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Newsletter Nr.: 1/2018
Berichtszeitraum: 12/2017 - 05/2018
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Euroregionale Vereinigung für vergleichendes öffentliches Recht und Europarecht

Impressum Euroregionale Vereinigung für vergleichendes öffentliches Recht und Europarecht / Associazione Euroregionale di Diritto Pubblico Comparato ed Europeo, 2018Redaktion und Übersetzung Elisabeth Alber, Mario Ceccato, Michele Cozzio, Anna Gamper, Esther Happacher, Christian Ranacher, Sigmund Rosenkranz, Johanna Schlatter, Alexander Schuster, Anna Wolf, Jens Woelk. Alle Angaben ohne Gewähr. Gefördert vonTirol Logo 
ÖSTERREICH
VERFASSUNGSGERICHTLICHE RECHTSPRECHUNG
VfGH 10.10.2017, G 419/2016; Kein Unterlaufen des Systems der mittelbaren Bundesverwaltung durch Zuständigkeit des Bundesministers in Kultusangelegenheiten:
Der VfGH prüfte im gegenständlichen Verfahren die im Gesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften normierte Zuständigkeit des Bundesministers in erster und letzter Instanz für Anerkennungsverfahren, bei denen es sich um Angelegenheiten handelte, die nach Art. 102 B-VG in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind. Dabei stellte er fest, dass bereits 1920 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-VG die Zuständigkeit des Ministers bestanden hatte, weshalb der VfGH davon ausging, dass der Verfassungsgesetzgeber bei der Erlassung des Art. 102 B-VG in Kauf genommen hatte, dass Entscheidungen über die Anerkennung von Kirchen und Religionsgesellschaften weiterhin vom Minister getroffen werden durften. Zudem sei es nicht ausgeschlossen, im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in einem bestimmten Ausmaß und unter Einhaltung sonstiger verfassungsrechtlicher Vorgaben dem Bundesminister Agenden zur Besorgung in erster und letzter Instanz zu übertragen.
 
VfGH 24.11.2017, G 278/2017 ua.; Zurückweisung der Anfechtung der Volksbefragung Olympia 2026:
Eine Anfechtungsschrift hat ua ein bestimmtes Begehren (den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles davon) zu enthalten. Fehlt ein solches Begehren, leidet die Anfechtung an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel. Im gegenständlichen Verfahren enthielt die Anfechtung zwar ein Feststellungsbegehren betreffend die Gesetzwidrigkeit der Fragestellung, jedoch keinen Antrag auf Nichtigerklärung oder Aufhebung des Abstimmungsverfahren (oder eines Teiles davon).
 
VfGH 13.12.2017, G 408/2016 ua.; Abgrenzung des gerichtlichen und des Verwaltungsstrafrechts – Judikaturänderung:
Der VfGH wies Anträge des BVwG auf Aufhebung von Bestimmungen des Bankwesengesetzes aufgrund von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verhängter hoher Geldstrafen ab. Der im Bankwesengesetz vorgesehene Strafrahmen von bis zu mehreren Millionen Euro reichte nach Ansicht des BVwG in den sogenannten Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit und sei verfassungswidrig. Der VfGH folgte diesen Bedenken nicht und änderte damit ausdrücklich seine Judikatur. Die bisherige Grenzziehung zwischen dem gerichtlichen Strafrecht und dem Verwaltungsstrafrecht nach Maßgabe der Strafhöhe werde der Vielfalt an möglichen Sachverhalten nicht (mehr) gerecht. Die Höhe der angedrohten Sanktion erweise sich im Ergebnis als kein taugliches Mittel für die Abgrenzung. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass seit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit Verwaltungsstraferkenntnisse einer umfassenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen.
 
VfGH 06.03.2018, G 129/2017; Verfassungskonformität einer Regelung der Bauordnung für Wien betreffend Sonderbestimmungen für vorübergehende Flüchtlingsunterkünfte:
§ 71c der Bauordnung für Wien sieht Erleichterungen für die Einrichtung und Nutzung von Flüchtlingsunterkünften vor. Der VfGH erkannte die angefochtene Regelung als ausreichend determiniert und angesichts des eingeschränkten Anwendungsbereiches, der zeitlichen Befristung der Sonderbewilligung und der nach Dauer der Befristung abgestuften Anforderungen sachlich gerechtfertigt.
 
VfGH 07.03.2018, G 136/2017 ua.; Aufhebung des Nö Mindestsicherungsgesetzes:
Im gegenständlichen Verfahren entschied der VfGH, eine von der Dauer des Aufenthalts in Österreich abhängige Wartefrist für die Mindestsicherung in voller Höhe und eine starre Deckelung der Bezugshöhe bei Haushalten mit mehreren Personen sei verfassungswidrig. Das System nehme keine Durchschnittsbetrachtung vor, sondern verhindere vielmehr die Berücksichtigung des konkreten Bedarfs von in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen. Der eigentliche Zweck (die Vermeidung und Bekämpfung von sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen) werde dadurch verfehlt.

 
TIROLER LANDESRECHTHinweis: Zu den authentischen Landesgesetzblättern und konsolidierten Fassungen siehe http://www.ris.bka.gv.at/Lr-Tirol/. Die Begutachtungsentwürfe samt Stellungnahmen sowie Regierungsvorlagen samt Erläuternden Bemerkungen sind auf der Homepage des Tiroler Landtages (http://www.tirol.gv.at/landtag/) unter Parlamentarische Materialien abrufbar.
 
Tiroler Archivgesetz 2017, LGBl. Nr. 128/2017:
Das neue Tiroler Archivgesetz soll gewährleisten, dass öffentliches Archivgut für die Zukunft gesichert und erhalten bleibt sowie für die Nutzung unter Wahrung des Datenschutzes zur Verfügung steht. Um die Gemeinden bei dieser Aufgabe zu unterstützen wurde für den Fall des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Umstände eine Möglichkeit geschaffen, deren Archivgut dem Tiroler Landesarchiv zu übertragen.
 
Tiroler Bauordnung (Novelle), LGBl. Nr. 129/2017:
Durch die Novelle wird die Verpflichtung zur Schaffung von Kinderspielplätzen auf weitere Arten von Bauvorhaben von Wohnanlagen ausgedehnt. Für jene Ausnahmefälle, in denen keine Verpflichtung besteht, wird eine bescheidmäßige Befreiung vorgesehen.
 
Tiroler Waldordnung (Novelle), LGBl. Nr. 133/2017:
Durch die Novelle wird die Umlage, welche die Gemeinden von den Waldeigentümern eines Waldbetreuungsgebietes erheben können, gänzlich neu geregelt.
 
Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (Novelle), LGBl. Nr. 134/2017:
Durch die genannte Novelle erfolgen Klarstellungen in Bezug auf Erschließungsbeiträge nach dem TVAG 2011. Zudem wird eine Ausgleichsabgabe für Spielplätze eingeführt.
 
Tiroler Krankenanstaltengesetz (Novelle), LGBl. Nr. 7/2018:
Die vorliegende Novelle dient der Ausführung grundsatzgesetzlicher Vorgaben aus dem Vereinbarungsumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/2017, dem Gesundheitsreformumsetzungsgesetzes 2017, BGBl I Nr. 131/2017 und dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, BGBl. I Nr. 59/2017.
 
Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (Novelle), LGBl. Nr. 8/2018:
Die genannte Novelle dient der Umsetzung der Richtlinie 2015/2193/EU im Zusammenhang mit Heizungsanlagen.
 
Gemeindesanitätsdienstgesetz (Novelle), LGBl. Nr. 13/2018:
Mit der vorliegenden Novelle zum Gemeindesanitätsdienstgesetz wird dem dringenden Anliegen einer Verbesserung der sprengelärztlichen Versorgung Rechnung getragen. Nach der bisher geltenden Rechtslage konnten nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte für Allgemeinmedizin als Vertragssprengelarzt bestellt werden. Um künftig die Ausübung der sprengelärztlichen Tätigkeit auch Fachärzten zu ermöglichen, wird das bestehende System geändert und die Einschränkung auf Ärzte für Allgemeinmedizin entfällt.
 
Gesetz über den Tiroler Landesvolksanwalt (Novelle), LGBl. Nr. 17/2018:
Unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention wird nunmehr hervorgehoben, dass der Landesvolksanwalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch auf die Anliegen von Menschen mit Behinderungen Bedacht zu nehmen hat. Begleitend dazu wird die seit dem Jahr 2000 eingerichtete Stelle eines Behindertenansprechpartners – nunmehr unter der Bezeichnung Behindertenanwalt beim Landesvolksanwalt – auch im Gesetz über den Tiroler Landesvolksanwalt verankert.
 
Tiroler Mindestsicherungsgesetz (Novelle), LGBl. Nr. 18/2018:
In der Mindestsicherung wurde vor der genannten Novelle das Pflegegeld beim Pflegegeldbezieher selbst nicht als Einkommen angerechnet (§ 15 Abs. 2 lit. f TMSG). Demgegenüber kam es zu einer Einkommensanrechnung, wenn der Hilfesuchende aus dem Pflegegeld jener Person, für die er Pflegeleistungen erbrachte, Zuwendungen erhielt. Mit der nunmehrigen Novelle wird das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung für den pflegenden nahen Angehörigen nicht mehr als Einkommen angerechnet.
 
Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018 (Wiederverlautbarung), LGBl. Nr. 28/2018:
Die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ist ab dem 1. März 2018 anzuwenden.
 
Tiroler Gesundheitsfondsgesetz (Novelle), LGBl. Nr. 31/2018:
Mit der zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 68/2017, wird das bestehende partnerschaftliche Zielsteuerungssystem zur Steuerung von Struktur, Organisation und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung fortgeführt. Mit der gegenständlichen Novelle wird das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz den staatsrechtlichen Vereinbarungen angepasst.
 
