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Newsletter der
Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein e. V.

Nr. 04 - April 2020

Inhaltsverzeichnis

Die nächsten Seminare der ABST SH zum Vergaberecht:

Bitte beachten Sie, dass das Seminarprogramm auf Grund der aktuell unsicheren Situation regelmäßig angepasst und aktualisiert wird.
 
Weitere Termine unter: www.abst-sh.de/seminare

Gerne führen wir auch interne Seminare und Schulungen in Unternehmen und Dienststellen durch. Rufen Sie uns bei Interesse an unter Tel.: 0431/ 98 651 30.
Wir erstellen Ihnen ein auf Ihre speziellen Bedürfnisse zugeschnittenes Seminarangebot.

Wissenswertes: Corona-Krise: Vergaberechtliche Vereinfachungen in den einzelnen Bundesländern

Die Corona-Krise stellt die staatlichen Einrichtungen und kommunalen Gebietskörperschaften vor bisher noch nicht dagewesene Herausforderungen. Es müssen alle erforderlichen Maßnahmen getroffenen werden, um die rasche Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Damit diese Maßnahmen greifen, muss die öffentliche Verwaltung weiter handlungsfähig bleiben und insbesondere die Einsatzkräfte und Beschäftigten im Gesundheitsbereich bestmöglich ausgerüstet werden. Das macht eine Vielzahl von Beschaffungen notwendig, die sehr schnell, effizient und reibungslos durchgeführt werden müssen. Die Politik hat sowohl auf Bundesebene als auch auf Landesebene mit Vereinfachungen des Vergaberechts reagiert. Eine Übersicht zu den vergaberechtlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie hier: https://auftragsberatungsstellen.de/index.php/info-und-rat
 

Ihre Ansprechpartnerin:

Dagmar Lübeck, luebeck@abc-rlp.de, Tel. 0651-97567-16
 

Wissenswertes: BMI-Erlass zu vergaberechtlichen Fragen der Corona-Pandemie 

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat in Ergänzung seines Rundschreibens vom 23.03.2020 mit Regelungen zu Fragen des Bauvertragsrechts im Rahmen der COVID-19-Pandemie nunmehr mit Erlass vom 27.03.2020 auch Hinweise zu Bauvergaben und dem Umgang mit Bauablaufstörungen gegeben. Im Einzelnen wird darin ausgeführt, dass ausschreibungsreife Gewerke weiterhin zu vergeben, Planungen fortzusetzen und weitere Bauvorhaben zur Ausschreibung zu führen sind. Für neu abzuschließende Verträge ist den Ausschreibungsunterlagen das beigefügte Hinweisblatt zum Umgang mit Bauablaufstörungen im Zusammenhang mit der CO-VID-19-Pandemie beizufügen. Die im Rundschreiben des BMWi vom 19.03.2020 gegebenen Hinweise gelten für Bauaufträge, die der Eindämmung der COVID-19-Pandemie dienen, danach analog. Das betrifft die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verhandlungsverfahren und freihändigen Vergaben aufgrund besonderer Dringlichkeit. Daneben enthält das Schreiben Hinweise zum Umgang mit Bauablaufstörungen, der Vorlage von aktuellen Nachweisen (z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigungen), zur Bemessung der aktuellen Situation angepasster Angebots- und Vertragsfristen (z.B. Beginn der Baumaßnahme) und Vertragsstrafen. Den Erlass finden Sie hier.
 

Ihr Ansprechpartner:

Steffen Müller, muellers@abz-bayern.de, Tel.: 089/51163173
 

Wissenswertes: Unternehmen, die eine AVPQ-Präqualifikation vorweisen können, sind in Zeiten von Corona im Vorteil

