch gemäß der aktuell geltenden Hauptregel wird die elektronische Besteuerungsmethode auch weiterhin wählbar sein.

Bei periodischen Verrechnungstransaktionen ist, sollte der Steuerpflichtige vor der Erfüllung ohne Rechtsnachfolger aufgelöst werden, der Zeitpunkt der Erfüllung der Tag vor der Endigung ohne Rechtsnachfolger.

KÖRPERSCHAFTSSTEUER

Das absolute Maximum des das Ergebnis der Entwicklungsrücklage vor der Besteuerung verringernden Postens, also die sogenannte beschleunigte Abschreibung wird (von 500 Millionen Forint) auf 10 Milliarden Forint angehoben, dennoch ist weiterhin eine Einschränkung von 50% des Gewinns anzuwenden.

Eine ebenfalls günstige Veränderung für den Steuerzahler ist, dass man den Posten des mit Start-Ups verbundenen Vorsteuerergebnisses von höchstens 20 Millionen pro Steuerjahr und pro Start-Up anwenden kann.

Anhand der neuen Verfügungen zu F+E-Tätigkeiten kann die inländische F+E-Tätigkeiten leistende Partei und der die Dienstleistungen in Anspruch nehmende Steuerzahler geteilt den Posten des Vorsteuerergebnisses anwenden. 

Als neuer Begriff wurde der Arbeitsplatzkindergarten definiert - an dem mindestens 80% der Kinder der vom Steuerzahler Beschäftigten pädagogisch betreut werden, außerdem gelten anhand der Gesetzesänderung die im Interesse der Unternehmenstätigkeit anfallenden Kosten als damit in Zusammenhang stehende Betriebskosten.

Mit den Renovierungen wird der Kreis der zur sogenannten Energieeffizienzsteuervergünstigung befugten gewährleistenden Projekte erweitert (die Berechtigung anhand von Investitionen bleibt weiterhin bestehen). Allerdings verschwindet aus dem Gesetz die bisher anzuwendende feste 30%-ige Vergünstigung, statt dieser müssen die Summen der Vergünstigungen anhand von pro Region festgelegten Intensitäten berechnet werden (die einer Beschränkung von 15 Millionen Euro entsprechende Forintsumme ist weiterhin anzuwenden).

Das Verbot zur Geltendmachung von Steuervergünstigungen durch Selbstrevision wird gestrichen, also unabhängig davon, ob der Steuerzahler bei der Anfertigung seiner ursprünglichen Steuererklärung die Steuervergünstigung berücksichtigt hat, besteht nun auch im Nachhinein die Möglichkeit, im Rahmen einer Selbstrevision die zu zahlenden Steuern zu mindern.

Außerdem ändern sich die Modalitäten in Bezug auf angemeldete Marktanteile, Niederlassungen, bzw. IFRS gemäße Berichte anfertigende Steuerzahler.

INNOVATIONSBEITRAG

Der Kreis der zur Zahlung von Innovationsbeiträgen Verpflichteten wird erweitert. Ab 2019 gilt - nach 2014 - wiederholt nur auf konsolidierter Ebene und anhand der sogenannten Zwei-Jahres-Regel die subjektive Befreiung nur für Mikro- und Kleinunternehmen. Dementsprechend müssen ab nächstem Jahr die in diese Gruppe gehörenden Gesellschaften auch im Hinblick auf den Innovationsbeitrag nicht anhand der einzelnen Indikatoren kategorisiert werden.

ÖRTLICHE STEUER

Die Änderung gewährt Selbstverwaltungen die Möglichkeit, ab dem 1. Januar 2019 in Verfügungen Steuerfreiheit oder Steuervergünstigungen für Unternehmen für deren Investitionen möglich zu machen, die im Bereich der kommunalen Verwaltung im jeweiligen Steuerjahr erfolgt sind.  Die Selbstverwaltungen erhielten außerdem die Befugnis dazu, dass, wenn die Investitionssumme höher ist, als die Summe, die der Steuerzahler im jeweiligen Jahr nutzen kann, er diese in die folgenden Steuerjahre mitnehmen kann. Außerdem können die Selbstverwaltungen auch die Steuerbefreiung oder die Steuervergünstigung in den Prozenten der Besteuerungsgrundlage oder der Steuer einschränken. Wenn jedoch die Selbstverwaltung die für die Investitionen in Anspruch nehmbare Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung einführt, dann kann sie diese für drei Kalenderjahr nicht außer Kraft setzen, bzw. diese Entscheidung nicht zu Lasten des Steuerzahlers verändern.

Allerdings fällt die in Zusammenhang mit der Steigerung der Beschäftigung in Anspruch nehmbare Möglichkeit zur Senkung der Besteuerungsgrundlage ab dem 1. Januar 2019 weg.

Eine begünstigende Änderung ist, dass ab dem 1. Juli 2019 die Anmelde- und Meldepflicht bei den gemäß Firmensitz zuständigen Selbstverwaltungen entfällt, da die Nationale Steuerbehörde diese Daten an die gemäß Firmensitz zuständige Selbstverwaltung sendet. Sollten diesbezüglich weitere Daten gemeldet werden oder eventuell eine Ergänzung des Vorschusses notwendig werden, informiert die Selbstverwaltung den Steuerzahler.

