Am 27.11.2018 wurde die Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 betreffend den Eigenanspruch auf die Familienbeihilfe mit BGBl. I Nr. 77/2018 verlautbart. Sie wurde nun an die Finanzämter versendet.
Die Lage von Menschen mit intellektuellen Behinderungen ist durch diese Änderungen wieder auf die alte Praxis zurückgesetzt worden:
Sie haben nun weiterhin Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe – unabhängig vom Alter des Kindes und ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
Das ist ein Erfolg einer gut vernetzten und konstruktiven Interessensvertretung
Viele der Anregungen aus den koordinierten Stellungnahmen von der Lebenshilfe und dem Behindertenrat sind in dem endgültigen Text des Erlasses übernommen worden!
Was die Regelungen nun besagen, findet ihr hier: https://lebenshilfe.at/flag-novelle-2018-einfuehrungserlass/
Genaueres zu den Voraussetzungen und zu Fallbeispielen (ab Seite 8) könnt ihr hier nachlesen: https://lebenshilfe.at/wp-content/uploads/Eigenanspruch-FLAG-Novelle-BGBl.-I-Nr.-77-2018.pdf
Hier findet ihr eine Zusammenfassung der Debatte rund um die Familienbeihilfe: https://lebenshilfe.at/die-debatte-rund-um-die-erhoehte-familienbeihilfe/