Tiroler Teilhabegesetz – THG, LGBl. Nr. 32/2018:
Mit dem genannten Gesetz wird der bisher im Tiroler Rehabilitationsgesetz geregelte Bereich der Unterstützung für Menschen mit Behinderungen in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention einer vollständigen Neuorientierung unterzogen. Das Gesetz bringt wesentliche Neuerungen in weiten Bereichen der Förderung von Menschen mit Behinderungen, wie insbesondere ein Katalog mit einer Beschreibung der Leistungen und Qualitätsstandards sowie die Möglichkeit der Gewährung eines persönlichen Budgets zur Erreichung eines selbstbestimmten Lebens und die Schwerpunktsetzung im Ausbau der mobilen Unterstützungsleistungen von Menschen mit Behinderungen. Darüber hinaus werden Voraussetzungen für verbesserte Möglichkeiten der beruflichen Integration für Menschen mit Behinderungen geschaffen. Weiters wird eine Nutzerinnenvertretung geschaffen, die in Verwirklichung des Grundsatzes der Partizipation in direkter Mitwirkung der Menschen mit Behinderungen bei der Weiterentwicklung, Veränderung oder Anpassung von Leistungen und Zuschüssen in unterschiedlichen Arbeitsgruppen bzw. Gremien wirkt. Das Gesetz tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
 
Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008 (Novelle), LGBl. Nr. 33/2018:
Anlass für die vorliegende Novelle ist die erforderliche Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU (sog. „Geldwäsche-Richtlinie“).

 
VERWALTUNGSGERICHTLICHE RECHTSPRECHUNGVerwaltungsgerichtshof
VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0012; Fischerei ist ein Privatrecht:
Die Ausübung der Fischerei darf im allgemeinen Interesse der Fischereiwirtschaft und der Fischereipolizei durch die Landesgesetzgebung geregelt und damit auch eingeschränkt werden.
 
 
VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0059; Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften:
Die Geschäftsverteilung der Tiroler Landesregierung sieht für bestimmte Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung die Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der Landesregierung vor. Im vorliegenden Verfahren wurde dem vertretungsbefugten Organ eine Übertretung nach dem Medienkooperations- und –förderungs-Transparenzgesetz zur Last gelegt und eine Ermahnung erteilt. Der VwGH entschied in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Geschäftsverteilung nicht nur um eine interne Regelung unter den (weiterhin) kollektivvertretungsbefugten Mitgliedern der Landesregierung, sondern um die alleinige Zuständigkeit der jeweiligen Mitglieder handle, weshalb das jeweilige Mitglied in seinem Zuständigkeitsbereich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war.
 
VwGH 28.03.2017, Ra 2015/07/0055 und Ra 2015/07/0152; Parteistellung und Beschwerdelegitimation von anerkannten Umweltorganisationen im wasserrechtlichen Verfahren:
Beide genannten Verfahren beziehen sich auf das Urteil des EuGH vom 20.12.2017, Rs C-664/15, Protect. Einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation müsse die Möglichkeit zustehen, einen Bescheid, mit dem möglicherweise gegen eine Verpflichtung aus der Wasserrahmen-Richtlinie verstoßen werde, vor den LVwG anzufechten. Der VwGH hob im erstgenannten Verfahren das Erkenntnis des LVwG Niederösterreich auf, weil der Beschwerde der anerkannten Umweltorganisation zu Unrecht der Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG entgegen gehalten worden war. Die Umweltorganisation konnte nämlich nicht davon ausgehen, in diesem Verfahren als Verfahrenspartei behandelt zu werden. Im zweitgenannten Verfahren hob der VwGH das Erkenntnis des LVwG Steiermark auf, weil einer Umweltorganisation – gestützt auf das Urteil des EuGH – Parteistellung vor der Behörde zuzuerkennen gewesen wäre.


Landesverwaltungsgericht Tirol
04.04.2018, LVwG-2018/37/0537-2; subjektiver Abfallbegriff, Lagern, Ablagern, Leistungsbescheid, Bestimmtheit:
Bezieht sich ein auf § 73 Abs 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 gestützter Entfernungsauftrag auf „Abfälle“ und „als Sperrmüll zu qualifizierende Gegenstände“, ohne aber konkret Gegenstände/bewegliche Sachen anzuführen, entspricht ein solcher Leistungsbescheid nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG.
 
03.04.2018, LVwG-2017/17/2738-4; Fürsorgeabkommen; Daueraufenthaltsrecht ex lege:
Gemäß § 81 Abs 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gilt für jene EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, die aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung. Laut den Erläuterungen zu § 81 Abs 4 NAG zur Stammfassung des erwähnten Gesetzes richtet sich diese Bestimmung an bereits niedergelassene und gemeldete EWR-Bürger. Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäß den Erläuterungen zur 15a-Vereinbarung über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung (BGBl I Nr 96/2010) auch Personen mit aufrechtem Aufenthaltstitel nach § 81 NAG oder gleichzuhaltenden Aufenthaltsberechtigungen zum berechtigen Person im Kreis nach Art 4 Abs 3 der Vereinbarung gehören.
 
22.03.2018, LVwG-2016/27/0631-4; EWR-Gleichhaltung; Immobilienverwalter; Einschränkung auf Eigentumswohnungen; Eignungsprüfung:
Die Kenntnis des Mietrechtsgesetzes ist für Immobilienverwalter notwendig, sodass eine diesbezügliche Befreiung von der Prüfung nicht möglich ist.
 
05.03.2018, LVwG-2017/20/2039-2; Wasseranschlussgebühr; zwangsweiser Anschluss; eigene Trinkwasserversorgung:
Indem die Liegenschaft des Beschwerdeführers an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde angeschlossen wurde, ist der Abgabenanspruch entstanden. Für die Entstehung des Gebührenanspruches ist nicht entscheidend, ob der Anschluss an die Wasserversorgungsanlage aus eigenem Betreiben oder auf Grund einer bescheidmäßigen Verpflichtung erfolgte. Ebenso wenig ist im gegebenen Zusammenhang entscheidend, inwieweit der Beschwerdeführer über eine eigene Trinkwasserversorgung verfügt bzw. hiefür Investitionen getätigt hat oder auf Grund der eigenständigen Versorgung die gemeindeeigene Wasserversorgung nach dem Anschluss nicht mehr benutzt.
 
05.03.2018, LVwG-2018/26/0316-1; Grundstücksveränderung; einheitliche Widmung; Versagungsgrund:
Nach § 2 Abs 1 Liegenschaftsteilungsgesetz darf eine Vermessungsurkunde im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden, in einem Grundbuchsantrag darf also nur die Durchführung eines Plans begehrt werden. Durch diese gesetzliche Vorgabe des Liegenschaftsteilungsgesetzes ist unzweifelhaft klargestellt, dass die verfahrensgegenständliche Vermessungsurkunde als Einheit zu betrachten ist, was zur Folge hat, dass die Baubehörde in einem Bewilligungsverfahren nach § 16 TBO 2018 über die nach § 14 Abs 1 TBO 2018 genehmigungsbedürftigen Grundstücksveränderungen in einer (einheitlichen) Vermessungsurkunde entweder nur zur Gänze bewilligend oder zur Gänze versagend entscheiden kann.
 
20.02.2018, LVwG-2018/38/0172-2; Stützmauer; Miteigentum; baupolizeilicher Auftrag:
Bei Miteigentum an einer Stützmauer (bauliche Anlage) ist der Beseitigungsauftrag an alle Miteigentümer zu erteilen. Wesentlich ist im gegenständlichen Fall die Frage, ob auch jemand Miteigentümer einer baulichen Anlage geworden ist, obwohl dieser weder der Bauführer war noch als Grundeigentümer der Errichtung der Mauer zugestimmt hat. Die Bestimmung des § 418 ABGB ist nur auf Bauwerke von selbständiger Bedeutung anzuwenden. Bei einer Stützmauer kommt somit § 418 ABGB zur Anwendung. Bei einem unredlichen Bauführer ist mit dem Bau auf fremden Grund eine Form der Geschäftsführung ohne Auftrag entstanden, sodass tatsächlich Miteigentum an der gegenständlichen Steinschlichtungsmauer entstanden ist. Der Auftrag erfolgte somit zu Recht über die gesamte Mauer an beide Beschwerdeführer.
 
19.02.2018, LVwG-2017/20/2739-4; Straße mit öffentlichem Verkehr; Almweg; Abschrankung:
Da Forststraßen und Waldwege von jedem Fußgänger zu den gleichen Bedingungen benützt werden dürfen, sind sie „Straßen mit öffentlichem Verkehr“. Forststraße und Waldwege sind lediglich dann keine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn sie forstrechtlich oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegen allgemeines Begehen effektiv gesperrt und somit auch nicht für den Fußgängerverkehr offen sind.
 

