Sehr geehrte Damen und Herren
Der Sommer ist da und somit auch die Ferienzeit. Damit es Ihnen nicht langweilig wird, haben wir wieder viele spannende Informationen für Sie zusammengestellt. Mit unseren Updates rund um Änderungen im Familienzulagengesetz, Kurzarbeitsentschädigungen, Arbeitszeugnissen, Haftung in Mehrwertsteuer-Angelegenheiten und die Versteuerung des Eigenmietwerts bei leerstehenden Wohnungen versprechen wir Ihnen, dass keine Langeweile aufkommt.
Wir wünschen Ihnen schöne Sommertage.
Ihr Pfister Treuhand Team
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Familienzulagengesetz mit Änderung per 1. August 2020
Das Familienzulagengesetz erfährt Änderungen:
- Die Altersgrenze für den Bezug von Ausbildungszulagen wird gesenkt. Aktuell haben Eltern, deren Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt und noch nicht 16 Jahre alt ist, keinen Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Neu wird ihnen mit Beginn der nachobligatorischen Ausbildung die Ausbildungszulage ausgerichtet, sofern ihr Kind das 15. Altersjahr vollendet hat.
- Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, erhalten Anrecht auf Familienzulagen.
(Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen)
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Kurzarbeitsentschädigung und Mehrwertsteuer
Die Kurzarbeitsentschädigung unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, da sie nicht den Gegenwert einer Leistung darstellt. Sie führt auch nicht zu einer Vorsteuerkürzung. Wichtig: Auf dem Abrechnungsformular muss die Entschädigung unter «III Andere Mittelflüsse, Ziffer 910» deklariert werden.
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Ungenügende Leistung: Das ist beim Arbeitszeugnis zu beachten
Die Beurteilung von Leistung und Verhalten eines Mitarbeitenden ist die Essenz jedes Zeugnisses. Sobald die Leistungen eines Mitarbeitenden ungenügend sind, wird das Verfassen des Zeugnisses anspruchsvoll.
Es ist nicht verboten, im Zeugnis negative Bemerkungen über die Leistung oder das Verhalten zu machen, wenn diese relevant sind. Grobes Fehlverhalten, komplett ungenügende Leistungen oder massiver Vertrauensmissbrauch können und müssen wahrheitsgemäss erwähnt werden. Einmalige Leistungsabfälle, normale Sorgfaltsmängel oder seltene Vorfälle dürfen nicht genannt werden, da diese in der Ganzheitlichkeit der Leistungsbeurteilung nicht relevant sind und das berufliche Weiterkommen des Mitarbeitenden erschweren würden.
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Haftung bei der Vertretung in Mehrwertsteuer-Angelegenheiten
Führen Vertreter von Steuerpflichtigen, wie zum Beispiel Treuhänder, einen Auftrag aus, der auf den Informationen basiert, die die steuerpflichtige Person zur Verfügung gestellt hat, können die Treuhänder im Bereich der Mehrwertsteuer nicht strafrechtlich verfolgt werden.
Ausnahme: sie haben selbst eine Widerhandlung begangen oder haben als Anstifter oder Gehilfe am Delikt teilgenommen. Die Vertreter haften zudem nur dann solidarisch für die hinterzogene Steuer, wenn sie vorsätzlich eine Widerhandlung begangen oder als Anstifter bzw. Gehilfe teilgenommen haben. (Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)
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Eigenmietwert bei leerstehender Wohnung im Kanton Zürich
Bei Eigennutzung einer Liegenschaft muss der Besitzer dieser Liegenschaft den Eigenmietwert versteuern, auch wenn die Liegenschaft nicht effektiv bewohnt wird. Die Besteuerung des Eigenmietwerts entfällt, wenn der Besitzer keinen Mieter findet und die Wohnung deshalb leer steht. Sobald der Besitzer die Liegenschaft verkaufen will, muss er den Eigenmietwert wieder versteuern. Auch muss er nachweisen, dass er effektiv aus der Liegenschaft ausgezogen ist. (Quelle: Steueramt Kanton Zürich)
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