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372   3.12.2018        
      
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 KOMMENTAR

 

Grenzverletzung

Die Oberaufsichtskommission musste sich in der Vergangenheit regelmässig fachliche Fehlleistungen und Überschreitung ihrer Befugnisse vorwerfen lassen. Sie hat das in der Regel gelassen zur Kenntnis genommen. Weisungsentwürfe wurden zwar revidiert oder ganz zurückgenommen, neue Entwürfe lösten aber stets wieder die gleichen Vorwürfe aus. Ein Lernprozess war und ist nicht festzustellen. Auch an dieser Stelle geäusserte Kritik bildet bei der OAK bestenfalls Anlass für mildes Amüsement.

Wer von der Weisungsaktivität nicht direkt betroffen ist, kümmert sich nicht darum; ein Medienthema ist ihre Tätigkeit nicht. Und wer unmittelbar mit einer Weisung für den eigenen Bereich oder gar mit direkten Interventionen zu rechnen hat, will es sich mit ihr nicht verderben und hält sich zurück.

Beat Kappeler nannte die OAK in der NZZ am Sonntag einmal «mein liebstes Hassbüro», wobei er damit den beträchtlichen personellen (und finanziellen) Aufwand bei nach seiner Ansicht weitgehender Nutzlosigkeit formulierte. Kappeler ist nicht der einzige, der Zweifel an ihrem Nutzen hat. Die Historie der Behörde weist eine lange Reihe von Peinlichkeiten und aufgegebenen Vorhaben auf, und das in einer Häufung, die man so schnell nicht bei einer anderen Institution des Bundes finden dürfte.

Bisher gescheitert am branchenweiten Widerstand ist die OAK mit der Vorgabe verbindlicher Kennzahlen, was nicht heisst, dass das Projekt ganz aufgegeben wurde. Selbst der sonst eher zurückhaltende ASIP fand an einem Weisungsentwurf nichts Brauchbares. Aufgelaufen ist sie u.a. auch mit Governance-Vorgaben, mit denen Angehörigen der kantonalen Exekurive der Einsitz in die Aufsichtsräte der Direktaufsicht untersagt werden sollte. Ein Postulat aus der Innerschweiz hat dem Vorhaben zumindest vorläufig einen Riegel geschoben.

Eine Weisung zur Behebung von Unterdeckungen hat bei den PK-Experten zu allerlei ironischen Bemerkungen geführt. Eine Zuschrift an uns fasste die Weisheit der Vorschrift so zusammen: «Wenn eine PK also wissen will, ob die Unterdeckung erheblich ist, muss sie 5 Jahre ohne Sanierungsbeiträge abwarten. Wenn die Unterdeckung dann weg ist, war sie gering, sonst nicht – und dann hätte man früher eingreifen müssen». Also etwa nach der Weisheit, wenn der Bumerang nicht zurückkehrt, dann war es keiner.

Die Weisung betreffend die Anlagestiftungen führte in der Anhörung zu folgender bemerkenswerter Feststellung der KGASt: «Der vorliegende Weisungsentwurf enthält gesetzestechnische Widersprüche, die durch uneinheitlichen Sprachgebrauch entstehen sowie Normenwidersprüche, die zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen können. Wo nicht schon gestrichen, müssen solche Weisungsbestimmungen in Übereinstimmung mit Gesetz und Verordnung formuliert werden.» Und ExpertSuisse stellte dazu schlicht aber ergreifend fest: «Wir können nicht erkennen, wie sich aus Art. 64a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BVG eine Kompetenzregelung ergibt, um Anforderungen an Anlagestiftungen festzulegen.»

In einer Anhörung zum Thema Revisionsstelle kam ExpertSuisse zum Schluss: «Im Übrigen müsste – vorgängig einer weiteren Regulierung – zunächst ein Nachweis für schlechte Prüfungsqualität vorliegen. Nach unserem Wissen existieren jedoch keine Erhebungen, welche den Vorwurf minderer Prüfungsqualität in statistischer Signifikanz erhärten würden.» Im selben Zusammenhang meinte Werner Enz in der NZZ, das ganze Vorhaben sei eine «Schnapsidee».

Erste Reaktionen auf die jetzt in eine Anhörung gegebene Weisung zu den Sammelstiftungen folgen einem bekannten Muster. Der Vorwurf von prominenter Seite der Sammelstiftungen lautet auf Kompetenzüberschreitung. Die weiteren Kritikpunkte sind lapidar zusammenzufassen mit der Beurteilung als «überflüssig» und «undurchführbar».

Die Liste liesse sich beliebig fortsetzen.

Die OAK, vom Bedürfnis getrieben, ihren Willen notfalls gegen den Widerstand der Fachwelt par Ordre de Mufti durchzusetzen, stösst Mal um Mal auf Kritik, die nicht als blosse Interessenwahrung der Betroffenen abgetan werden kann, sondern regelmässig auf inhaltliche und formale Mängel der Weisungsentwürfe zurückzuführen ist.

Jetzt hat erstmals der Bundesrat eingegriffen. Konkreter Anlass bildete die Weisung für die Revisionsstellen, es hätte aber auch jede andere sein können. Zwei Jahre nach Einreichung eines Postulats ist das Ergebnis einer vom Bundesrat in Auftrag gegebenen Expertise publiziert worden. Und über ein Jahr hat der Bundesrat gebraucht, bis er mit dem Text herausgerückt ist. Wünschbar und notwendig wäre eine generelle Überprüfung der OAK-Aktivitäten, soweit wollte der Bundesrat nicht gehen. Und sein Tadel ist erwartungsgemäss milde ausgefallen. Mehr als Wattebällchen in Richtung OAK werden nicht geworfen. Aber immerhin.

