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Grant Thornton Hungary Newsletter

Steuerpaket für 2019

Das Parlament hat am 13. November 2018 das Steuerpaket verabschiedet, das erhebliche Modifizierungen und Neuerungen in zahlreichen Steuerarten enthält. Im Nachstehenden möchten wir Ihnen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die wichtigsten Änderungen zusammenfassen, die aus der Sicht unserer Klienten vermutlich relevant sind. Für weitere Informationen zu den Details, Inkrafttreten bzw. Übergangsregelungen kontaktieren Sie bitte unsere Experten.
 

Körperschaftsteuer
 
Ab 2019 wird laut Gesetz die Gruppenbesteuerung (Errichtung einer Körperschaftsteuergruppe) ermöglicht. Die Mitglieder der Gruppe werden – nach der Hauptregel – von der Anwendung der Verrechnungspreisregeln hinsichtlich der Transaktionen untereinander befreit.
                
Eine Körperschaftsteuergruppe kommt auf Antrag der Mitglieder, mit Genehmigung des Finanzamtes zustande. Der Antrag auf Errichtung einer Körperschaftsteuergruppe kann zum ersten Mal zwischen 1. Januar 2019 und 15. Januar 2019 eingereicht werden (Ausschlussfrist). Bei Annahme des Antrags kommt die Körperschaftsteuergruppe zum 1. Januar 2019 zustande. Eine Gruppe kann bei Erfüllung folgender Bedingungen errichtet werden:

  • unter den Mitgliedern besteht ein verbundenes Unternehmensverhältnis, das auf Stimmrechten mit einem Anteil von mindestens 75% beruht,  
  • die Bücher der Mitglieder werden in derselben Währung geführt bzw. ihr Bilanzstichtag ist ebenfalls gleich und
  • die Mitglieder erstellen ihre Abschlüsse einheitlich entweder nach den ungarischen handelsrechtlichen Vorschriften oder gemäß IFRS.
 
Die Steuerpflicht der Körperschaftsteuergruppe wird über den Gruppenvertreter erfüllt. Von den Rechten des Steuerpflichtigen wird ebenfalls auf diese Weise Gebrauch gemacht. Für die Erfüllung der Steuerpflicht haben die Gruppenmitglieder Daten in Form einer Erklärung, die einer Steuererklärung gleichgestellt wird, zu liefern. 
 
Die Summe der einzelnen nicht negativen Steuerbemessungsgrundlagen der Gruppenmitglieder stellt die Steuerbemessungsgrundlage der Körperschaftsteuergruppe dar. Diese wird um die Verlustvorträge der Körperschaftsteuergruppe korrigiert. Bei dem steuerjährigen Verlustvortrag der Körperschaftsteuergruppe handelt es sich um die Summe der einzelnen Steuerbemessungsgrundlagen der Gruppenmitglieder, deren Steuerbemessungsgrundlage negativ ist. Dieser Verlustvortrag kann von der Gruppe in dem Jahr, in dem der Verlust verzeichnet wurde, und in den darauf folgenden fünf Steuerjahren zur Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage verwendet werden, wobei der Gruppenvertreter über die Verteilung entscheidet und die gesetzlich festgelegten Grenzen zu beachten sind.  
 
Die Steuerlast der Körperschaftsteuergruppe beträgt 9% der Steuerbemessungsgrundlage der Gruppe. Die Körperschaftsteuergruppe kann eine Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen, wenn sich ein Gruppenmitglied verpflichtet, den Bedingungen der Steuerbegünstigung zu entsprechen und dieses Gruppenmitglied die Bedingungen auch tatsächlich erfüllt. Die Grenze für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung muss aufgrund der Steuerpflicht, die auf das berechtigte Gruppenmitglied entfällt, festgelegt werden. Die abzuführende Steuer wird vom Gruppenvertreter im Verhältnis zu den einzelnen positiven Steuerbemessungsgrundlagen unter den Gruppenmitgliedern aufgeteilt.
 