ITALIENVERFASSUNGSGERICHTLICHE RECHTSPRECHUNGhttp://www.cortecostituzionale.it/actionPronuncia.do

URTEIL Nr. 247/2017
Direkte Normenkontrolle Art 1 Abs 1 b) und e)  Gesetz 164/2016 (Abänderung des Gesetzes 24. Dezember 2012, Nr. 243, zum ausgeglichenen Haushalt der Regionen und örtlichen Gebietskörperschaften) vorgebracht durch die Autonomen Provinzen Bozen und Trient und die Autonomen Regionen Trentino-Südtirol und Friaul-Julisch-Venetien und die Region Veneto.
Die Autonome Provinz Bozen bringt vor, dass mehrere Bestimmungen des Gesetzes 164/2016 im Widerspruch zur statutarischen Regelung zum ausgeglichenen Haushalt und zum Beitrag zur Nachhaltigkeit der öffentlichen Verschuldung durch die Autonome Region Trentino-Südtirol und die Autonomen Provinzen Trient und Bozen stünden und darüber hinaus spezifische Kompetenzen der klagenden Provinz verletzen würden, sowie die Finanzautonomie, welche ihr kraft des Sonderstatutes und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen zusteht, beschränken würden; auch in Hinblick auf das sogenannte „Mailänder Abkommen“ und den „Stabilitätspakt“; sie würden ebenso gegen die Verfassungsgesetze 3/2001 (Abänderung des 5. Titels des 2. Teils der Verfassung) und 1/2012 sowie gegen die Grundsätze der Art 3, 81, 97 Abs 2, 117 Abs 3, 5, 6, 119 und 120 Verf., und das „Verhandlungsprinzip“ und die loyale Zusammenarbeit verstoßen. Die Einführung von Einschränkungen des Zugriffs auf den zweckgebundenen Mehrjahresfonds (ein Mittel, um nachfolgenden Tätigkeiten schon getätigte aber noch nicht fällige Ausgaben zuzuweisen)  würde eine Verletzung der Grundsätze der Finanz-und Haushaltsautonomie laut Titel VI des Sonderstatutes bewirken, im besonderen des Grundsatzes der Finanzautonomie auf Ausgabenseite. – Ablehnung
Der Verfassungsgerichtshof argumentiert, dass die betreffenden Bestimmungen dahingehend zu interpretieren seien, dass sie eine bloße Spezifizierung von wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Rahmendaten darstellen, ohne jeglichen Vorschriftscharakter für den betreffenden Regelungsbereich, und dass sich keiner der beklagten Nachteile für die Gebietskörperschaften daraus ergäbe. Letztere behalten nämlich die volle Gestaltungsfreiheit in Bezug auf den zweckgebundenen Mehrjahresfonds, gemäß Art 42 des GvD 118/2011, unabhängig von dessen Einfügung in die genannten Haushaltskapitel. Dem Gerichtshof zufolge „steht der im Zuge der gesetzlichen Vorgangsweise festgestellte Überschuss in der Verwaltung der entsprechenden Körperschaft zur Verfügung“. Es wird deutlich gemacht, dass die finanziellen Mittel der Regionen nicht von vorn herein an die Ziele des öffentlichen Haushalts gebunden sein dürfen.


URTEIL Nr. 252/2017
Direkte Normenkontrolle Art 2 Abs 1 a) und c) Gesetz 164/2016 (Abänderung des Gesetzes 243/2012 zum ausgeglichenen Haushalt der Regionen und örtlichen Gebietskörperschaften) vorgebracht durch die Autonomen Provinzen Bozen und Trient, die Autonomen Regionen Trentino-Südtirol und Friaul-Julisch-Venetien und die Regionen Venetien, Lombardei und Ligurien.
Die Autonome Provinz Bozen beklagt die Einführung von Durchführungsmodalitäten zur Ersatzgewalt und die Aufhebung der Festlegung des technischen Charakters der Durchführungsregelungen.  Es bestünde eine Verletzung von Art 5 Abs 2 b) des Verfassungsgesetzes 1/2012 (Einführung des Grundsatzes des ausgeglichenen Haushalts in die Verfassung) sowie die Verletzung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes , da im Grunde ein bereits für verfassungswidrig erklärtes Gesetz wiederhergestellt worden sei. Der VfGH erklärt die Klage in Bezug auf die Verletzung einer vorherigen Entscheidung für unbegründet. – Ablehnung
Gemäß Art 2 und 4 GvD Nr 266/1992 sind sekundäre Rechtsquellen nicht bindend für die Autonomen Provinzen, zudem ist die Ausübung von staatlichen Verwaltungsfunktionen im Kompetenzbereich der Provinz ausgeschlossen. Insgesamt wird eine Verletzung von Artikel 120 Abs 2 Verf im Besonderen des letzten Teils, und von Artikel 117 Abs 3, 5 und 6 Verf. aufgeworfen, da die Rechtsnorm auf keine der verfassungsmäßigen Voraussetzungen zur Rechtfertigung der Ersatzgewalt Bezug nimmt. Der VfGH legt dar, dass die Fälle, in denen die Ersatzgewalt des Staates gegenüber den Regionen und Autonomen Provinzen ausgeübt werden darf und die Regelung ihrer Ausübung  in einem Akt mit Gesetzeskraft vorgesehen werden müssen. – Annahme
Ein weiterer Punkt betrifft das Problem, ob der Regelungsbereich in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Staates fällt, was gemäß Art 117 Abs 6 Verf. Voraussetzung der Verordnungsgewalt ist und die Frage des notwendigerweise technischen Charakters der staatlichen Bestimmungen. – Annahme
Art 10 Abs 5 Gesetz Nr 243/2012 wird in jenem Teil für verfassungswidrig befunden, in welchem er nicht den Begriff „technisch“ nach den Worten „Kriterien und Modalitäten der Ausübung“  und vor den Worten „des vorliegenden Artikels“ vorsieht.


URTEIL Nr. 270/2017
Direktes Normenkontrollverfahren Art 7 GD 193/2016 (Dringende Maßnahmen im Steuerbereich und zur Finanzierung  von unaufschiebbaren Erfordernissen), mit Abänderungen in Gesetz umgewandelt durch Gesetz 225/2016 und von Artikel 1 Abs 633 bis 636 und 2 Gesetz Nr. 232/2016 (Haushaltsplan des Staates für das Haushaltsjahr 2017 und den mehrjährigen Haushalt für den Dreijahreszeitraum 2017-2019), vorgebracht durch die Autonome Provinz Trient und die Autonome Provinz Bozen, da im Widerspruch zu den Artikel 5 und 6 der Durchführungsbestimmung 268/1992 und des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit (Art. 120 Verf.).  Die Provinzen bringen vor, dass in Folge der angefochtenen Bestimmungen den Provinzen der Ertrag entzogen wird, den sie über das neue Verfahren der freiwilligen Zusammenarbeit eingenommen haben, und dass die Vorschriften somit im Widerspruch zu den Bestimmungen der Finanzordnung des Sonderstatutes stünden, welche eine Verteilung nach Quoten vorsehen. Der VfGH argumentiert jedoch, dass die Einfügung der Summe, die in Anwendung des neuen Verfahrens der freiwilligen Zusammenarbeit zustande kommt, in das vom Haushaltsgesetz für 2017 vorgesehene Haushaltkapitel sich nicht auf die nachfolgende Aufteilung gemäß den statutarischen Bestimmungen und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen auswirkt. Die angefochtenen Normen würden „keinen staatlichen Steuervorbehalt im technischen Sinne“ darstellen. – für nicht zulässig erklärt bzw. abgelehnt.


URTEIL Nr. 9/2018
Inzidentes Normenkontrollverfahren Art 44, 44-bis und 44-ter Abs 3 Landesgesetz der Autonomen Provinz Bozen 13/1997 (Landesraumordnungsgesetz), ersterer wie durch Art 8 Abs. 4 des Landesgesetzes 10/2014 (Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Raumordnung, Landschaftsschutz, Forstwirtschaft, öffentliche Gewässer, Energie, Luft, Zivilschutz und Landwirtschaft) novelliert und letzterer wie vom Art 3 des Landesgesetzes 3/2013 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, "Ordnung der Skischulen und des Skilehrerberufs" und anderer Landesgesetze) novelliert, vorgebracht vom Regionalen Verwaltungsgericht, Autonome Sektion Bozen im Verfahren von Aspiag Service GmbH gegen die Autonome Provinz Bozen und andere.
Aspiag GmbH, Methab GmbH und Podini Holding AG wollten ein Einkaufszentrum in Bozen errichten, aber da Art 44-bis des Landesgesetzes 13/1997 lediglich die Einrichtung eines einzigen Einkaufszentrums mit Landesreichweite in einer der Gewerbezonen des Gemeindegebietes von Bozen erlaubt (mit vorheriger Umwandlung des Gebietes in ein Gewerbegebiet mit besonderer Zweckbestimmung), hat die Landesregierung infolge eines Verfahrens, in welchem die Örtlichkeiten verglichen wurden, das Gebiet im Eigentum der Podini Holding AG ausgewählt. Vor dem Verwaltungsgericht wurden die Baugenehmigung sowie die dazugehörigen Maßnahmen  angefochten wegen Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen der Liberalisierung auf europäischer Ebene (vgl. Richtlinie 2006/123/CE). Im nächsten Schritt hatte der Klagende die Aufhebung der Akte gefordert, aufgrund der angewandten  Auswahlmethode, da keine angemessene vorherige Veröffentlichung, sowie Festlegung der Auswahlkriterien und eine Teilnahme der Konkurrenten zu gleichen Bedingungen stattgefunden hätten.
Das Gericht erhebt die Frage der Verfassungsmäßigkeit, in dem es anführt, dass die Bestimmungen der Art 44 und 44-bis, welche den Zweck hätten, die Eröffnung von neuen Einkaufszentren zu beschränken, zuallererst Art 117 Abs 2 e) Verf. verletzen: Anstatt sich darauf zu beschränken, die ausgeschlossenen Gebiete entsprechend den ausdrücklich in Art 31 Abs 2 des GD 201/2011, mit Änderungen in Gesetz umgewandelt durch G. 214/2011, vorgesehenen Gründen zu bestimmen, hätte die Autonome Provinz in umfassender Weise den Detailhandel in Gewerbezonen geregelt, indem sie Einschränkungen mit anderen als im Gesetz vorgesehenen Begründungen eingeführt hätte. Die Bestimmungen würden zudem auch Art 41 Verf verletzen, da sie die freie Wirtschaftstätigkeit einschränken. Allein Art 44-bis Landesgesetz Nr 13/1997 würde Art 3 Verf verletzen, da die Zulassung eines einzigen Einkaufszentrums mit Landesreichweite in den Gewerbezonen in Widerspruch mit dem Verbot der Ungleichbehandlung (rückführbar auf den Gleichheitsgrundsatz) stehen würde. Eine dritte und letzte Frage wird in Bezug auf Art 44-bis Abs 3 des Landesgesetzes 13/1997, wie von Art 3 des Landesgesetzes 3/2013 ersetzt, erhoben, welcher – bis zum Erlass von Richtlinien und bindenden Kriterien zur Bewertung von Gebieten in Gewerbezonen hinsichtlich ihrer Eignung für den Detailhandel – das vorherrschende Verbot des Detailhandels in Gewerbezonen bekräftigt, mit Ausnahme des Einkaufszentrums mit Landesreichweite und der Arbeit mit sperrigen Waren.
Die erste und dritte Frage wurden gemeinsam betrachtet aufgrund mangelnder Relevanz und zweifelhaften Aufbaus für unzulässig erklärt.  Die zweite Frage der Verfassungsmäßigkeit ist unzulässig, da ihre nicht offenkundige Unbegründetheit nicht hinreichend dargelegt wurde.