Die COVIT-19-Pandemie erschwert es öffentlichen Auftraggebern, schnell und zügig zu beschaffen. Das betrifft nicht nur besonders benötigte Leistungen wie Medizin-Produkte. Auch sonstige Beschaffungen, die zur allgemeinen Handlungsfähigkeit der Verwaltungen erforderlich sind, können nicht auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Hierfür wurden seitens der Bundes- und Landesministerien stark vereinfachte Verfahrensregelungen eingeführt, um die Beschaffungen extrem zu erleichtern. Auf die Eignungsprüfung darf allerdings nicht verzichtet werden. Die Grundsätze des wettbewerblichen Verfahrens unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie der Transparenz gelten auch weiterhin. Dennoch sind Fallkonstellationen mit unzweifelhaft bestehender Dringlichkeit denkbar, die bei der Beschaffung unabhängig vom Schwellenwert nur bereits auf ihre Eignung geprüfte Unternehmen berücksichtigen können. Dies kann beispielsweise eine Beschränkte Ausschreibung oder Freihändige Vergabe ohne Interessenbekundungsverfahren (IBV) bzw. ein Verhandlungsverfahren oder Nichtoffenes Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb sein. Da stellt sich die Frage, wie noch ausreichend Wettbewerb garantiert werden kann, wenn der Kreis geeigneter Bieter allenfalls noch überschaubar bis nicht vorhanden ist? Wenn die Eignungsprüfung aber nicht Bestandteil des Verfahrens ist, darf der Auftraggeber nur auf geeignete Unternehmen zurückgreifen. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Unternehmen angefragt wird und somit die Vergabe beispielsweise aus Dringlichkeitsgründen „direkt“ erfolgt. Sicher kennt der Auftraggeber einige Unternehmen, die ihm den Eignungsnachweis bereits in einem abgeschlossenen Verfahren erbracht hatten und kann diese dann auch zur erneuten Angebotsabgabe unmittelbar auffordern. Doch was ist mit den anderen Unternehmen, die dem Auftraggeber bislang noch nicht bekannt sind? In Zeiten der höchsten Dringlichkeit fallen sie durchs Raster, denn Zeit für Eignungsprüfungen ist eher nicht vorhanden. Dem Auftraggeber ist es dann aus Haushaltsgrundsätzen und dem Gebot der wirtschaftlichen Beschaffung verwehrt, Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, wenn diese Kenntnisse zur Eignung eines Unternehmens fehlen.
Dann sind präqualifizierte Unternehmen im Vorteil, denn der Auftraggeber kann jederzeit eigeninitiativ in einem PQ-Register wie AVPQ (Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen) oder HPQR (Hessisches Präqualifikationsregister) geeignete Unternehmen finden. Diese sind grundsätzlich für öffentliche Aufträge geeignet und es besteht eine Pflicht des Auftraggebers, die Eignung auch anzuerkennen. So können Auftraggeber schnell und unkompliziert die Eignung der PQ-Unternehmen für eine bestimmte Leistung anhand der im Register hinterlegten Einzeldokumente nachvollziehen. Das Unternehmen kann ebenfalls initiativ werden und sendet der Vergabestelle in einem konkreten Verfahren oder auch unaufgefordert ohne konkreten Anlass seine PQ-Urkunde mit Zugangsdaten zur Datenbank. Gerade in Zeiten, in denen schnelle und unkomplizierte Beschaffungen erforderlich sind, kann die Präqualifizierung sowohl Auftraggebern als auch Unternehmen helfen. Unternehmen, die mangels geprüfter Eignung durch Auftraggeber nicht aufgefordert werden können, steht dank PQ einer Teilnahme am Verfahren nichts mehr im Wege. Auftraggeber sind in der Lage, ohne zeitlichen Aufwand ein wettbewerbliches Verfahren durchzuführen.

Fazit: Beschaffungen mit Dringlichkeit müssen nicht auf Wettbewerb verzichten, wenn sich Unternehmen zur Präqualifikation entschließen und den Auftraggebern dadurch mehr geeignete Unternehmen zur Verfügung stehen. Den Vorteil der PQ sollten Unternehmen jetzt nutzen und sich damit Auftraggebern zu erkennen geben.