Als Ergebnis der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuerminderungspraktiken (Anti Tax Avoidance Directive; nachfolgend ATAD Richtlinie genannt) in die Rechtsordnung von Ungarn wird ab 2019 die früher angewandte Unterkapitalisierungsregel aufgehoben. An deren Stelle wird die Regel zur Einschränkung des Zinsabzugs eingeführt, die den Bestimmungen der Richtlinie gerecht wird.  
 
Im Sinne der neuen Regelung wird der Teil der Nettofinanzierungskosten, der den höheren Wert von 30% des steuerlichen EBITDA oder 939.810.000 HUF übersteigt, der Steuerbemessungsgrundlage hinzugerechnet. Bei der Ermittlung der Nettofinanzierungskosten müssen alle Zinsaufwendungen bzw. den Zinsen gleichgestellten Kosten und Aufwendungen, einschließlich der vermuteten Zinsaufwendungen aufgrund der Verrechnungspreisregeln und der Zinsen an Finanzinstitute  berücksichtigt werden. Beim steuerlichen EBITDA handelt es sich um die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage, die um die aus körperschafsteuerlicher Sicht anerkannten Nettofinanzierungskosten und um die steuerlichen Abschreibungen auf Anlagegegenstände im Steuerjahr erhöht wird und ohne Berücksichtigung der Modifizierungsposten der Steuerbemessungsgrundlage in Verbindung mit der Regel zur Einschränkung des Zinsabzugs ermittelt wird.
 
Das Gesetz enthält Detailregeln zu den Gesellschaften, die in die Konsolidierung einbezogen werden.  
 
Wenn die Nettofinanzierungskosten im Steuerjahr 30% des steuerlichen EBITDA unterschreiten, kann der Unterschied als nicht verbrauchte Zinsabzugskapazität – auf die nächsten fünf Steuerjahre – vorgetragen werden.
 
Ferner können die Hinzurechnungsposten (der Teil, der noch nicht als Kürzungsposten berücksichtigt worden ist), die in den Vorjahren aufgrund der Regel zur Einschränkung des Zinsabzuges angewandt wurden, bis zur Höhe der nicht verbrauchten Zinsabzugskapazität als Kürzungsposten berücksichtigt werden.
 
Finanzinstitute, Investmentunternehmen, Verwalter von alternativen Investmentfonds, Fondsverwaltergesellschaften von kollektiven Investmentunternehmen, die sich mit übertragbaren Wertpapieren beschäftigen, Versicherungsgesellschaften und Rückversicherungsgesellschaften haben die neue Regel zur Einschränkung des Zinsabzugs nicht anzuwenden.
 
Das verabschiedete Gesetz enthält Übergangsregelungen für Verträge, die vor dem 17. Juni 2016 abgeschlossen wurden und als Grundlage für Finanzierungskosten dienen.
 
Ebenfalls zur Rechtsharmonisierung mit der ATAD Richtlinie ändern sich die Kriterien für die Befreiung von der Klassifizierung als kontrollierte ausländische Gesellschaft (nachstehend kurz KAG genannt). Während früher die ausländischen Personen, die in ihrem Sitzstaat wirtschaftlich tatsächlich präsent waren, von der Einstufung als KAG befreit wurden, gilt eine ausländische Person, deren Einkünfte ausschließlich aus Rechtsgeschäften stammen, deren primärer Zweck nicht die Erzielung von Steuervorteilen war und wenn die ausländische Person nicht von einem im Inland ansässigen Steuerpflichtigen gesteuert wird, im Sinne der neuen Regeln nicht als KAG angesehen.  
 
Ebenfalls nicht als KAG gelten ausländische Personen, deren Gewinne vor Steuern unter der gesetzlich festgelegten Wertgrenze liegen und die über nicht aus Handelstätigkeit stammende Einkünfte verfügen.
 
Künftig werden börsennotierte Firmen und ihre verbundenen Unternehmen nicht von der Einstufung als KAG befreit.  
 
Als Kürzungsposten gilt ab 2019 der die frühere Abschreibung auf die Beteiligung übersteigende Teil der Einkünfte, die bei der Veräußerung der Beteiligung an einer KAG, bei der Ausbuchung als Sacheinlage verbucht werden, aber maximal der Teil der Hinzurechnungen, der früher in Hinsicht auf die Einkünfte der KAG angewandt und als Kürzungsposten noch nicht berücksichtigt wurden.
 