BESCHLUSS Nr. 26/2018
Direktes Normenkontrollverfahren Art 7 Landesgesetz der Autonomen Provinz Trient 14/2016 (Regelung des Haushaltsplans der Autonomen Provinz Trient für die finanziellen Tätigkeiten 2016-2018) vorgebracht durch den Präsidenten des Ministerrates in Bezug auf Art 81, 117 Abs 3 und 119 Abs 2 Verf sowie in Bezug auf Art 79 des Sonderstatutes. Nach Ansicht der Rekursführer stünde die angefochtene Bestimmung im Widerspruch zu Art 9 des G. 243/2012 (Bestimmungen für die Umsetzung des Prinzips des ausgeglichenen Haushalts gemäß Art 81 Abs 6 Verf), in der Fassung vor den Änderungen durch das G. 164/2016 (Abänderung des Gesetzes 24. Dezember 2012, Nr. 243, zum ausgeglichenen Haushalt der Regionen und örtlichen Gebietskörperschaften).
Angesichts der Änderungen der betreffenden Bestimmung durch Art 5 des Landesgesetzes 20/2016 (Landesgesetz zur Stabilität 2017) hat der Präsident des Ministerrates jedoch nach entsprechendem Beschluss des Ministerrates erklärt, auf die Anfechtung zu verzichten; mit Beschluss der Landesregierung der Autonomen Provinz Trient hat die Rekursführerin die Annahme des Verzichts erklärt. In den Verfahren zur direkten Normenkontrolle bewirkt der Verzicht auf den Rekurs, der durch die Gegenseite angenommen wird, die Beendigung des Verfahrens.


BESCHLUSS Nr. 76/2018
Inzidentes Normenkontrollverfahren Art 17 Abs 2 Landesgesetz der Provinz Trient 9/2014 (Neuordnung der statistischen Tätigkeit und der Regelung des Landesstatistiksystems. Änderungen des Landesgesetzes 13/2009, im Bereich der Förderung von Landwirtschaftsprodukten mit besserer Umweltverträglichkeit und des Landesgesetzes zu öffentlichen Arbeiten 1993), vorgebracht durch das regionale Verwaltungsgericht Trient im Verfahren zwischen dem Unternehmen Mazzotti Romualdo GmbH und der autonomen Provinz Trient und anderen. Die Autonome Provinz Trient hatte 7 Unternehmen zu einem Wettbewerb  um die Zuweisung von Straßenverbesserungsarbeiten aufgefordert. Nach der Vergabe hatte die Landesverwaltung festgestellt, dass ein gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, der die Aufträge zugesprochen worden waren, von einem strafrechtlichen Urteil in Bezug auf eine Straftat im Umweltbereich belastet  war. In der Folge wurde die Vergabe annulliert, und der Auftrag dem zweitplatzierten Unternehmen zugesprochen. Das überstellende Gericht zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit des genannten Art 17 Abs 2, der den Fall der Unvollständigkeit oder Unregelmäßigkeit der Inhalte und der Erklärungen, die von den Bewerbern in der Ausschreibung  erbracht werden müssen, regelt. Der VfGH erklärt die indirekte Verfassungsbeschwerde aufgrund fehlerhafter Annahmen bei der Interpretation in den betreffenden Fragen für offenkundig unzulässig.


URTEIL Nr. 94/2018
Direktes Normenkontrollverfahren Art 1 Abs 709, 711, 723 a), 730, Gesetz 208/2015 (Bestimmungen für die Aufstellung des Jahres- und Mehrjahreshaushaltes des Staates – Stabilitätsgesetz 2016), eingeleitet durch die Autonome Provinz Bozen, die Autonome Region Sardinien und die Autonome Region Trient. Die Autonome Provinz Bozen bringt vor, dass sich ein Widerspruch mit Art 117 Abs 3 und 119 Verf, dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sowie den Artikeln 79, 80, 81 und 107 des Sonderstatutes und den Artikeln 17, 18, 19 des GvD 268/1992 ergibt. Die Klägerin erinnert daran, dass die Autonome Provinz Bozen aufgrund des 6. Titels des Sonderstatutes eine besondere Finanzautonomie genießt, welche auch durch die Vorsehung eines besonderen Mechanismus zur Abänderung der Bestimmungen des betreffenden Titels gestärkt wird (Staatlicher Eingriff nur nach vorherigem Einvernehmen mit der Region und den Autonomen Provinzen, Art 104 St).
Die Provinz beruft sich auf das sog. Mailänder Abkommen (2009), in welchem die Region Trentino-Südtirol und die Autonomen Provinzen Bozen und Trient eine Neuerung der finanziellen Beziehungen mit dem Staat vereinbart haben, und auf den Stabilitätspakt (2014), immer zwischen dem Staat und den Autonomen Region Trentino-Südtirol und den Autonomen Provinzen Bozen und Trient (weitere Änderungen des 6. Titels des Sonderstatutes  gemäß dem verstärkten Verfahren). Es ist ausdrücklich vorgesehen, dass gegenüber der Region und den Provinzen jene staatlichen Bestimmungen keine Anwendung finden, welche Verpflichtungen oder Vorbehalte für den Staatshaushalt oder wie auch immer bezeichnete Beteiligungen vorsehen, welche von jenen des 6. Titels des Sonderstatutes abweichen und dass die Region und die Autonomen Provinzen zuständig sind, die Koordinierung der öffentlichen Finanzen vorzunehmen und die eigene Gesetzgebung gemäß Art 2 GvD N. 266/1992 an die im Autonomiestatut für die jeweiligen Bereiche vorgesehenen Schranken anzupassen sowie eigene Maßnahmen zur Rationalisierung der Ausgaben vorzusehen. Die Provinz beklagt, dass alle Bestimmungen in den Absätzen 707 bis 734 durch den Absatz 709 zu „Grundsätzen der Koordinierung der öffentlichen Finanzen“ erklärt werden im Sinne von Art 117 Abs 3 Verf und wirft ein, dass die Bezeichnung und Charakterisierung bestimmter Normen als „Grundsätze“ durch den staatlichen Gesetzgeber nicht bindend sei, sofern ihr konkreter Inhalt nicht damit übereinstimmt. Die Provinz Trient bringt ähnliche Verletzungen vor und unterstreicht außerdem, dass die durch das Stabilitätsgesetz vorgesehenen Einschränkungen sich nicht mit dem Grundsatz der guten Führung der öffentlichen Verwaltung gemäß Art 97 Abs 2 Verf vereinbaren ließen.
Die Verteidigung der Staates führt hingegen aus, dass sich die angefochtenen Bestimmungen nicht auf die autonomen Körperschaften anwenden, wie ausdrücklich in folgender Schutzklausel festgelegt wird: „Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf die Regionen mit Sonderstatut und die Autonomen Provinzen Bozen und Trient in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der betreffenden Sonderstatute und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen, auch in Bezug auf das Verfassungsgesetz 3/2005 anwendbar“ -  der VfGH nimmt diese Ausführung in seine Argumentation auf. Der VfGH legt erneut dar, dass die durch den Gesetzgeber vorgenommene Eigenbezeichnung keine bindenden Auswirkungen hat, sondern lediglich die genaue Betrachtung des Norminhaltes und des Zweckes der einzelnen Rechtsnorm. Abschließend argumentiert der VfGH, dass die Klagen nicht begründet seien, da die besagte Bestimmung in keiner Weise die Vorrechte der Kläger verletzt, solange sie korrekt und verfassungsgemäß interpretiert wird und er erinnert an das bereits mehrfach bestätigte allgemeine Prinzip, wonach der erweiterte Schutz der ausgeglichenen Staatsfinanzen auch die Regionen und Autonomen Provinzen betreffe, da auch ihre Finanzausstattung zweifelsohne Teil der „erweiterten Staatsfinanzen“ sei.
 
URTEIL NR. 101/2018
Staatliche Vorschriften, die für die autonomen Provinzen bedeuten, dass sie nicht über Überschüsse in der Verwaltung verfügen können und an die Beschränkungen der Anrechnung auf den bindenden Mehrjahresfonds gebunden sind, was den Entzug von Ressourcen bedeutet. – Diese stehen im Widerspruch zu Verfassungsprinzipien, da nicht vorgesehen ist, dass diese Ressourcen in ihrer Wirkung auf die Bestimmung des Haushaltsgleichgewichts neutral sind und daher zur Nichtbeachtung der Verpflichtungen zwingen bzw. dazu, neue Deckungen für bereits übernommene und garantierte Verpflichtungen zu suchen. Sanktionen gegenüber den örtlichen Gebietskörperschaften im Falle eines negativen Saldo zwischen Einnahmen und Endausgaben. – Der entsprechende Betrag kann nicht rechtmäßig in die Staatskassen anstatt in diejenigen der autonomen Provinzen fließen.