Von oberster Stelle wurde ganz klar eine Überschreitung der Weisungsbefugnis moniert. Die OAK ist ins Gärtchen bundesrätlicher Verordnungskompetenzen geraten. Das kann und darf sich der Bundesrat nicht bieten lassen. Mit süffisanter Gebärde kann die OAK den Vorwurf diesmal nicht abtun. Wundern darf man sich aber, dass die Juristen der OAK solche Fehlleistungen regelmässig übersehen. Entweder steckt dahinter System – nach dem Motto: man kann es ja versuchen – oder sie sind ihr Geld nicht wert.

Wird der bundesrätliche Warnfinger etwas bewirken? Man wird sehen. Ist er mit einem Reputationsschaden verbunden? Wir zweifeln. Das Ganze spielt sich in einem Nischenbereich der Politik und vor spärlichem Publikum ab. Und dieses wird kaum überrascht sein, sondern sich wohl eher bestätigt fühlen.

Peter Wirth, E-Mail


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 AKTUELL

Eckwerte der beruflichen Vorsorge 2019

Eckwerte für die obligatorische beruflichen Vorsorge
 
    Beträge in Fr.
  Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle)   21’330.–

  (21’150.–)

  Koordinationsabzug   24’885.–

  (24’675.—)

  Maximal versicherter Jahreslohn   85’320.–

  (84’600.—)

  Maximaler koordinierter Lohn   60’435.–

  (59’925.–)

  Minimaler koordinierter Lohn   3555.–

  (3525.—)

  Maximal versicherbarer Jahreslohn   853’200.–

  (846‘000.—)


acrobat.gif?w=1165  Fachmitteilung ASIP


Grenzbeträge und Kennzahlen

AON hat ein Merkblatt mit den Grenzbeträgen und Kennzahlen 2019 in der AHV und für das BVG auf einem Merkblatt zusammengefasst.

acrobat.gif?w=1165  AON


Erleichterung für Investitionen in Zukunftstechnologien

admin.jpg?w=1165Der Bundesrat will eine Anpassung der Anlagerichtlinien für Pensionskassen prüfen, um Investitionen in sog. Zukunftstechnologien zu erleichtern. In einer Mitteilung heisst es dazu:

Investitionen in innovative und zukunftsträchtige Technologien können für Pensionskassen wertvoll sein und der Erfüllung des langfristigen Vorsorgeziels dienen. Der Bundesrat will daher die Einführung einer neuen Anlagekategorie für schweizerisches Venture-Capital (Risikokapital) in den Anlagerichtlinen der beruflichen Vorsorge prüfen, mit einer Limite von ungefähr fünf Prozent der Gesamtanlagen. Daneben regt er an, dass Investitionen in diese Anlageprodukte transparenter dargestellt werden sollen.

Inwieweit die einzelnen Pensionskassen das Potenzial von Anlagen in Venture-Capital ausschöpfen können und wollen, hängt auch von ihrer jeweiligen Risikofähigkeit ab. Die Verantwortung für die Investitionsentscheide liegt weiterhin ausschliesslich beim zuständigen Organ der Pensionskasse.

Diese Änderung geht zurück auf die Motion «Langfristanlagen von Pensionskassen in zukunftsträchtige Technologien und Schaffung eines Zukunftsfonds Schweiz» (13.4184) von Ständerat Konrad Graber.

aaa.gif?w=1165  Mitteilung BR / Motion Graber Ratsprotokoll / Motion Graber


Beitragssatz für die berufliche Vorsorge von Arbeitslosen sinkt auf 0,25 Prozent

admin.jpg?w=1165Der Bundesrat hat der Änderung der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen zugestimmt. Damit wird der Beitragssatz von heute 1,5 auf 0,25 Prozent des koordinierten Tageslohnes gesenkt. Der Fonds der Arbeitslosenversicherung sowie die arbeitslosen Personen werden jährlich insgesamt um rund 20 Millionen Franken entlastet. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

aaa.gif?w=1165  Mitteilung


Vorstoss für höhere 3a-Abzüge

parlament.gif?w=1165(AWP) Unselbständige sollen doppelt so hohe Einzahlungen in die 3. Säule von den Steuern abziehen dürfen. Das verlangt der Berner SVP-Nationalrat Erich Hess. Der Bundesrat ist dagegen, doch im Nationalrat hat Hess durchaus Chancen.

Vertreterinnen und Vertreter von SVP, FDP und BDP haben seine Motion unterzeichnet. Diese verlangt, dass der abzugsfähige Maximalbetrag für Unselbständige von 6768 Franken auf 15’000 Franken angehoben wird, für Unselbständige ohne berufliche Vorsorge von 33’840 Franken auf 45’000 Franken. Dadurch würden die persönliche Altersvorsorge attraktiver und das Rentensystem insgesamt gestärkt, schreibt Hess.

In seiner Stellungnahme erinnert der Bundesrat daran, dass heute nur 13% der Steuerzahlenden den abzugsfähigen Maximalbetrag geltend machen können. Von Steuerersparnissen profitierten vor allem Haushalte mit steuerbaren Einkommen über 75’000 Franken.

aaa.gif?w=1165  Motion Hess


 

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