Statt der gesetzlich festgelegten Elemente des Ergebnisses einer KAG wird künftig der Teil des Ergebnisses einer KAG, das nicht aus echten Rechtsgeschäften stammt – unter der Beachtung des Fremdvergleichs ermittelt – und nicht aufgeteilt wurde, der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage hinzugerechnet, der mit einem vom Steuerpflichtigen gesteuerten Anlagegegensand verbunden ist.
 
Die Definition von verbundenem Unternehmen ändert sich, jedoch ausschließlich hinsichtlich der Klassifizierung als KAG bzw. der Regel zur Einschränkung des Zinsabzuges. Aus der Sicht dieser Regeln werden der Steuerpflichtige und eine andere Person als verbundene Unternehmen angesehen, wenn zwischen ihnen ein Stimmrechts-, Kapital- oder Gewinnbeteiligung von mindestens 25% besteht. In Hinsicht auf die in Frage stehenden Regeln entsteht jedoch kein verbundenes Unternehmensverhältnis, wenn die Geschäftsführung identisch ist.
 
Als eine weitere Bedingung für die Geltendmachung eines Steuervorteils wird im Gesetz vorgeschrieben, dass ein verbundenes Rechtsgeschäft auf tatsächlichen wirtschaftlichen, kommerziellen Gründen beruhen muss. Es darf kein Steuervorteil geltend gemacht werden bzw. Kosten und Aufwendungen dürfen nicht verbucht werden, wenn eines der Hauptziele des Rechtsgeschäftes die Erzielung eines Steuervorteils ist, der dem Gegenstand oder Zweck der anzuwendenden Steuerrechtsnorm widerspricht. Diese Änderung dient ebenfalls der Umsetzung der Bestimmungen der ATAD Richtlinie in das ungarische Rechtssystem.
 
Die Steuerbegünstigung in Verbindung mit der Unterstützung von Organisationen der vortragenden Künste bzw. die Möglichkeit der Unterstützung von Organisationen der vortragenden Künste durch Steuerwidmung werden abgeschafft.
 
Die Rechtstitel der Unterstützung der Mannschaftssportarten werden um die Möglichkeit des Beitrags zu den Betriebskosten der Sportzwecken dienenden Liegenschaften.
 

Umsatzsteuer  
 
Ab Januar ändert sich die Regelung zum Abzug der Umsatzsteuer auf gemietete PKWs, die sowohl zu Geschäfts- als auch zu Privatzwecken genutzt werden. Im Sinne dieser Regelung können Steuerpflichtige wählen, ob sie 50% der Vorsteuer auf die Miete in Abzug bringen oder den Steuerabzug in dem Umfang geltend machen, in dem der gemietete PKW zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt wird, die tatsächlich zum Steuerabzug berechtigt. Im letzteren Fall muss der Steuerpflichtige weiterhin durch Fahrtenbuch oder auf eine andere Art und Weise die Richtigkeit der Höhe des Steuerabzugs untermauern, aber bei der Anwendung des Abzugsanteils von 50% wird eine derartige Administration nicht notwendig sein.
 
Für den Verkauf von neuen Wohnimmobilien sind die am 31.12.2019 geltenden Regeln (Umsatzsteuersatz von 5%) im Sinne des Gesetzesvorschlags in dem Fall anzuwenden, wenn  
  • das Erfüllungsdatum im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 liegt,
  • die endgültige Baugenehmigung bereits am 1. November 2018 vorliegt, soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist, 
  • bzw. die Bautätigkeit, die einer einfachen Anmeldung bedarf, spätestens am 1. November 2018 angemeldet wurde.

 
Die Wertgrenze für die echte Steuerbefreiung erhöht sich ab 2019 von den derzeitigen 8 Mio. HUF auf 12 Mio. HUF. Für die echte Steuerbefreiung können ab 2019 auch die Steuerpflichtigen optieren, die zwar die Wertgrenze von 8 Mio. HUF im Jahre 2018 erreicht, aber die Wertgrenze von 12 Mio. HUF nicht überschritten haben.
 