KLEINUNTERNEHMENSSTEUER (KIVA), VEREINFACHTE UNTERNEHMERSTEUER (EVA)

Noch mehr Unternehmer können sich für die KIVA entscheiden, denn die Gesetzesänderung erhöht die Wertgrenzen der Wählbedingungen für die KIVA-Subjekte für Einnahmen und Bilanzhauptsummen von den aktuell 500 Millionen Forint auf 1 Milliarde Forint. Gleichzeitig dazu verändern sich ab dem 1. Januar 2019 die Punkte, die den Verlust des KIVA-Status darstellen. Auf diese Weise endet der KIVA-Status bei Einnahmen von statt der aktuell 1 Milliarde Forint bei 3 Milliarden Forint. Eine Einschränkung stellt allerdings dar, dass begünstigte Vermögensübertragungen, begünstigte Anteilstauschaktionen, sowie die Änderung des Bilanzstichtags des Geschäftsjahres mit dem Verlust der KIVA einhergehen.

Eine Steuersubjektivität nach EVA kann nur bis 20. Dezember 2018 gewählt werden, anschließend ist es nicht mehr möglich, auf diese Besteuerungsform umzusteigen.

PRODUKTSTEUER ZUR ERHALTUNG DER VOLKSGESUNDHEIT (NETA)

Ab dem 1. Januar 2019 fällt die Möglichkeit zur Steuerverringerung in Bezug auf die Gesundheitserhaltungsprogramme weg, jedoch bleibt die ab dem 1. Januar 2018 geltende Möglichkeit einer Steuerspende bestehen. Bei Letzterem sollte man bedenken, dass auch die Definition des Gesundheitserhaltungsprogramms geändert wird: Nur ein vom Staatsverwaltungsorgan für Gesundheitswesen organisiertes Programm kann so genannt werden.

Die Steuersätze steigen: Von 7 HUF auf 15, von 20 HUF auf 25, von 40 HUF auf 50, von 70 HUF auf 85, von 100 HUF auf 120, von 130 HUF auf 160, von 200 HUF auf 240, von 250 HUF auf 300, von 300 HUF auf 360, von 500 HUF auf 600, von 700 HUF auf 850, von 900 HUF auf 1100.

RECHNUNGSWESEN

Um eine zeitliche Verzerrung aufgrund der bei den aus der Union und den nationalen Quellen stammenden Förderungen typischen Nachfinanzierung zu vermeiden, kann die erwartete Fördersumme - unabhängig von der finanziellen Verrechnung - als sonstige Einnahme gegenüber den aktiven zeitlichen Abgrenzungen in dem Jahr verrechnet werden, in dem die zugrunde liegenden Kosten und Ausgaben angefallen sind.

Eine Gesellschaft kann nun statt nach 5 Jahren nach 3 Jahren die Währung ihrer Buchhaltung und der Berichte ändern.

Außerdem verändern sich die Modalitäten bezüglich der Geschäfts- oder Firmenwerte, der Verrechnung des Apports, der Verrechnung des Vertriebs ursprünglicher Forderungen, bzw. IFRS verwendenden Gesellschaften.
 
STEUERREGELUNGSGESETZ (ART)

Ab dem 1. Januar 2019 erhöht die Gesetzesänderung die Höhe des Verzugszinses um das Zweifache (1,80%) des momentanen Basiszinssatzes der Zentralbank (0,90%) auf den Basiszinssatz plus 5 Prozentpunkte (5,90%). Außerdem wird im Fall von riskanten Steuerzahlern ab dem 1. Januar 2019 der Verzugszins statt dem Fünffachen des Basiszinssatzes der Zentralbank auf 150% des Verzugszins erhöht.

Im Zusammenhang damit ändert sich auch die Höhe des Selbstrevisionszuschlags, der vorher in Prozent des Verzugszinses angegeben wurde. Im Sinne der Gesetzesänderung ist ab dem 1. Januar 2019 die Höhe des Selbstrevisionszuschlags an den Basiszinssatz der Zentralbank gebunden (0,90%), bei wiederholter Eigenrevision wird das Anderthalbfache des Basiszinssatzes der Zentralbank berechnet (1,35%).

SONSTIGES
  • Ab dem 1. Januar 2019 fällt die Sondersteuer für Kreditinstitute weg.
  • Ab dem 1. Januar 2018 fällt rückwirkend die 75%-ige Sondersteuer für einige Einkommen von Privatpersonen weg.
  • Ab dem 1. Januar 2019 wird die Kultursteuer gestrichen.
  • Im Zusammenhang mit finanziellen Transaktionen besagt das Gesetz, dass pro Transaktion bis 20.000,- HUF alle Kleinanleger von der Transaktionsgebühr befreit werden.

 
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Timea Zednik

Leiterin der Steuerabteilung
Grant Thornton Consulting Kft.

Dévai utca 26-28.
1134 BUDAPEST
HUNGARY

Tel: +36 1 455 2031
Fax: +36 1 455 2040
E-Mail: timea.zednik@hu.gt.com
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Grant Thornton Hungary · Dévai u. 26-28. · Budapest, H - 1134 · Hungary

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