Grant Thornton Hungary Newsletter
Vorsteuerabzug für die Vermietung von PKWs
Wir möchten unsere Kunden darüber informieren, dass die Europäische Kommission am 20. August 2018 dem Antrag Ungarns angenommen hat, den Vorsteuerabzug im Fall der PKW-Miete zu beschränken, und dass die Abzugsgrenze 50% betragen soll.
Derzeit können Steuerpflichtige bei PKW Leasing (operativ Leasing) die Mehrwertsteuer abziehen, sofern der PKW für die mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit des Steuerpflichtigen verwendet wird. Der Nachweis der geschäftlichen Verwendung ist jedoch für die Steuerpflichtigen und im Fall von Prüfungen auch für die Steuerbehörde mit einem hohen Aufwand verbunden.
Ungarn hat daher auf der Grundlage der Mehrwertsteuerrichtlinie die Einführung einer von der Mehrwertsteuerrichtlinie abweichenden Regelung beantragt, die das Recht auf Vorsteuerabzug bei der Miete von PKWs (die nicht nur für geschäftliche Zwecke verwendet werden) auf 50% beschränkt. Ziel dieses Antrages ist, das System für alle Beteiligten zu vereinfachen und gleichzeitig Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung aufgrund falscher Aufzeichnungen zu verhindern. Der Antrag wurde von der Europäischen Kommission angenommen.
Unabhängig davon werden Steuerpflichtige, die von der Abzugsgrenze von 50% abweichen und die Mehrwertsteuer auf den Anteil der tatsächlichen betrieblichen Benutzung abrechnen wollen, dazu berechtigt sein, sofern sie über detaillierte Nachweise über die geschäftliche Nutzung von geleasten Personenkraftwagen verfügen.
Die Abzugsgrenze von 50% sollte in die ungarische Mehrwertsteuerregelung aufgenommen werden. Daher wird die Ausnahmeregelung vermutlich ab dem 1. Januar 2019 gelten.
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