Die Arbeitnehmerüberlassung wird nach der Hauptregel nicht mehr der Geltung der Umkehr der Steuerschuld unterliegen. Eine Ausnahme hiervon wird ausschließlich die Arbeitnehmerüberlassung in der Bauindustrie darstellen.
 
Die bereits verabschiedeten Änderungen, welche die Behandlung von Gutscheinen betreffen, wurden ergänzt. Durch die unentgeltliche Übertragung von Einzweckgutscheinen tritt (nach der Hauptregel) ebenfalls Steuerpflicht ein, falls dem Steuerpflichtigen beim Erwerb der Gutscheine ein vollständiges oder teilweises Steuerabzugsrecht zustand. Der Einkaufswert der Gutscheine ohne Steuer stellt die Steuerbemessungsgrundlage dar.
 
Ab nächstem Jahr dürfen Reiseveranstalter nicht für die Methode der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage, die auf einer Aufzeichnung nach selbständigen Positionsnummern beruht, optieren.
 
Für die Rechnungen der Steuerpflichtigen, die ihrer Steuerpflicht im Rahmen der einzigen Anlaufstelle in einem anderen als ihr Niederlassungsstaat nachkommen, werden ab 2019 nicht die Rechtsnormen des Niederlassungsstaates maßgebend sein, sondern die Rechtsnormen des Staates, in dem der Steuerpflichtige im Rahmen der einzigen Anlaufstelle registriert ist. In diesem Zusammenhang werden in der Gesetzesänderung auch die Regeln zur Rechnungs- und Quittungslegung präzisiert.
 

Einkommensteuer
 
Durch das neue Änderungspaket werden zwei auch derzeit bestehende neue Elemente zu den Zuwendungen, die steuerfrei gewährt werden können, zurückkehren: Eintrittskarten und Abos für  Sportveranstaltungen und für kulturelle Dienstleistungen. Die Bedingung für die Steuerbefreiung ist, dass der Wert der Zuwendungen, die in die einzelnen Kategorien fallen, jeweils einzeln den Mindestlohn nicht überschreiten. Dies bedeutet bei den Eintrittskarten für Sportereignisse die Senkung und bei den kulturellen Dienstleistungen die Erhöhung der Wertgrenze (derzeitige Limits: unbegrenzt bzw. 50 THUF).

Als Ergebnis des Steuerpakets, das im Juli 2018 verabschiedet wurde, wird – künftig – die günstige Besteuerung von zahlreichen Cafeteria-Elementen abgeschafft, unter anderem die der Risikoversicherungen, die ab 2019 als Arbeitseinkünfte gelten. In diesem Zusammenhang werden die Begriffe Risikoversicherungsprämie und Gruppenversicherungsprämie neu definiert. Falls bei den Gruppenversicherungsprämien die von den einzelnen Privatpersonen erworbenen Einkünfte nicht ermittelt werden können, so muss die Steuerpflicht nach den Regeln bezüglich der einzelnen bestimmten Zuwendungen ermittelt werden. Es ist wichtig hervorzuheben, dass – in Hinsicht auf die Unterschiede in den Versicherungsjahren – für die Beträge, die für die 2018 beginnenden Versicherungsjahre geleistet wurden, noch die alten, im Jahre 2018 geltenden Regeln maßgebend sein werden und die Steuerpflicht dieser Einzahlungen auch 2019 nach den Regeln bezüglich der einzelnen bestimmten Zuwendungen ermittelt werden muss.

Bei den zweckgebundenen Dienstleistungen, die über die freiwilligen wechselseiteigen Kassen gewährt werden, sind ab 2019 die Privatpersonen zum Zeitpunkt der Verwendung zur Steuerzahlung verpflichtet. Die Arbeitnehmer haben diese Einkünfte als sonstige Erträge in ihren Steuererklärungen zum Jahresende aufzuführen und die Steuern und Abgaben (Einkommensteuer, soziale Beitragssteuer) abzuführen.  