STAATLICHE GESETZGEBUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DIE PROVINZEN

 
 
Verfassungsgesetz Nr. 1 vom 4.12.2017

Änderungen am Sonderstatut für Trentino – Südtirol zum Schutz der ladinischen Sprachminderheit
 
Gesetz Nr. 205 vom 27.12.2017 – Artikel 1, Absätze 831 - 834
Haushaltsvoranschlag des Staates für das Haushaltsjahr 2018 und Mehrjahreshaushalt für den Dreijahreszeitraum 2018 - 2020
 
Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 236 vom 29.12.2017
Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für Trentino – Südtirol mit Änderungen und Ergänzungen zum Dekret des Staatspräsidenten Nr. 426 vom 6.4.1984 betreffend die Kriterien zur Ernennung und die Zugehörigkeitskategorien für Mitglieder des Regionalen Verwaltungsgerichts Trento und der Autonomen Sektion Bozen
 
Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 9 vom 11.1.2018
Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für Trentino – Südtirol mit Änderungen und Ergänzungen zum Dekret des Staatspräsidenten Nr. 381 vom 22.3.1974 zur Raumplanung
 
Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 18 vom 6.2.2018
Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für Trentino – Südtirol mit Änderungen und Ergänzungen zum Dekret des Staatspräsidenten Nr. 89 vom 10.2.1989 zur Aus- und Weiterbildung des Lehrpersonals in der Provinz Bozen
 
Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 24 vom 1.3.2018
Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für Trentino – Südtirol mit Änderungen und Ergänzungen zum Dekret des Staatspräsidenten Nr. 592 vom 16.12.1993 betreffend die den Ortschaften der Provinz Trento gelegenen Ortschaften, in denen Ladinisch, Bersntalerisch und Zimbrisch gesprochen wird

 
 
JUDIKATUR DES STAATSRATES

 
 
Urteil Nr. 907/2018: Projekt zur Elektrifizierung der Bahnstrecke Vinschgau

Rekurs Nr. 3363 von 2017 eingereicht von Bureau Veritas Italia S.p.A. gegen die Autonome Provinz Bozen, Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge – AOV, Südtiroler Transportstrukturen AG – STA und gegen Tüv Süd Rail GmbH zur Reform des Urteils des Regionalen Verwaltungsgerichtshofes -  Autonome Sektion Bozen Nr 99/2017 bezüglich des „Wettbewerbs um die Vergabe von Aufträgen zur technischen Untersuchung im Rahmen des Projekts der Elektrifizierung der Bahnstrecke Vinschgau“. Das Urteil des RegVwg hatte den Rekurs des zweitplatzierten Bureau Veritas Italia S.p.A. „gegen die Wettbewerbshandlungen und die Vergabe zugunsten des anderen Beteiligten“ Tüv Süd Rail GmbH zurückgewiesen.
Der Staatsrat hingegen nimmt den Rekurs in Berufung an, da er verschiedene Anfechtungsgründe für gerechtfertigt hält, und annulliert im Zuge der Reform des angefochtenen Urteils die angefochtene Vergabe zugunsten von Tüv Süd Rail GmbH und verfügt, dass der Kläger Bureau Veritas Italia S.p.A. in die Vergabe und den abgeschlossenen Vertrag eintritt. Dabei beruft er sich darauf, dass der ursprünglich Beauftrage nur eine einseitige Erklärung abgegeben hatte, sich eines Hilfsunternehmen zu bedienen, da er nicht über die technische Qualifikation für die Ausführung des gefragten Auftrags verfüge. Diese Zuhilfenahme wurde jedoch ohne jeglichen Vertragsabschluss oder einseitige Erklärung durch das Hilfsunternehmen durchgeführt, mit welchen letzteres „sich verpflichtet hätte, ersterem die Dienstleistung zu erbringen und für die gesamte Dauer des Vertrags die notwendigen Rohmaterialien zur Verfügung zu stellen.“ Angesichts der Tatsache, dass das konkurrierende Unternehmen und das Hilfsunternehmen in Solidarhaftung gegenüber dem Auftraggeber zu betrachten sind, wird das Hilfsunternehmen dazu angehalten, das Eingehen der Verbindlichkeit gegenüber dem konkurrierenden Unternehmen zu dokumentieren, da eine „einseitige Erklärung allein durch das konkurrierende Unternehmen keine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten hervorbringen kann.“
 
Urteil Nr. 1271/2018: Widerruf von Aufnahmemaßnahmen
Rekurse Nr. 8996/2017 und Nr. 8997/2017 des Innenministeriums – Regierungskommissariat für die Provinz Bozen, in Person des amtierenden Ministers, gegen die Rekursführer der erstinstanzlichen Urteile für die Reform der Urteile des RegVwg – Autonome Sektion Bozen Nr. 164/2017 und Nr 164/2017, alle bezüglich des Widerrufs von Aufnahmemaßnahmen, „da dieselben in eine gewaltsame Schlägerei verwickelt waren, rückführbar auf eine „Abrechnung“ zwischen Gruppen von Bürgern verschiedener Ethnien, welche am 1. Oktober 2016 in einem öffentlichen, vielbesuchten Park der Stadt Bozen stattgefunden hat.“ Die Urteile erster Instanz des RegVwg hatten die Rekurse der heute durch Berufung angefochtenen angenommen, indem sie den Rekursgrund der Befugnisüberschreitung wegen ungenügender und oberflächlicher Ermittlung, unlogischer und mangelhafter Begründung und der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angenommen hatten.
Der Senat nimmt hingegen den Rekurs in Berufung an und weist in Reform der angefochtenen Urteile die Rekurse erster Instanz zurück. Dabei ist er der Ansicht, dass die ursprünglichen Rekursführer an einer Schlägerei unter Verwendung von Stöcken, Stangen, Messern und anderen Gegenständen und somit an einer regelrechten „Abrechnung“ in einem öffentlichen und vielbesuchten Ort teilgenommen haben und dabei „die anwesenden Bürger einem schweren Risiko einer unfreiwilligen Verwicklung ausgesetzt haben, mit offensichtlicher Gefahr für die öffentliche Unversehrtheit.“ Dies würde sich auch aus den in erster Instanz angefochtenen Widerrufsverfügungen ergeben, die laut Gutachten des Senats „durch breite und ausführliche Begründung nicht nur hinsichtlich der Tatsachenrekonstruktion, sondern auch in Bezug auf die Abwägung der in Konflikt stehenden Interessen untermauert sind.“ Die Ermittlungsergebnisse auf Grundlage der Verfügungen seien somit geeignete Beweisgrundlage, um die Verhaltensweisen als „schwerwiegend gewaltsame Verhaltensweisen“ einzustufen, welche als Widerrufsgrund der Aufnahmemaßnahmen angesehen wurden.
 
Urteil Nr. 1589/2018: Schadensersatz wegen Mobbings
Rekurs Nr. 3007/2016 eines ehemaligen Mitglieds der Staatspolizei (aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft vom Dinest freigestellt) gegen das Ministerium für Inneres für die Abänderung des Urteils des VerwG Bozen Nr 279/2015 betreffend die Schadensersatzforderungen wegen Mobbings. Der Rekurssteller verlangte im Verfahren vor dem VerwG Schadenersatz für im Zeitraum von 2003 bis 2009 erlittene Vermögensschäden und immaterielle Schäden durch Mobbing von Seiten einiger Funktionäre der Verwaltung.
Das VerwG hatte den Rekurs des Rekursstellers mit der Begründung abgewiesen, es sei zwar eine Konfliktsituation zwischen den involvierten Personen feststellbar, allerdings würden die wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Strafhandlung Mobbing fehlen.
Der Staatsrat erklärt den Rekurs für unbegründet und bestätigt somit das angefochtene Urteil des VerwG und verweist im Zuge dessen auf die konsolidierte Rechtsprechung des Staatsrates in Sachen Feststellung der Voraussetzungen für die Schadensersatzforderung durch Mobbing im Öffentlichen Dienst und der daraus resultierenden Arbeitgeberverantwortlichkeit ex Art 2087 Codice Civile (ZGB). Nach Auffassung des Staatsrates äußert sich Mobbing durch ein komplexes und andauerndes Verhalten von Seiten des Arbeitgebers oder des Vorgesetzten gegenüber dem Angestellten in seinem Arbeitsumfeld, welches durch feindselige, sich wiederholende und systematische Handlungen gekennzeichnet ist, die im Hinblick auf ein normales Arbeitsverhältnis übertrieben und unangemessen sind und auf die Absicht hinweisen, den Angestellten zu verfolgen oder zu schädigen, sodass bei diesem körperliche oder psychische Schäden entstehen. Die Beweislast hinsichtlich der wesentlichen Merkmale des Mobbings liegt beim Angestellten, welcher sich nicht lediglich darauf berufen kann, Opfer einer unrechtmäßigen Handlung zu sein oder lediglich auf einzelne rechtswidrige Handlungen zu verweisen. Viel mehr muss dieser konkrete Hinweise darlegen, die auf das Vorhandensein eines umfassenden Fehlverhaltens gegen ihn schließen lassen, welches der Schädigung oder des Machtmissbrauches vorgelagert ist. Basierend auf den durch den Rekurssteller angehängten Beweisen, schließt sich der Staatsrat dem VerwG in seinem Urteil an und kann somit das Vorhandensein der wesentlichen Tatbestandsmerkmale von Mobbing nicht feststellen.
 
Urteil Nr. 2253/2018: SAD
Rekurs Nr. 5815/2017 der SAD Nahverkehr AG gegen die Gemeinde Freienfeld und gegen Auto Rainer GmbH und Silbernagl Markus & Co KG für die Abänderung des Urteils des VerwG Bozen Nr. 227/2017, betreffend die Ausschreibung zur Vergabe des Citybus-Dienstes in der Gemeinde Freienfeld.
Der Staatsrat weist den Rekurs als unbegründet ab und bestätigt das Urteil aus erster Instanz vor dem VerwG, welches seinerseits den definitiven Zuschlag der Ausschreibung an die Bietergemeinschaft SAD-Kofler aufgehoben hatte. Der Staatsrat bestätigt unter anderem den Anfechtungsgrund aus erster Instanz hinsichtlich der mangelnden Vergleichbarkeit der Ersatzfahrzeuge der Bietergemeinschaft SAD-Kofler mit den in der Ausschreibung und somit in der lex specialis vorgesehenen Mindestkriterien, welche auch von den Ersatzfahrzeugen erfüllt werden müssen. Diese bieten aber nur 9 oder 10 Sitzplätze anstelle der in der Ausschreibung verlangten 15 Sitzplätze – eine deutliche Abweichung von den Vorgaben der lex specialis. Außerdem hatte die Bietergemeinschaft weder zum Zeitpunkt des Angebots, noch bei der definitiven Zuschlagserteilung (20.12.2016) und auch nicht zum Zeitpunkt des Beginns der Diensterbringung (09.01.2017) die Verfügbarkeit über geeignete Busse belegt, obwohl in der lex specialis die Zulassung jener Unternehmen vorgesehen war, welche „über Fahrzeuge für den öffentlichen Personentransport verfügen“ und dahingehend verlangt, dass dem Angebot die Unterlagen beigelegt werden, welche die in der lex specialis vorgesehenen Mindestanforderungen der Mittel bestätigen.