Ihre Ansprechpartnerin:

Kathrin Buckesfeld, ABSt Hessen e.V., kathrin.buckesfeld@absthessen.de, Tel.: 0611 974588-19
 

Wissenswertes: Unbedenklichkeitsbescheinigungen „light“ der GKV können die Durchführung von Vergabeverfahren erleichtern – BMWI sieht keinen Grund zum Ausschluss von Bietern

Bescheinigungen bereiten in Corona-Zeiten gewisse Schwierigkeiten: Öffentliche Auftraggeber verlangen oftmals Unbedenklichkeitsbescheinigungen der gesetzlichen Krankenkassenversicherungen (GKV) von den Unternehmen, dass sie nicht mit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rückstand sind. Diese Bescheinigungen können die Krankenkassen dann nicht ausstellen, wenn das Unternehmen aufgrund der Ausnahmesituation durch Corona, die Sozialversicherungsbeiträge hat stunden lassen. Im dazu verfassten Rundschreiben der GKV vom 1.4.2020 wird als ein möglicher Lösungsweg vorgeschlagen, dass die GKV dann stattdessen eine eingeschränkte Bescheinigung ausstellen:

„Die Beiträge zur Sozialversicherung wurden bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland im März 2020 regelmäßig und pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen gezahlt.“

Grundsätzlich bleibt die GKV zwar bei der Einschätzung, dass im Falle eingeräumter Beitragsstundungen die Voraussetzungen für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei den betroffenen Arbeitgebern nicht vorliegen. Im Interesse der betroffenen Arbeitgeber empfiehlt der GKV-Verband aber dennoch seinen Mitgliedskassen, wenn keine weiteren Gründe gegen die Ausstellung einer Bescheinigung sprechen, das Dokument auszustellen. 

Letztlich liegt es im Ermessen des Auftraggebers, wie hoch er die Latte mit seinen Anforderungen legt.In Betracht kommen befristet für die Dauer der Corona-Krise verschiedene Lösungsansätze:

•    Der öffentlichen Auftraggeber verzichtet auf die Unbedenklichkeitsbescheinigung.
•    Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert eine eingeschränkte Bescheinigungen als ausreichend.
•    Der öffentliche Auftraggeber verzichtet auf die zahlreichen Unternehmen, die die Bescheinigung nicht vorlegen können. 

Das BMWI sieht den bestehenden Rechtsrahmen als ausreichend an, um als Auftraggeber angemessen auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie im Vergabeverfahren reagieren zu können, ohne dass es zum Ausschluss eines Bieters kommen muss, der die Ausstellung bestimmter Bescheinigungen zum Nachweis seiner Eignung derzeit im Rahmen des Zumutbaren dennoch nicht bewirken kann.

Den öffentlichen Auftraggebern steht es im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich frei, welche Nachweise sie von Unternehmen als Beleg für ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen fordern (§ 48 VgV). Eine allgemeine vergaberechtliche Pflicht zur Vorlage entsprechender Unbedenklichkeitsbescheinigungen besteht nicht, auch wenn sie in der Praxis als Nachweis für ein Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes nach § 123 Abs. 4 S. 1 GWB wegen Nichtzahlung Beiträgen zur Sozialversicherung gefordert werden.
 
Unabhängig davon kommt das BMWi zu der Einschätzung, dass bei einer Corona-bedingten Stundung der Krankenkassenbeiträge ein zwingender Ausschluss nach dem hier maßgeblichen § 123 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 GWB grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Eine Verletzung der Zahlungsverpflichtung liegt damit nicht vor. Die Vorschrift setzt tatbestandlich die Nichtzahlung des Beitrags trotz Fälligkeit voraus. Schließen das betroffene Unternehmen und der Krankenversicherungsträger eine Vereinbarung zur Stundung der Beiträge, wird die Fälligkeit der Beiträge aufgeschoben und das betroffene Unternehmen gerät nicht in Verzug. Selbst wenn die Stundungsvereinbarung erst nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, könnte je nach Lage des Falles ein Ausschluss ungerechtfertigt sein, wenn sich das Unternehmen trotz Säumigkeit zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. Für atypische Fallkonstellationen besteht außerdem das Korrektiv, bei offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit von einem Ausschluss abzusehen (§ 123 Abs. 2 S. 2 Var. 2 GWB). Ausweislich der zugrundeliegenden Vorschrift der Vergabe-RL (Art. 57 Abs. 2, Abs. 3 RL 2014/24/EU) könnten besondere „Corona-bedingte“ Umstände durchaus das Absehen von einem zwingenden Ausschluss rechtfertigen.
 
