Copy
BVerwG: Datenschutzbehörden dürfen direkt gegen Fanpages vorgehen - ein Grund sie zu schließen?
Inhalt des Newsletters im Browser anzeigen
Abmeldung vom Newsletter

BVerwG: Datenschutzbehörden dürfen direkt gegen Fanpages vorgehen - ein Grund sie zu schließen?

Dezember 2019
Liebe Leserinnen, liebe Leser,

die e-Privacy-Verordnung wird "rebootet". Das ist eine nette Umschreibung dafür, dass das Gesetzesvorhaben gescheitert ist. Damit bleiben für die Wirtschaft wichtige Fragen des Onlinemarketings (z.B. zum Cookie-Einsatz) weiterhin ungeregelt und die Gesetze auf einem längst überholten Stand.

Wo es an Gesetzen fehlt, da dürfen Gerichte relativ frei entscheiden. Diese Ermessensfreiheit wird auch bei der Untersagung von Facebook-Fanpages relevant. Mit seinem, nun im Volltext vorliegendem Urteil, macht das BVerwG es den Datenschutzbehörden einfacher, gegen Fanpagebetreiber vorzugehen.

Aber während wir uns noch mit dem Datenschutz beschäftigen, zieht am Horizont mit der Whistleblower-Richtlinie eine neue Herausforderung für viele Unternehmen auf. In unserem Podcast erfahren Sie alles Wissenswerte zu den kommenen Vorgaben.

Zum Abschluss würde ich mich freuen, wenn Sie uns bei einer kleinen Umfrage unterstützen könnten (es gibt Rabatte und 🥰).

Ich wünsche Ihnen eine schöne Adventszeit. 
Ihr Thomas Schwenke 

Inhalt des Newsletters:
  1. BVerwG und Fanpages.
  2. Whistleblowing-Richtlinie
  3. Umfrage

BVerwG: Datenschutzbehörden dürfen direkt gegen Fanpages vorgehen - ein Grund sie zu schließen?



 
Das BVerwG entschied in dem, nun im Volltext vorliegenden Urteil deutlich: Datenschutzbehörden dürfen statt gegen Facebook, direkt gegen Fanpagebetreiber vorgehen.

Seit dem bekomme ich immer wieder mit, wie Unternehmen oder Behörden die Schließung von Fanpages nahegelegt wird. Diese Empfehlungen halte ich für voreilig und erläutere daher, warum das Urteil nach meiner Ansicht kein Grund ist, Ihre Fanpage zu schließen.

Meine Antwort können Sie wahrscheinlich schon erahnen. Im Beitrag finden Sie die Argumente, auf denen ich sie stütze.

Zum Beitrag
 

Whistleblowing-Richtlinie – Rechtsbelehrung Folge #70


Mit der Whistleblower-Richtlinie will die EU für einen besseren Schutz von internen Hinweisgebern (aka Whistleblowern) sorgen.

Ob das aufgeht, welche Unternehmen betroffen sind und wie man sich als WhistleblowerIn verhalten sollte, erfahren Sie in unserer neuesten Podcastfolge.

Zu Gast ist Rechtsanwalt Dr. Dilling, der als Ombudsmann Meldungen von Missständen für Unternehmen annimmt und dabei die Anonymität der Hinweisgeber wahrt. 

Zur Podcast-Website, zu iTunes oder 
 

10 % - Gutschein für Ihre 3-Minuten Meinung



 

Möchten Sie uns helfen? 🙏 

Wir möchten unser Angebot erweitern und würden uns freuen, wenn Sie an unserer Umfrage teilnehmen.

Als Dankeschön erhalten Geschäftskunden einen 10%-Gutschein.

Andere Nutzer dürfen Datenschutzerklärungen, Impressen und Fotohinweise ohnehin kostenlos erstellen, daher haben wir für sie leider keinen Rabatt. 😌 Aber dafür einen ganz, ganz lieben Dank! 🥰😍😘

Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M., Dipl.FinWirt(FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät zum Marketingrecht sowie Vertragsrecht und ist zertifizierter Datenschutzausditor, Datenschutzbeauftragter sowie Sachverständiger für IT-Produkte (rechtlich). Er gehört zu den bekanntesten Marketinganwälten Deutschlands, ist Redner, Blogger und Podcaster, sowie Buchautor und Visiting Fellow Teil des Forschungsprojekts „Chancen und Risiken von Smartcams im öffentlichen Raum“ (ChaRiSma) an der Universität Oldenburg, in dessen Rahmen er die Auswirkungen von Augmented Reality und Smart Glasses auf die Privatsphäre untersucht. Website: https://drschwenke.de/
Bitte folgen Sie mir für aktuelle Rechtsnews auf Facebook oder Twitter.
Twitter
Facebook
Website
Instagram
LinkedIn
Jetzt auch bei Spotify
Sie haben diese E-Mail erhalten, weil Sie sich für den Newsletter von Dr. Schwenke angemeldet oder dem Thema des Newsletters entsprechende Produkte und Leistungen erworben haben. Sie können dem Empfang weiterer E-Mails jederzeit widersprechen und Einwilligungen widerrufen Nutzen Sie hierzu den Abmeldelink am Ende dieser E-Mail. Hierfür entstehen keine weiteren Kosten, als die nach den Basistarifen (gesetzlich erforderlicher Hinweis gem. § 7 Abs. 3 UWG).
Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Thomas Schwenke
LL.M. (University of Auckland), Dipl.FinWirt(FH)
Datenschutzbeauftragter TÜV Süd / Zertifikat-Nr.: 1346#311657914
Paul-Lincke-Ufer 42/43
10999 Berlin

Weitere geschäftliche Angaben im Impressum
Unsere Datenschutzerklärung.



Sie können hier Ihre E-Mail-Adresse ändern oder den Newsletter-Empfang kündigen.