 

AUTONOME PROVINZ BOZEN SÜDTIROLLandesgesetzgebung
Landesgesetz vom 16. November 2017, Nr. 18
„Neuordnung der örtlichen Körperschaften“
Gegenstand des Gesetzes ist die Festlegung von Kriterien und Regeln über die Neuordnung der von den örtlichen Körperschaften und vom Land ausgeübten Befugnisse und Dienste. Die Ziele dabei sind, der gesamten in der Provinz ansässigen Bevölkerung dieselben Entwicklungsmöglichkeiten und dieselben einheitlichen Mindeststandards an öffentlichen Leistungen zu garantieren, sowie eine Aufwertung der Selbstverwaltung der Gemeinden (Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität, Differenzierung und Angemessenheit). Zudem wird eine Neuordnung der Verwaltungsbefugnisse und öffentlichen Landesdienste verfolgt (das Land behält die Planungs-, Koordinierungs- und Aufsichtsbefugnisse). Des Weiteren soll eine Aufwertung der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit und ein Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Land und Gemeinden in gemeinsamen Interessensbereichen erreicht werden nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, mit gleichzeitiger Förderung der Beteiligung der Gemeinden an der Durchführung von Landesbefugnissen (Einbeziehung des Rates der Gemeinden). Das Gesetz regelt die Finanzautonomie der Gemeinden und sieht die Zuweisung der finanziellen Mittel an die Gemeinden durch das Land entsprechend ihrem Bedarf vor, jedoch unter Berücksichtigung ihrer Eigenressourcen und mit dem Ziel der Verbesserung der Effizienz und Effektivität der Verwaltung. Bei Nichtergreifen von verpflichtend vorgesehenen Maßnahmen übt die Landesregierung nach einem festgelegten Verfahren die Ersatzbefugnis gegenüber den Gemeinden aus.


Landesgesetz vom 16. November 2017, Nr. 19
„Außeretatmäßige Verbindlichkeit“


Landesgesetz vom 16. November 2017, Nr. 20
„Änderungen zum Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen für die Finanzjahre 2017, 2018 und 2019“


Landesgesetz vom 17. November 2017, Nr. 21
„Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Autonomen Provinz Bozen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union ergeben (Europagesetz des Landes 2017)“
Das sog. Europagesetz des Landes für das Jahr 2017 sieht Bestimmungen zur Programmierung und  Verwaltung der Maßnahmen, die im Rahmen der Politikbereiche der Europäischen Union finanziert werden, und zur Umsetzung von Programmen von europäischem Interesse vor. Außerdem werden Maßnahmen zur bestmöglichen Nutzung der Finanzierungen der Europäischen Union vorgesehen, wonach die Landesregierung ermächtigt wird, zusätzliche Vorhaben, welche die Voraussetzungen für EU-Finanzhilfen erfüllen, in einem eigenen Ausgabenkapitel vorzusehen („overbooking“). Des Weiteren wird die Nutzung des Europäischen Sozialfonds und des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung geregelt. Das Gesetz trägtt zudem für die Ersetzung des Begriffes „Gemeinschaftsrecht“ durch „Recht der Europäischen Union“, sowie der Bezeichnung „EG“ durch „Europäische Union“ in der Landesgesetzgebung Sorge.


Landesgesetz vom 20. Dezember 2017, Nr. 22
„Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Stabilitätsgesetz 2018“


Landesgesetz vom 20. Dezember 2017, Nr. 23
„Landesstabilitätsgesetz für das Jahr 2018“


Landesgesetz vom 20. Dezember 2017, Nr. 24
„Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen für die Finanzjahre 2018, 2019 und 2020“


Landesgesetz vom 9. Februar 2018, Nr. 1
„Bestimmungen auf dem Sachgebiet Personal“
Inhalt des Gesetzes ist die authentische Auslegung einer Reihe von Landesgesetzen zur Regelung der Führungszulage und insgesamt der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung. Demnach seien die betreffenden Gesetze dahingehend auszulegen, dass die in ein persönliches und auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement erfolgten Auszahlungen an Führungskräfte seit ihrer Einführung als fixer und bleibender Bestandteil des Gehalts anzusehen seien. Es wird auf die Wirksamkeit der geltenden Kollektivverträge verwiesen. Außerdem werden Änderungen an verschiedenen Landesgesetzen vorgenommen, beispielsweise am Landesgesetz zur Verwaltungsrechtlichen Haftung der Verwalter und des Personals des Landes und der Körperschaften des Landes (Landesgesetz 16/2001).


Landesgesetz vom 13. März 2018, Nr. 2
„Förderung von Initiativen gegen die Verschwendung von Lebensmitteln und anderen Produkten“
Das Gesetz regelt den Umgang mit überschüssigen Lebensmitteln, Arzneimitteln und anderen Non-Food-Erzeugnissen, um sozialen Notlagen und Armut entgegenzuwirken, unter Aufwertung des Solidaritäts- und den Wohltätigkeitsgedankens und im Einklang mit den Grundsätzen der sozialen Verantwortung. Zum Zweck einer nachhaltigen Umweltverträglichkeit und eines verantwortungsbewussten Konsums soll in den Phasen der Produktion, Verarbeitung, Verteilung und Abgabe von Lebensmitteln und anderen Produkten jegliche Verschwendung so weit wie möglich vermieden werden (Entschließung des Europäischen Parlaments von 2012 „Schluss mit der Verschwendung von Lebensmitteln – Strategien für eine effizientere Lebensmittelversorgungskette in der EU“). Das Gesetz sieht die Sammlung von überschüssigen, noch für den Verzehr geeigneten Lebensmitteln sowie von nicht verzehrbaren Produkten wie unverkaufte, noch nicht abgelaufene Medikamente oder gebrauchte Kleidung und die Spende bzw. Verteilung dieser Produkte an Personen in einer sozialen Notlage vor. Es sollen Tätigkeiten in Eigeninitiative einzelner Bürgerinnen und Bürger oder Vereine auch ehrenamtlicher Art gefördert werden (Subsidiaritätsprinzip), sowie Initiativen zur Abfallreduzierung und zur Sammlung und Transport von Lebensmitteln. Zudem spricht sich das Gesetz für Informations- und Sensibilisierungskampagnen an Konsumentinnen und Konsumenten, der Unternehmen und der Institutionen aus.


Landesgesetz vom 15. März 2018, Nr. 3
„Änderungen zum Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen für die Finanzjahre 2018, 2019 und 2020 und andere Bestimmungen“


Landesgesetz vom 19. April 2018, Nr. 5
„Änderungen zum Landeshöfegesetz und zum Landesraumordnungsgesetz“
Das Gesetz beinhaltet im ersten Abschnitt Änderungen am Landeshöfegesetz vom 28. November 2001 Nr. 17, es regelt im Besonderen die Neubildung eines geschlossenen Hofes, indem es beispielsweise vorsieht, dass jene Höfe, welche auf Antrag eines Junglandwirts/einer Junglandwirtin neu gebildet werden, für einen Zeitraum von 20 Jahren ab der entsprechenden Eintragung im Grundbuch nicht veräußert werden dürfen (Ausnahme: an den Ehegatten/die Ehegattin, Verwandte innerhalb des dritten Grades oder an Junglandwirte im Besitz besonderer Voraussetzungen). Es werden zudem punktuelle Neuerungen u.a. der Bestimmungen zu Änderungen am Bestand eines geschlossenen Hofes, zur Eingliederung von Liegenschaften und Zusammenlegung von geschlossenen Höfen, zur Hofübernahme durch die Erben sowie zu den Rechten des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin vorgesehen. Außerdem wird die Zusammensetzung und Bestellung der örtlichen Höfekommission neu geregelt. Es wird die „Landeshöfekommission“ errichtet, welche durch die Landesregierung bestellt und für die Dauer von fünf Jahren im Amt bleiben soll. Gegen die Entscheidungen der örtlichen Höfekommission kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag ihrer Zustellung Beschwerde bei der Landeshöfekommission eingelegt werden. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass für alles, was nicht abschließend geregelt ist, die örtlichen Gebräuche Anwendung finden. Was die Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, Landesraumordnungsgesetz betrifft, wird lediglich eine authentische Auslegung von Artikel 107 Absatz 7 erster Satz vorgenommen, wonach eine im Rahmen eines geschlossenen Hofes errichtete nicht landwirtschaftliche Baumasse in jeder Hinsicht als Wohnvolumen zu betrachten sei, unabhängig von der Zweckbestimmung der betreffenden Zone.
 

Verwaltungsgerichtliche RechtsprechungDie Entscheidungen können unter https://www.giustizia-amministrativa.it/ abgerufen werden.