Davon zu trennen ist die Frage, ob ein zwingender Ausschlussgrund wegen unvollständiger Unterlagen gem. § 57 VgV vorliegt, wenn der Auftraggeber die vom GKV-Verband empfohlene Musterbescheinigung verlangt hat. Nach Auffassung des BMWi dürfte jedoch regelmäßig kein zwingender Ausschlussgrund vorliegen. Das betroffene Unternehmen hat insoweit alles ihm Zumutbare unternommen und ist seiner gem. § 53 Abs. 7 VgV bestehenden Pflicht zur Vorlage aller geforderten Angaben formal nachgekommen.
 
Fazit: Der Auftraggeber hat es in der Hand, dass Verfahren aufgrund seiner Eignungsanforderungen nicht zu Lasten des Wettbewerbs gehen.
 
Quelle: Hildegard Reppelmund, DIHK, Referatsleiterin Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Vergaberecht, Wirtschafts-strafrecht; BMWI 
 

Recht: Form und Inhalt eines Angebots: wenn nicht eindeutig, dann zu Gunsten des Bieters 

Grundsätzlich sind alle EU-Verfahren über eine eVergabeplattform vollelektronisch durchzuführen. Nur in Ausnahmefällen lässt § 53 Abs. 2 VgV eine andere Form der Übermittlung zu.
 

Sachverhalt:

Der öffentliche Auftraggeber schrieb in einem EU-weiten offenen Verfahren Stichschutzwesten für den Justizvollzug als Rahmenliefervertrag aus. In der Bekanntmachung und der Aufforderung zur Angebotsabgabe hieß es, Angebote seien elektronisch einzureichen. Gleichzeitig enthielt die Aufforderung zur Angebotsabgabe den Hinweis, dass ein den Vergabeunterlagen beigefügter Angebotskennzettel "auf den verschlossenen Umschlag geklebt" werden solle "in dem sich ihre vollständigen Angebotsunterlagen befinden". Überdies war eine Checkliste zur Selbstprüfung der Angebotsvollständigkeit Bestandteil der Vergabeunterlagen. Bieter A reichte sein Angebot nebst einer geforderten Musterstichschutzweste per Post ein. Sein Angebot enthielt kein Konzept zur "individuellen Anpassung" der Schutzwesten. Die Checkliste sah auch kein Konzept der Bieter als Angebotsbestandteil vor. Das Angebot des A wurde wegen eines Formfehlers und Unvollständigkeit ausgeschlossen. Dagegen wehrt sich A vor der zuständigen Vergabekammer.
 

Beschluss:

Mit Erfolg. Sowohl der Ausschluss wegen eines Formverstoßes, als auch wegen Unvollständigkeit des übermittelten Angebots sei rechtswidrig. Öffentliche Auftraggeber seien verpflichtet, die einzureichenden Unterlagen klar und vor allem widerspruchsfrei zur Verfügung zu stellen; dies gelte auch für den Regelfall der elektronischen Angebotsabgabe. Jede Unklarheit führe zu Gunsten der Bieter zur Möglichkeit, Angebote insgesamt postalisch einzureichen. Öffentliche Auftraggeber könnten die postalische Angebotsabgabe überdies zulassen! § 53 Abs. 1 VgV regle keinen eindeutigen Vorrang der elektronischen Angebotsabgabe. Vielmehr eröffne § 53 Abs. 2 VgV für physisch notwendige Angebotsbestandteile Ausnahmen (Muster, Modelle, Pläne etc.), so dass nicht eindeutige Hinweise zu Unsicherheiten bei den Bietern führten. Aufgrund der zweideutigen Formhinweise in der Aufforderung zur Angebotsabgabe habe Bieter A sein Angebot insgesamt elektronisch oder postalisch einreichen dürfen. Nichts anderes gelte für den ungerechtfertigten Ausschluss wegen Unvollständigkeit. Anforderungen an die einem Angebot beizufügenden Unterlagen könnten sich zwar außerhalb einer Checkliste befinden. Wenn der öffentliche Auftraggeber aber eine freiwillige Checkliste zur Verfügung stelle, schaffe er einen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die Vollständigkeit der Angebotsbestandteile. Dieser verpflichte ihn dazu, fehlende, außerhalb der Checkliste geforderte weitere Unterlagen immer nachzufordern. Insoweit reduziere sich die Ermessensausübung im Hinblick auf die Nachforderung auf Null; ein unmittelbarer Ausschluss wegen Unvollständigkeit des Angebots komme nicht in Betracht.

