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Mithaftung für Facebook-Seiten und Einschränkungen für Fotografen.
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Mithaftung für Facebook-Seiten und Einschränkungen für Fotografen

Juni 2018
Liebe Leserinnen und liebe Leser,

haben Sie auch das Gefühl, dass kaum ein Tag vergeht, ohne dass es neue Hiobsbotschaften zum Datenschutzrecht gibt? Ob damit das Vertrauen in ein an sich sinnvolles Gesetz steigt, kann man eher bezweifeln.

Auch die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs trägt zu der Verunsicherung bei. Das oberste Gericht in Fragen des Datenschutzes entschied, dass wir alleine durch den Betrieb einer Facebook-Seite für Facebooks Datenverarbeitung mitverantwortlich sind.  Bei Allfacebook und bei heise Online erkläre ich, warum ich dennoch keinen Grund zur Panik sehe.

Die Datenschutzbehörden scheinen sich ebenfalls nur gegen Facebook richten zu wollen, verlangen jedoch von den Betreibern der Facebook-Seiten zusätzliche Datenschutzhinweise. Um den Forderungen zu genügen, haben wir den Datenschutzgenerator aktualisiert und geben Tipps zur Umsetzung.

Auch bei der Diskussion, ob die DSGVO die Rechte der Fotografen einschränkt, kann man angesichts der verworrenen Rechtslage eigentlich nur mit dem Kopf schütteln. In unserem Rechtsbelehrung-Podcast nehmen wir Ihnen diese Aufgabe jedoch gerne ab und geben Tipps für die Praxis.

Wenn ich all diese Entwicklungen beobachte und in die Zukunft blicke, dann befürchte ich, dass wir uns an diese Unsicherheit wohl gewöhnen müssen. Es scheint so, als der Datenschutz zu einem "Supergrundrecht" aufgebläht wird, das unsere Meinungs- und Informationsfreiheiten zu erdrücken droht.

Aber soweit muss es nicht kommen und ich möchte Ihnen gerne Mut machen, die sozialen Medien weiterhin mit Freude und Erfolg zu nutzen.

Alles wird gut,
Ihr Thomas Schwenke 
 

EUGH Urteil: Müssen nun alle Facebook-Seiten geschlossen werden?

 

Stellen Sie sich vor, Sie müssten für etwaige Datenschutzverstöße von Onlineplattformen haften, nur weil Sie dort ein Profil, bzw. eine Seite betreiben.

Stellen Sie sich vor, die Besucher der Profile könnten deren Auskunfts- und Löschungsrechte bei Ihnen geltend machen.

Was wie ein schlechter Scherz klingt, ist dank des EuGH-Urteils zu Facebook-Seiten eine mögliche Realität.

Was das Urteil für Sie bedeutet und wie Sie sich verhalten sollten, erkläre ich bei Allfacebook.

Zum Beitrag und FAQ
 

Analyse zum EuGH-Urteil: Kein Grund, Facebook-Seiten zu schließen

 

Während der o.g. Artikel bei Allfacebook.de Ihnen einen Überblick zu dem Urteil des EuGH gibt, erkläre ich bei heise Online, warum nicht mit Untersagungen oder Bußgeldern seitens der Datenschutzbehörden zu rechnen ist.

Wenn Sie diesen Beitrag gelesen haben, werden Sie verstehen, warum wir im Datenschutz kaum Sicherheiten haben, aber trotzdem nicht verzagen sollten.

Zur Analyse des EuGH-Urteils
 

Datenschutzgenerator- Update zum EuGH-Urteil

 

Mit der Mitverantwortung für Facebook-Seiten, geht auch die Pflicht einher, die Nutzer über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren und deren Auskunfts-, Löschungs- und andere Forderungen zu erfüllen. Dazu fordern die Datenschutzbehörden explizit auf. Praktisch geht das derzeit nur mit Verweisen auf Facebook, die Sie in die Datenschutzerklärung aufnehmen sollten. 

Aus diesem Grund haben wir den Datenschutzgenerator aktualisiert und in der Gruppe „Social Media, Tools und fremde Inhalte“ die entsprechenden Hinweise auf Onlinepräsenzen in sozialen Medien nicht nur für Facebook, sondern auch Twitter, Instagram, Pinterest, Google/YouTube, Xing und LinkedIn aufgenommen.

Denn das was der EuGH zu Facebook-Seiten sagte, lässt sich auch auf andere Netzwerke übertragen.

Zum Datenschutzgenerator

Tipps zur Risikominderung entsprechend den Forderungen der Datenschutzbehörden:

Bitte tragen Sie im Infobereich Ihrer Facebook-Seite den Link zu Ihrer Datenschutzerklärung ein (Feld "Datenrichtlinie"). Sofern technisch verfügbar, tragen Sie den Link zur Datenschutzerklärung auch in Ihre "Story" ein. Ein Beispiel der Umsetzung, finden Sie auf meiner Facebook-Seite (rechts oben, unter dem Cover-Bild).
 
Ferner sollten Sie den Link zur Datenschutzerklärung ebenfalls in geschäftlich genutzten Gruppen, auf Veranstaltungsseiten und in persönlichen Profilen aufnehmen (z.B. bei Freiberuflern, die dort für ihre Leistungen werben). Derzeit kann der Link nur als Workaround in den jeweiligen Beschreibungen aufgenommen werden und ist leider nicht immer klickbar. Aber besser ein Verweis ist nicht klickbar, als gar nicht vorhanden.

DSGVO: Einschränkungen für Fotografen? – Rechtsbelehrung Folge 56

In der aktuellen Podcastfolge widmen wir uns dem neuen Fotorecht unter der DSGVO und erklären mit unserem Gast, dem Fotorechtler Lars Rieck, wann das Fotografieren von Personen noch zulässig ist (z.B., im Fall von Events, Streetfotografie, Mitarbeitern oder für Zwecke der Unternehmens-PR). 
Bitte folgen Sie mir für aktuelle Rechtsnews auf Facebook oder Twitter.
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M., Dipl.FinWirt(FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät zum Marketingrecht sowie Vertragsrecht und ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein anerkannter Sachverständiger für IT-Produkte (rechtlich). Er gehört zu den bekanntesten Marketinganwälten Deutschlands, ist Redner, Blogger und Podcaster, sowie Buchautor und Visiting Fellow Teil des Forschungsprojekts „Chancen und Risiken von Smartcams im öffentlichen Raum“ (ChaRiSma) an der Universität Oldenburg, in dessen Rahmen er die Auswirkungen von Augmented Reality und Smart Glasses auf die Privatsphäre untersucht. Website: https://drschwenke.de/
Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Thomas Schwenke
LL.M. (University of Auckland), Dipl.FinWirt(FH)
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