Urteil Nr. 35/2018: Vegane Kost im Kindergarten
Rekurs Nr. 204/2016 der Eltern einer Minderjährigen gegen den Betrieb für Sozialdienste Bozen (BSB) in Person des gesetzlichen Vertreters für die Aufhebung des ablehnenden Beschlusses hinsichtlich der Anfrage der Eltern, im Rahmen derer diese für ihre Tochter vegane Mahlzeiten für das Schuljahr 2016/2017 forderten. Ebenso wurde eine „indirekte Beschwerde“ gegen jene Beschlüsse des Bozner Gemeinderats erhoben, in denen die Alternative einer veganen Diät nicht vorgesehen ist. Die Rekursgründe beruhen vor allem auf der Verletzung mehrerer verfassungsrechtlicher Prinzipien, sowie einiger Grundrechte, wie etwa Art 2 Verf, dem materiellen Gleichheitsprinzip (Art 3 Verf), dem Recht auf Meinungsfreiheit (Art 21 Verf), der freien Erziehung der Kinder (Art 30 Verf) und dem Recht auf Gesundheit (Art 32 Verf).
Das Gericht weist den Rekurs als unbegründet zurück und erklärt dahingehend, dass ein Recht auf Mahlzeiten, welche den eigenen ethisch-philosophischen Überzeugungen entsprechen, in öffentlichen Bildungseinrichtungen nicht absolut ist, da es einerseits im Ausgleich mit anderen verfassungsrechtlichen Parametern steht, andererseits auch internen Grenzen begegnet, welche sich ihrerseits durch die organisatorische und strukturelle Beschaffenheit der Verwaltung und der Erbringung der entsprechenden Dienstleistung ergeben. Das Gericht hält die vorhandenen Auswahlmöglichkeiten zwischen den unterschiedlichen angebotenen Menüs für angemessen, da neben dem „Standardmenü“ weitere vier in Zusammenarbeit mit der Abteilung für Diätetik und klinische Ernährung des Gesundheitsbezirkes Bozen ausgearbeitete und basierend auf dem Kriterium der größten Nachfrage ausgewählte Alternativmenüs angeboten werden.
 
Urteil Nr. 11/2018: Nichtversetzung Schule
Rekurs Nr. 188/2017 der Eltern gegen den Deutschsprachigen Schulsprengel der Mittelschule X und der Autonomen Provinz Bozen für die Aufhebung nach einstweiliger Aussetzung der Wirksamkeit der Schlussbewertung für das Schuljahr 2016/2017 des Klassenrates der Mittelschule betreffend die Nichtversetzung des Schülers und des Beschlusses des Klassenrates.
Dem Rekurs wird stattgegeben, da das VerwG im Verhalten der Schule eine Verletzung des Art 3 Abs 9 der Schüler- und Schülerinnencharta feststellt, wodurch die mangelnde Versetzung des Schülers in die zweite Klasse Mittelschule rechtswidrig ist und aufgehoben werden muss. Die Schule ist laut VerwG „[…] ihrer im Art. 3, Absatz 9, der Schüler- und Schülerinnencharta fest geschriebenen Informationspflicht bezüglich einer eventuell vorhandenen Gefahr der Nichtversetzung“ nicht nachgekommen. Im Schreiben vom 30.03.2017 von der Schule an die Eltern wurde zum einen eine gefährdete Versetzung nicht angesprochen und zum anderen wurde entsprechendes Schreiben dem Schüler selbst mitgegeben, obwohl dieser von Seiten der Schule bereits als „nicht sehr gut organisiert“ beschrieben wurde, was laut Gericht „auch auf eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber diesem Schüler“ schließen lässt und zudem keinen Beweis für die tatsächliche Aushändigung des Schreibens an die Eltern zulässt.
 
Urteil Nr. 365/2017: Liftanlagen Marinzen
Rekurs Nr. 326/2016 der Marinzen GmbH gegen die Autonome Provinz Bozen und gegen die Gemeinde Kastelruth für die Aufhebung des Beschlusses der Südtiroler Landesregierung vom 04.10.2016, Nr 1060 betreffend die „Ablehnung des ergänzenden Eingriffs in den Skizonen ‚Kastelruth‘ und ‚Seiser Alm‘ im Sinne des Artikels 9-bis des Dekretes des Landeshauptmanns vom 12. Jänner 2012, Nr. 3“, mit dem die Machbarkeitsstudie der Liftanlagen Marinzen GmbH für die Anbindung des Skigebiets Marinzen (Skizone Kastelruth) an das Skigebiet Seiser Alm (Skizone Seiser Alm) abgelehnt wurde, sowie weiterer Akte und Maßnahmen.
Das VerwG nimmt den Rekurs als begründet an und hebt die angefochtenen Maßnahmen auf. Der angefochtene Beschluss der Landesregierung, welcher über den ergänzenden Eingriff zu entscheiden hat, hat sich in seiner Entscheidung auf ein Gutachten des Umweltbeirates bezogen. Dieser Umweltbeirat hat das Gutachten allerdings dem Gericht zufolge in unrechtmäßiger Zusammensetzung erlassen, da ein externer Sachverständiger und effektives Mitglied des Umweltbeirates gleichzeitig als Präsident des AVS eine Eingabe gegen die Machbarkeitsstudie der Rekursstellerin unterzeichnet hatte, welche ihrerseits vom Umweltbeirat berücksichtigt wurde. „Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat mit Bezug auf die Pflicht sich bei Befangenheit von den Sitzungen der Kollegialorgane zu enthalten, geklärt, dass diese Pflicht von den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Unparteilichkeit und Transparenz (Art 97 Verf) abgeleitet wird, und somit von Grundsätzen, an die sich jede öffentliche Verwaltung zu halten hat […]“. Dabei geht es laut Gericht nicht nur um den Schutz der Verwaltungstätigkeit, sondern vorrangig um die Wahrnehmung der Verwaltung von Seiten der Öffentlichkeit.
Eine rechtswidrige Zusammensetzung des Umweltbeirates zieht die Unrechtmäßigkeit des Gutachtens und aller Folgeakten nach sich und wirkt sich somit auch auf den angefochtenen Beschluss der Landesregierung aus, welcher auf diesem Gutachten beruht.
 
Urteil Nr. 6/2018: Wettbewerbsausschreibung Staatspolizei
Rekurs Nr. 226/2015 und Rekurs Nr. 31/2017 mehrerer Rekurssteller gegen das Ministerium für Inneres, Chef der Staatspolizei – Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit und Direktor der Zentraldirektion für die technisch-operative Koordinierung der Polizeikräfte der Abteilung Öffentliche Sicherheit im Innenministerium in Person des Ministers pro tempore und gegen die Autonome Provinz Bozen für die Aufhebung mehrerer Akte, unter anderem des Dekrets des Direktors für die Koordinierung der Polizeikräfte Nr. 333 - B/12.0.5.13/6066 vom 17 Juli 2015. Letzteres hat die Bewertungsranglisten genehmigt und die Gewinner des internen Wettbewerbs festgelegt, welche an der Ausbildung und der Ernennung zum „Vice Sovrintendente“ teilnehmen, dabei wurde ein Teil der Posten für die Autonome Provinz Bozen reserviert und den Inhabern des Zweisprachigkeitsnachweises ex Art 4 des DPR Nr. 752/1976 zugesprochen.
Das Gericht nimmt den Rekurs an und verweist dabei auf das DPR Nr. 574/1988 („Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol über den Gebrauch der deutschen und der ladinischen Sprache in den Beziehungen zur öffentlichen Verwaltung und in den Gerichtsverfahren“) und auf den Vorbehalt einiger Posten für Kandidaten mit angemessenen Sprachkenntnissen der italienischen und der deutschen Sprache. Das Gericht unterstreicht weiters, dass im Falle eines Wechsels des Titels oder des Übergangs in eine höhere Funktion immer eine entsprechende Übereinstimmung zwischen der dabei verlangten Qualifikation und dem für die Ausübung der Funktion verlangten Niveau der Sprachkenntnisse herrschen muss. Da für Polizeibeamte und Assistenten damals der Pflichtschulabschluss vorgeschrieben war, welchem Niveau C des Zweisprachigkeitsnachweises entspricht, in den angefochtenen Ranglisten allerdings auch Kandidaten aufgelistet waren, welche in Besitz eines niedrigeren Zweisprachigkeitsnachweises waren, erklärt das Gericht die entsprechenden Ranglisten für rechtswidrig und verfügt deren Aufhebung in jenen Teilen, in denen sie auch Kandidaten einschließen, welche in Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises D sind, da dieser dem Grundschulabschluss entspricht.


AUTONOME PROVINZ TRIENT
Landesgesetzgebung
Landesgesetz Nr. 17 vom 29.12.2017
Landesgesetz im Zusammenhang mit dem Landeshaushaltsgesetz 2018
 
Landesgesetz Nr. 18 vom 29.12.2017
Landesstabilitätsgesetz 2018
 
Landesgesetz Nr. 4 vom 12.3.2018
Änderungen am Landeswahlgesetz 2003 zur Geschlechtergleichstellung und Förderung gleicher Bedingungen für Männer und Frauen im Hinblick auf den Zugang zu Wahlen
 
Landesgesetz Nr. 5 vom 15.3.2018
Änderungen am Landesgesetz über das Verwaltungshandeln 1992, des Landesgesetz über die Territorialverwaltung 2015 und Vorschrift über die integrierte Umwelterlaubnis
 
Dekret des Landeshauptmanns TN Nr. 2-77/Leg vom 28.3.2018
Durchführungsverordnung zu Art. 21 des Landesgesetzes Nr. 19 vom 17.9.2013 (Landesgesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung), hinsichtlich der territorialen Einheitserlaubnis (autorizzazione unica territoriale) und Änderungen am Dekret des Landeshauptmanns Nr. 9-23/Leg vom 20.7.2015 zur Ausführung desselben Landesgesetzes mit Änderungen an damit zusammenhängenden Verordnungsbestimmungen
 
Dekret des Landeshauptmanns TN Nr. 3-78/Leg vom 9.4.2018
Durchführungsverordnung zu Art. 19, 20 und 21 des Landesgesetzes Nr. 13 vom 27.7.2007 (Sozialpolitik in der Provinz Trento), hinsichtlich der Erlaubnisse, der Akkreditierung und der Aufsicht über Akteure im Bereich der Fürsorge


Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
Die Entscheidungen können unter https://www.giustizia-amministrativa.it/ abgerufen werden.
Genauer link (zu TAR Trento): https://www.giustizia-amministrativa.it/cdsavvocati/faces/mainAreaPubblica.jsp?n=1&_afrWindowMode=0&attivita=tar_tn&_afrLoop=19775596622196&_adf.ctrl-state=l0zak1tnx_4
 
 
Urteil Nr. 4 vom 8.1.2018 
Telematischer Wettbewerb und Verwendung, für die Abgabe des Angebotes, einer in das System der Listen zu Arbeitsgängen und Lieferungen hochzuladenden PDF-Datei
Verträge der öffentlichen Verwaltung – Telematischer Wettbewerb - Listen zu Arbeitsgängen und Lieferungen - Scan des Formulars anstelle einer in das System der hochzuladenden PDF-Datei – Ausschluss vom Wettbewerb – Rechtmäßigkeit – Beweismittel - Unmöglichkeit.