 

Praxistipp:

Im Ergebnis ist der Vergabekammer vollumfänglich zu zustimmen. Hinsichtlich der Deutung der Aussage des § 53 VgV ist jedoch Vorsicht geboten: § 53 Abs. 1 VgV regelt den Regelfall der elektronischen Vergabe aufgrund des in den Vergaberechtsgrundlagen verankerten Grundsatzes der elektronischen Kommunikation. Das erklärte große Ziel in naher Zukunft ist die papierlose Vergabe. Lediglich für Ausnahmefälle regelt § 53 Abs. 2 VgV die Möglichkeit, Angebote nicht auf elektronischem Wege zu fordern, nämlich erstens mit Verweis auf § 41 Abs. 2 VgV = „besondere Art der Vergabe“ oder „technische Hindernisse“ und zweitens, wenn zugleich physische oder maßstabsgetreue Modelle (Muster) einzureichen sind. Nur in diesen Fällen erfolgt die Kommunikation auf dem Post- oder anderen elektronischen Wege. Diese Ausnahme ist vom öffentlichen Auftraggeber auch im Vergabevermerk zu begründen.

VK Sachsen, Beschluss vom 29.11.2019, Az: 1/SVK/032-19

Recht: Öffentlicher Auftraggeber muss nicht alles prüfen

Grundsätzlich darf sich der öffentliche Auftraggeber auf die in den Angeboten dargelegten Leistungsversprechen der Bieter verlassen. Eine Überprüfungspflicht ergibt sich, wenn das Leistungsversprechen aufgrund konkreter Tatsachen nicht plausibel erscheint. In der Wahl der Mittel zur Überprüfung ist der öffentliche Auftraggeber frei, soweit das gewählte Mittel zur Überprüfung geeignet und die Mittelauswahl frei von sachwidrigen Erwägungen getroffen worden ist.

Sachverhalt:

Ausgeschrieben war in einem EU-weiten Verfahren der Erwerb einer Landeslizenz zur Nutzung einer Software zur Erstellung von CO2-Bilanzen. In den Vergabeunterlagen war die zu liefernde Software im Einzelnen beschrieben. Es wurde gefordert, dass die Bieter eine Erklärung dahingehend abgeben, mit Auftragsbeginn eine den Anforderungen entsprechende Softwarelösung zur Verfügung stellen zu können. Nach Erteilung des Zuschlags beanstandete ein unterlegener Bieter, der Bezuschlagte könne die Anforderungen an den Beschaffungsgegenstand nicht erfüllen. Der öffentliche Auftraggeber entschied sich gegen einen Test der Software und blieb bei seiner Entscheidung. Gegen die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags durch die Vergabekammer hat der unterlegene Bieter sofortige Beschwerde eingelegt.

 

Beschluss:

Dies auch ohne Erfolg. Das OLG hat sich neben prozessualen Fragen damit auseinandergesetzt, ob und inwieweit der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, im Laufe eines Verfahrens zu überprüfen, dass Bieter die abgegebenen Leistungsversprechen auch tatsächlich einhalten können. Im Ergebnis kommt das OLG zu der Entscheidung, dass eine grundsätzliche Überprüfungspflicht nicht bestünde. Ein öffentlicher Auftraggeber dürfe sich darauf verlassen, dass die Bieter ihre mit dem Angebot eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen mit der Ausführung der Leistung auch einhalten können. Eine Überprüfungspflicht ergebe sich nur dann, wenn das Leistungsversprechen aufgrund konkreter Tatsachen nicht plausibel erscheint. In diesen Fällen müsse der öffentliche Auftraggeber aus Gründen der Transparenz und Gleichbehandlung der Bieter bereit und in der Lage sein, das Leistungsversprechen der Bieter zu überprüfen. In der Wahl seiner Überprüfungsmittel sei er dabei grundsätzlich frei, solange ein geeignetes Mittel gewählt wird und die Mittelauswahl frei von sachwidrigen Erwägungen erfolgt.