Bei den freiwilligen wechselseitigen Versicherungskassen gelten die Unterstützerspenden an die Mitglieder im Sinne der 2018 geltenden Rechtsnormen als sonstige Einkünfte. Nach den Bestimmungen des neuen Steuerpakets ändert sich jedoch diese Regelung und ab 2019 werden die Unterstützerspenden ebenfalls wie die Arbeitseinkünfte besteuert.

Die Definition von Arbeiterunterkunft wird ergänzt und umfasst jetzt auch die kommerziellen Unterkünfte, in denen der Arbeitnehmer maximal einen Wohnraum nutzen darf, vorausgesetzt, dass die Unterkunft nicht als Hotel angesehen wird. Die Regeln zur steuerfreien Zuwendung dürfen bei Arbeiterunterkünften nicht genutzt werden, falls der Arbeitnehmer ein Eigentumsrecht von über 50% oder ein Nutznießrecht an einer Wohnung in derselben Siedlung besitzt.

Im Zusammenhang mit der Aufhebung der Steuerbefreiung von Unterstützungen zu Wohnungszwecken werden die Regeln präzisiert. Die früheren Vorschriften dürfen nur für die Abrechnung, Verwendung und Bescheinigung von Unterstützungen, die bis zum 31. Dezember 2018 gewährt werden, angewendet werden.

Die Steuerbefreiung besteht bei Zinsbegünstigung bei begünstigten Krediten zu Wohnungszwecken nur in dem Fall, wenn der Darlehensbetrag – zusammen mit den Beträgen, die in den dem Gewährungsjahr vorausgegangenen vier Jahren gewährt wurden – 10 Mio. HUF nicht übersteigt, aber bei diesen Krediten zu Wohnungszwecken wird nicht mehr als Bedingung gestellt, dass es sich dabei um einen zu billigenden Wohnungsanspruch handelt.


Sozialversicherung
 
Die Definition der Einkünfte, die eine Abgabengrundlage bilden, wird präzisiert. Künftig werden auch Einkünfte eine Abgabengrundlage bilden, die für einen Zeitraum gezahlt werden, in dem die Privatperson im Versicherungsverhältnis stand (unabhängig von dem Rechtsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung).


Soziale Beitragssteuer
 
Infolge der Maßnahmen des im Sommer verabschiedeten Steuerpakets gelten Arbeitnehmer, die aus eigenem Recht eine Rente beziehen, nicht als versichert und so werden sie von der Bezahlung der individuellen Sozialversicherungsbeiträge befreit. Aufgrund der für 2019 geltenden Regeln werden auch die Arbeitgeber nicht verpflichtet sein, soziale Beitragssteuer in Hinsicht auf diese Arbeitnehmer abzuführen. Durch die im November verabschiedeten Änderungen wird die Beschäftigung von Rentnern noch günstiger. Ab Januar ist auch kein Fachausbildungszuschuss auf Einkünfte zu zahlen, die keine Grundlage für die soziale Beitragssteuer bilden.  

Im System der Begünstigungen, die die soziale Beitragssteuer betreffen, sind weitere Änderungen erschienen. Unter anderem wird eine neue Steuerbegünstigung bei Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit ausüben, angewendet werden können. Auf die als Direktkosten verrechneten Gehälter von Mitarbeitern, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit ausüben, müssen nur 50% der nach der Hauptregel zu bezahlenden Steuern abgeführt werden.


Verfahrensregeln
 
Die maximale Höhe der Säumnisstrafe, die bei nicht entsprechender Erfüllung der Pflicht zur Aufstockung der Steuervorauszahlung  über einen Steuerpflichtigen verhängt werden kann, wird von 20% auf 10% des Unterschieds zwischen 90% der Steuer für das Steuerjahr und den geleisteten Steuervorauszahlungen reduziert. Das geminderte Strafmaß ist bereits für die Aufstockungspflicht für das Jahr 2018 anzuwenden.
 
Ab 2019 ist das Finanzamt verpflichtet, eine Steuerprüfung bei Wirtschaftsgesellschaften durchzuführen, deren Nettoumsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils getrennt 60 Mrd. HUF übersteigen und ihr Ergebnis nach Steuern in beiden Geschäftsjahren null oder negativ ist. Wirtschaftsgesellschaften, die ohne Rechtsvorgänger gegründet worden sind, werden  hinsichtlich ihrer ersten vier Geschäftsjahre von der Prüfung befreit.
 