Urteil Nr. 13 vom 19.1.2018 
Verträge der öffentlichen Verwaltung – Angebote – Grundsatz der Anonymität – Verletzung – Voraussetzungen – Festlegung.

Urteil Nr. 44 vom 27.2.2018 
Beweisverfahren im Fall der Zahlung des ANAC Beitrages für ein anderes Los als das, für welches das Angebot abgegeben wurde. Verträge der öffentlichen Verwaltung – Beweisverfahren – ANAC Beitrag – Zahlung für ein anderes lotto als das, für welches das Angebot abgegeben wurde – Pflicht zur Beweisunterstützung – Bestehen.

Urteil Nr. 50 vom 2.3.2018 
Interesse, an der Anfechtung eines Widerrufs des Ereignungsverfahren. Enteignung zu öffentlichen Zwecken - Widerruf - Anfechtung - Interesse an der Anfechtung - Feststellung.

Urteil Nr. 75 vom 28.03.2018
Antrag auf Verschiebung der Streitverhandlung
Verwaltungsprozess - Verschiebung der Streitverhandlung – Zur Geltendmachung zusätzlicher Gründe – Inhalte nur bezüglich einer Quantifizierung der Schäden, für die Entschädigung gefordert wurde - Ausschluss.
 
Urteil Nr. 86 vom 13.04.2018
Kommunikationen zur Änderung von Umweltimmissionen, zu deren Abgabe der Träger der AIA verpflichtet ist
Umwelt – AIA: integrierte Umwelterlaubnis – Änderung der Umweltimmissionen – Kommunikation – Nur die Körperschaft, welche Träger der Erlaubnisbefugnis ist.
 
Urteil Nr. 93 vom 30.04.2018
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Entschädigungsstreitsachen für Schäden, die aus in Abhängigkeit von Enteignungsverfahren durchgeführten Arbeiten herrühren
Gerichtsbarkeit – Schadensersatz – Enteignung zu öffentlichen Zwecken – Schäden aus in Abhängigkeit von Enteignungsverfahren durchgeführten Arbeiten - Kompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
 
Urteil Nr. 112 vom 15.05.2018
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Auswahl von Bewerbern für die befristete Anstellung eines Arztes für ein Altersheim in Trentino – Südtirol
Zuständigkeit – Privatisiertes Personal des öffentlichen Dienstes – Gesundheitswesen – Befristete Anstellung in einem öffentlichen Altersheim – Art. 37 Regionalgesetz Trentino-Alto Adige/Südtirol Nr. 7 vom 2005 – Streitsache – Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

NEWS
Das Institut für Vergleichende Föderalismusforschung von Eurac Research hat seit Kurzem neben Twitter auch einen Facebook-Auftritt. Über beide Kanäle können sich Interessierte über Veranstaltungen und Projekte des Instituts sowie über die Tätigkeit und Publikationen der Wissenschaftler auf dem Laufenden halten.
 
Twitter: @EuracFederalism
 
Einstimmige Verabschiedung der Reformvorschläge der Trentiner Consulta für das Autonomiestatut und Übergabe an Landeshauptmann und Landtagspräsident
Am 26. März 2018 hat die Trentiner Consulta zur Reform des Sonderstatuts für Trentino-Alto Adige/Südtirol einstimmig das Abschlussdokument mit Reformvorschlägen verabschiedet. Nach Debatten und Vertiefung der wesentlichen Themen auf 25 Plenarsitzungen, der sechsmonatigen Partizipationsphase mit 17 Veranstaltungen und vielen weiteren initiativen zum Austausch mit der Bürgerschaft hat die Consulta damit ihre Arbeiten beendet.
Nach Abschluss der Phase der Bürgerbeteiligung wurden alle Beiträge und Anregungen von der Consulta analysiert und hinsichtlich ihrer Berücksichtigung bei der Ausarbeitung des Abschlussdokuments diskutiert. Die Richtlinien für die Statutsreform sind darin in 10 Themenbreichen zusammengefasst.
Alle Diskussionsbeiträge aus der Bürgerbeteiligungsphase sind auf der Internetplattform iopartecipo ebenso verfügbar wie Zusammenfassungen zu den einzelnen Veranstaltungen, kurze Videobeiträge und Interviews zu den wesentlichen Themen der Diskussionen auf der Internetplattform ioracconto. Auf der Webseite finden sich auch 13 Folgen einer Radiosendung zur Autonomie und zur Reform des Statuts, welche von RAI Radio Uno während der letzten Monate gesendet wurden.
Das einstimmig verabschiedete Abschlussdokument mit den Reformvorschlägen wurde dem Trentiner Landtagspräsidenten, Bruno Dorigatti, und dem Landeshauptmann, Ugo Rossi, in einer kurzen Feierstunde am 4. Mai 2018 im Palast der Provinz (Sala Depero) übergeben.
(Webseite: www.riformastatuto.tn.it)
 
EVENTS
Vortrag „Federalism in Argentina and Latin America: Laws and Politics of Redistribution”, Donnerstag, 14. Juni 2018, 15:30-17:00 Uhr, Eurac Research. Professor Lucas González (Fakultät für Politikwissenschaften, Universidad Nacional de San Martín und CONICET, Argentinien), Gewinner der sechsten Ausgabe des Eurac Research Federal Scholar in Residence Programms stellt seine Forschung vor. Interessierte können sich unter federalscholar@eurac.edu anmelden.
 
 
Eurac Federal Scholar in Residence Programm: Der Bewerbungsaufruf für die siebte Ausgabe läuft noch bis zum 1. Juli 2018. Für weitere Informationen und Details zum Programm: www.eurac.edu/federalscholar
 
Winter School on Federalism and Governance 2019 “Federalism and the Rule of Law”
Die 10-jährige Ausgabe der Winter School, organisiert von der Universität Innsbruck und Eurac Research, findet vom 4. bis zum 15. Februar 2019 wiederum eine Woche in Innsbruck und eine Woche in Bozen statt. Mehr Informationen und Details zur Anmeldung sind unter winterschool.eurac.edu abrufbar. Die Anmeldungen starten Anfang September und sind bis zum 21. Oktober 2018 möglich.
 
XXXIX Tagung der Vereinigung für Regionalwissenschaften “Le regioni d’Europa tra identità locali, nuove comunità e disparità territoriali”, von 17. bis 19. September 2018 in Bozen.
 
United Nations International Workshop: “Global Mountain Safeguard - Emerging Risks and Future Challenges for Mountain regions worldwide” findet vom 17. bis zum 19. Oktober 2018 in der EURAC statt und wird zusammen mit dem United Nations University Institute for Environment and Human Security organisiert. Nähere Informationen und Registrierung unter http://glomos.eurac.edu
 
Am 3. November 2018 findet in Bregenz, Landhaus, ein Festakt „100 Jahre Selbständiges Land Vorarlberg“ statt.  Am Nachmittag findet ein Symposium im Montfortsaal des Landtages „Die Länder und der neue Staat 1918 – 2018 statt, in welchem Anna Gamper, Ulrich Nachbaur, Martin Schennach und Ewald Wiederin zur Fragen der Konstituierung von Bundesstaaten allgemein wie im Konkreten des österreichischen Bundesstaates in der Phase der Staatsgründung 1918 bis 1920 referieren werden.

Abschlusskonferenz des Alpine Space Projekts “GaYA – Governance and Youth in the Alps” von Eurac Research am 30. November 2018 in Chambéry: http://www.alpine-space.eu/projects/gaya/en/home


 

LITERATURTIPPS

 

Alber Elisabeth/Engl Alice/Pallaver Günther, Politika 2018. Südtiroler Jahrbuch für Politik, 2018.
 
Alber Elisabeth/Trettel Martina, The Italian Education System: Constitutional Design, Organization and Policy-Making, in: Wong Kenneth K./Knüpling Felix/Kölling Mario/Chebenova Diana (Hg), Federalism and Education, 2018, 131 ff.

Cozzio Michele, Rivista Trimestrale degli Appalti, 2018/1 und 2, passim.
 
Evrard Estelle/Engl Alice, Taking Stock of the European Grouping of Territorial Cooperation/EGTC): From Policy Formulation to Policy Implementation, in: Medeiros/Eduardo (Hg), European Territorial Cooperation, 2018, 209 ff.  

Gamper Anna (Hg), Staat und Verfassung. Einführung in die Allgemeine Staatslehre, 2018. (Weblink)

Gamper Anna, Menschenwürde und Föderalismus, in: Europäisches Journal für Minderheitenfragen 1-2, 2018, 33 ff. (Weblink)
 
Obwexer Walter/Happacher Esther/Zwilling Carolin (Hg), EU-Mitgliedschaft und Südtirols Autonomie: Die Auswirkungen der EU-Mitgliedschaft auf die Autonomie des Landes Südtirol am Beispiel ausgewählter Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen, Band II (Handbuch), 2018.

Obwexer Walter/Bußjäger Peter/Gamper Anna/Happacher Esther (Hg), Integration oder Desintegration? Herausforderungen für die Regionen in Europa, 2018.
 
Palermo Francesco/Parolari Sara (Hg), Le variabili della specialità: evidenze e riscontri tra soluzioni istituzionali e politiche settoriali, 2018
 
Valdesalici Alice/Palermo Francesco (Hg), Comparing Fiscal Federalism, 2018.

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