 

Praxistipp:

Unterlegene Bieter können ausnahmsweise eine Überprüfung eines Konkurrenzangebots erreichen. Es müssen jedenfalls konkrete Tatsachen die Zweifel am Leistungsversprechen begründen und entsprechend vorgetragen werden. Dabei ist zu beachten, dass von einem Bieter nicht bereits bei Angebotsabgabe, sondern erst bei vertraglichem Leistungsbeginn verlangt werden kann, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen. Der öffentliche Auftraggeber kann im Vorfeld die grundsätzliche Leistungsfähigkeit von Bietern durch eine umfassende Eignungsprüfung prüfen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2020, Az: Verg-20/19

Die hier zitierten Entscheidungen finden Sie in der Regel über https://dejure.org/. Sollte eine Entscheidung hierüber nicht auffindbar sein, hilft Ihnen Ihre zuständige Auftragsberatungsstelle gerne weiter.

 

Ihre Ansprechpartnerin:

Eva Waitzendorfer-Braun, ABSt Hessen e.V., info@absthessen.de, Tel.: 0611 974588-0

International: EU-Kommission veröffentlicht Leitlinien zur Beschaffung in Corona-Zeiten

Die EU-Kommission hat am 01.04.2020 eine Mitteilung zu den "Leitlinien der Europäischen Kommission zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation" veröffentlicht. Darin geht es insbesondere um die Frage der Zulässigkeit von beschleunigten Verfahren sowie einer erleichterten Verfahrenswahl aufgrund von Dringlichkeit. Tenor der Leitlinie: Auch in Krisenzeiten sind beschleunigtes Verfahren und das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aufgrund von (äußerster) Dringlichkeit letztes Mittel und bedürfen einer besonderen Begründung. Dies sei von Fall zu Fall zu prüfen. Außerdem sollen die Maßnahmen lediglich zur Überbrückung dienen, bis langfristigere Lösungen verfügbar sind. Die Mitteilung der KOM finden Sie hier.

International: Virtuelles Einkäufertreffen für innovative Lösungen zur Unterstützung von Beschaffern

Als Reaktion auf die Corona-Krise organisieren EIC Accelerator und ICLEI Europe eine Online-Veranstaltung, die darauf abzielt, öffentliche und private Beschaffer aus dem Gesundheitssektor mit EIC-Firmen zu verbinden, die medizinische Versorgung anbieten, wie z.B. persönliche Schutzkleidung, Medikamente, Testkits, Beatmungsmaschinen sowie innovative Technologien, z.B. Telemedizin, Fernlösungen, künstliche Intelligenz zur Datenanalyse und -vorhersage. In der vierten Aprilwoche ‒ Datum und Uhrzeit stehen noch nicht fest ‒ soll eine erste E-Pitching- und Co-Creation-Veranstaltung mit mindestens 10 europäischen Beschaffern und 20 bis 40 EIC-Firmen durchgeführt werde. Wobei nicht EIC-Unternehmen akzeptiert werden können, wenn sie ergänzende Lösungen anbieten. Unternehmen die sich für das virtuelle Einkäufertreffen interessieren, wenden sich Rafael Hirt ‒ rafael.hirt@iclei.org.

 

Hintergrundinformationen zum EIC-Accelerator und ICLEI Europe finden Sie hier.

International: Interessenten an Ausschreibungen zur innovativen öffentlichen Beschaffung

Die European Assistance for Innovation Procurement (eafip) Initiative bietet aktuell eine kostenfreie Unterstützung bei der Planung und Umsetzung von vorkommerziellen und öffentlichen Beschaffungsmaßnahmen für innovative Lösungen an. Die Unterstützung umfasst u.a. bilaterale Treffen, praktische Anleitungen und individuelle Hilfestellungen. Ausschreibungen für öffentliche Beschaffungsmaßnahmen (PCP und PPI) finden sich auch im Horizont-2020-Programmteil „Gesundheit Demografischer Wandel und Wohlergehen“. Diese wenden sich an öffentliche Institutionen, die innovative Produkte entwickeln lassen oder anschaffen möchten. Aktuelle Ausschreibungen gibt es zu den Themen „Integrated care solutions“, „Diagnostics for infectious diseases“ und „Digital health and care“. Bewerbungen für die kostenfreie Unterstützung sind bis zum 31. Mai 2020 möglich. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

