Grant Thornton Hungary Newsletter
Das National Steuer- und Zollamt und die Ungarische Wirtschaftsprüferkammer haben eine gemeinsame Mittelung bezüglich der Mitgliedsunternehmen von multinationalen Firmengruppen herausgegeben
Das Nationale Steuer- und Zollamt (Finanzamt) und die Ungarische Wirtschaftsprüferkammer haben die Unternehmen in einer gemeinsamen Mitteilung auf die im Rechnungslegungsgesetz verankerten Vorschriften zur Buchführung und Abschlusserstellung aufmerksam gemacht.
Im Gesetz Nr. C von 2000 über die Rechnungslegung werden nachstehende Anforderungen an Unternehmen, die der Geltung des Gesetzes unterliegen, gestellt:
- Wirtschaftsunternehmen haben ihre Jahresabschlüsse in ungarischer Sprache zu erstellen;
- die Bücher dürfen nur in ungarischer Sprache geführt werden;
- Wirtschaftsunternehmen, die ihre Bücher mit der doppelten Buchführung führen, haben Buchführungsaufzeichnungen über ihre Wirtschaftstransaktionen zu führen, welche die Änderungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wahrheitsgetreu, fortlaufend, in einem geschlossenen System und übersichtlich darstellen;
- Wirtschaftsunternehmen sind verpflichtet, den im Gesetz vorgeschriebenen einheitlichen Kontenrahmen zu nutzen, aufgrund dessen eine Belegordnung ausgestaltet wird, mit der die Erstellung eines Abschlusses restlos gewährleistet werden kann
- der Jahresabschluss ist in der im Rechnungslegungsgesetz festgelegten Struktur und mindestens nach der vorgeschriebenen Gliederung, in ungarischer Sprache zu erstellen.
Ein Unternehmen kann den Anforderungen des Rechnungslegungsgesetzes in dem Fall restlos Genüge leisten, wenn seine Hauptbuchaufzeichnungen gemäß dem einheitlichen ungarischen Kontenrahmen in einem geschlossenen System und nicht außerhalb dessen (zum Beispiel durch Ableitungen in manuell geführten Tabellen) geführt werden.
Ein Teil der ungarischen Unternehmen, die zu großen internationalen Firmengruppen gehören, kommt den o.g. gesetzlichen Auflagen nicht restlos nach. Die Anforderungen des Rechnungslegungsgesetzes sind nicht erfüllt, wenn ein nicht ungarischsprachiger Kontenrahmen und Hauptbuch nach anderen Rahmengrundsätzen der multinationalen Firmengruppe zur Buchführung und Abschlusserstellung ausgestaltet worden sind und nicht in einem geschlossenen Buchführungssystem erstellt werden.
In der Mitteilung weisen das Finanzamt und die Ungarische Wirtschaftsprüferkammer die betroffenen Unternehmen darauf hin, dass sie in Hinsicht auf ihre Verantwortung für das gesetzeskonforme Vorgehen, das von den Steuerpflichtigen erwartet wird, möglichst bald Maßnahmen treffen sollen, damit ihre dem einheitlichen ungarischen Kontenrahmen entsprechenden Hauptbuchaufzeichnungen innerhalb eines geschlossenen Hauptbuchführungssystem hergestellt werden.
Sollte das Finanzamt die Durchführung von Betriebsprüfungen aus den o.g. Gründen als verhindert ansehen, können die Unternehmen zur Behebung der Mängel und zur Herstellung und Darstellung eines vorschriftsmäßigen Systems aufgerufen werden.
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