Bei der Berechnung der Verfahrensfrist muss – ähnlich wie bei den früheren Regeln – der Zeitraum zwischen dem Aufruf zur Mängelbehebung und Mitteilung von Angaben, die für die Klärung des Sachverhalts benötigt werden, und deren Erfüllung sowie der Zeitraum des Probebetriebs außer Acht gelassen werden.  
 
Früher wurden die Möglichkeiten der Verlängerung der Sachbearbeitungsfrist durch das Finanzamt mit Beispielen veranschaulicht, jetzt gibt es diesbezüglich eine taxative Aufzählung im Gesetz. Über die im Gesetz benannten Fälle hinaus können weitere Möglichkeiten für die Verlängerung der Sachbearbeitungsfrist nur gesetzlich vorgeschrieben werden.  
 
Im Einklang mit den Bestimmungen der alten Abgabenordnung kann das Finanzamt künftig eine Säumnisstrafe verhängen, wenn der Steuerpflichtige anders vorgeht als in seinen Reglements, die gemäß dem Rechnungslegungsgesetz zusammenzustellen sind, vorgeht bzw. sein  offengelegter Jahresabschluss keine Informationen enthält, die aus der Sicht des Abschlusses wesentlich sind oder diese Informationen falsch dargestellt werden.
 
Die zwingend vorgeschriebenen Elemente der Entscheidungen der Steuerbehörde werden erweitert, so haben die Entscheidungen künftig unter anderem auch die vom Steuerpflichtigen angebotenen aber außer Acht gelassenen Nachweise zu enthalten.
 
Es wird durch die Modifizierung eindeutig gemacht, dass sich  der Steuerpflichtige in einer Berufung nicht auf neue Fakten berufen darf, wenn er vor Ende der Frist für die Erhebung von Einwendungen Kenntnis von diesen hatte.
 
Damit der Sukzessionsgrundsatz auch bei den Sicherungsmaßnahmen zur Geltung kommt, kann künftig ein Gehaltskonto gesperrt werden, wenn der Steuerpflichtige keinen anderen Vermögensgegenstand besitzt, der als Deckung des Betrags dient und einer Vollstreckung unterworfen  werden kann.
 

Rechnungslegung
 
Die Übertragung eines Geschäftszweiges muss künftig aus handelsrechtlicher Sicht als eine einzige Transaktion angesehen werden, wobei das Nettoergebnis der Transaktion (der Unterschied zwischen dem erhaltenen Gegenwert und dem Buchwert der übergebenen Anlagegegenstände und der übernommenen Verbindlichkeiten) unter den sonstigen Erträgen/sonstigen Aufwendungen auszuweisen ist. Die geänderte Regelung kann bereits für das 2018 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden.
 

Programm für Mitarbeiterbeteiligung durch Belegschaftsaktien  
 
Künftig wird im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Teilnehmer ausschließlich  Stammaktien oder Wertpapiere, die ein ähnliches Investitionsrisiko verkörpern bzw. Rechte auf Stammaktien oder auf andere Wertpapiere, welch die o.g. Bedingung erfüllen, über dieses Programm erwerben dürfen.
 
Es wird eine Mindesthaltungsfrist von 12 Monaten hinsichtlich der Finanzinstrumente als Gegenstand der Zuwendung eingeführt. Innerhalb der Mindesthaltungsfrist dürfen die Finanzinstrumente nur in den im Gesetz festgelegten besonderen Fällen gegen Geld eingetauscht werden. Die Mindesthaltungsfrist wird ab 2021 auf 24 Monate erhöht.

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Timea Zednik

Leiterin der Steuerabteilung
Grant Thornton Consulting Kft.

Dévai utca 26-28.
1134 BUDAPEST
HUNGARY

Tel: +36 1 455 2031
Fax: +36 1 455 2040
E-Mail: timea.zednik@hu.gt.com
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Grant Thornton Hungary · Dévai u. 26-28. · Budapest, H - 1134 · Hungary

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