International: Gegen Sprachbarrieren – kostenloses Übersetzungstool eTranslation der EU-Kommission

Die EU-Kommission stellt Unternehmen und öffentlicher Verwaltung kostenfrei das elektronische Übersetzungstool eTranslation zur Verfügung, mit dem Texte zwischen zwei beliebigen EU-Amtssprachen übersetzt werden können, wobei die Vertraulichkeit und Sicherheit aller übersetzten Daten sichergestellt ist. Möglich sind Übersetzungen in über 24 Sprachen. Zur Nutzung des Tools wird lediglich ein EU-Login benötigt. Das Übersetzungstool finden Sie hier.

International: GTAI: Corona-Pandemie und Verträge

Die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH stellt für eine Vielzahl von Ländern, insbesondere für die Mitgliedsstaaten der EU, aber auch für Drittstaaten Informationen zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Vertragsbeziehungen zur Verfügung. Diese finden Sie unter Rechtsberichte.
 

Ihr Ansprechpartner:

Steffen Müller, muellers@abz-bayern.de, Tel.: 089/51163173
 

Aus den Bundesländern:

Bayern: Erhöhte Wertgrenzen – Entsprechende Anwendung auf Vergabeverfahren privater Förderschulen sowie Schulen für Kranke

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat mit Schreiben vom 31.03.2020 mitgeteilt, dass die im Zuge der Eindämmung der Corona-Pandemie dauerhaft erhöhten Wertgrenzen für staatliche und kommunale Auftraggeber für die Vergabe von Liefer- Dienst- und Bauleistungen bei Vergabeverfahren von Trägern privater Förderschulen und privater Schulen für Kranke entsprechend anzuwenden sind. Die Inanspruchnahme der erhöhten Wertgrenzen erfolgt im Vorgriff auf die vorgesehene Änderung des § 15 Abs. 2 AVBaySchFG, wonach die Träger privater Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie Schulen für Kranke bei Vergaben im Unterschwellenbereich künftig nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zu beachten haben. Die erhöhten Wertgrenzen finden auch auf private Grundschulen und Mittelschulen entsprechende Anwendung, wenn diese den Schulaufwand im Wege der Spitzabrechnung abrechnen. Das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus finden Sie hier.

Bayern: Kommunale Aufträge vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie – Rundschreiben StMI

Mit Erlassen vom 23.03.2020, 27.03.2020 und 30.03.2020 hatten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Hinweise für Baumaßnahmen des Bundes zu vergaberechtlichen und bauvertraglichen Fragen vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie gegeben. Mit Rundschreiben vom 08.04.2020 empfiehlt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kommunalen Auftraggeber die entsprechende Anwendung dieser Hinweise. Diese betreffen die Dringlichkeit von Baumaßnahmen, die der Eindämmung der Corona-Pandemie dienen, die Vorlage aktueller Bescheinigungen, den Eröffnungstermin und die Handhabung von Bauablaufstörungen (Tatbestand der höheren Gewalt, Verlängerung der Ausführungsfristen).
Bezüglich neu abzuschließender Verträge sollen die vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) für Bau- Liefer- und Dienstleistungen sowie für freiberufliche Dienstleistungen erstellten Hinweisblätter den Ausschreibungsunterlagen beigefügt werden. Damit wird klargestellt, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie für den einzelnen Bauvertrag weiterhin unvorhersehbar sind und der Tatbestand der höheren Gewalt auch bei Neuverträgen ausgelöst werden kann. Die Hinweisblätter werden in den bearbeitbaren Formblättern der Vergabehandbücher bereitgestellt. Das StMB weist darauf hin, dass die Hinweisblätter nicht Vertragsbestandteil werden. Für Bauverträge ist es deshalb in die Aufforderung zur Angebotsabgabe (Formblatt 211) im Anlagenverzeichnis unter Buchstabe A) aufzunehmen. Entsprechend ist für die Formblätter für Liefer- und gewerbliche Dienstleistungen sowie für freiberufliche Dienstleistungen zu verfahren. Das Schreiben des StMI finden Sie hier.
 

Ihr Ansprechpartner:

Steffen Müller, muellers@abz-bayern.de, Tel.: 089/51163173
 

Hessen: Land gibt Hinweise zum Submissionsverzicht und Ausschluss bei "Corona-Klauseln" des Bieters

Das Hessische Ministerium der Finanzen hat aufgrund der außerordentlichen Situation im Rahmen der Corona-Pandemie um Beachtung der folgenden Vorgehensweisen im Umgang mit Vergabeverfahren und Bauausführung gebeten. Submissionen sind ab sofort bis auf Weiteres nicht mehr öffentlich durchzuführen. Bieter sind darauf hinzuweisen, dass sie oder ihre Bevollmächtigten nicht mehr zugelassen sind. Bei bereits eingeleiteten Vergabeverfahren, bei denen eine Submission unter Beisein der Bieter vorgesehen war, sind die Bieter zu informieren, dass eine Teilnahme bei der Submission ausgeschlossen ist. Die Submissionsergebnisse sind den Bietern zu übermitteln. Nationale Angebote oder Interessenbekundungen müssen weiterhin postalisch oder über die e-Vergabeplattform übermittelt werden.
 
Weiterhin empfiehlt das Hessische Ministerium der Finanzen in den Vergabeunterlagen folgenden Text einzufügen, um sog. "Corona-Klauseln", die Auftragnehmer in ihr Angebot aufnehmen, vorzubeugen. Damit soll verhindert werden, dass Angebote mit solchen Klauseln ausgeschlossen werden müssen. Dazu wird empfohlen, folgenden Text zu verwenden:
 
"Bitte sehen Sie unbedingt davon ab, im Hinblick auf die Corona-Pandemie Bedingungen, Vorbehalte usw. in Ihrem Angebot oder einem Begleitschreiben zu formulieren. Dies führt aufgrund vergaberechtlicher Vorgaben i.d.R. zu einem Ausschluss Ihres Angebots. Dem Land Hessen als Auftraggeber ist bewusst, dass es aufgrund der Corona-Pandemie zu Beeinträchtigungen Ihrer Leistung kommen kann. Allerdings sind Sie in diesen Fällen durch die Regelungen der VOB/B und des BGB geschützt. Dies betrifft je nach Fallkonstellation beispielsweise die Verlängerung von Ausführungsfristen oder die Befreiung von Leistungspflichten." Hier finden Sie das Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen
 

Ihre Ansprechpartnerin:

Eva Waitzendorfer-Braun, ABSt Hessen e.V., info@absthessen.de, Tel.: 0611 974588-0

 

Niedersachen: Wertgrenzenverordnung in Kraft – befristete Corona-bedingte Erhöhungen 

Am 08.04.2020 wurde in Niedersachsen die Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (NWertVO) in Kraft gesetzt. Es gelten als Wertgrenzen: für Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis 25 000 Euro, für Bauleistungen im Ausland bis 50 000 Euro, für Liefer- und Dienstleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 50 000 Euro und bei der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bis 25 000 Euro. Besondere Vorschriften gelten für Bauleistungen zum Ausbau passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen sowie für Aufträge durch Sektorenauftraggeber. Aufgrund der Corona-Pandemie können zunächst befristet bis zum 30. September 2020 Bauleistungen bis drei Millionen Euro als beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sowie Bauleistungen bis eine Million Euro als Freihändige Vergabe durchgeführt werden. Für Dienst- und Lieferleistungen unter 214.000 Euro gilt die freie Verfahrenswahl; der Direktkauf kann bei besonders dringlichen Corona-bedingten Einkäufen bis zu dieser Höhe gewählt werden. Detaillierte Infos unter https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/offentliche_auftrage_und_preisprufung/aktuelles/aktuelles-110272.html
 

Ihre Ansprechpartnerin:

Sabine Hillmer, hillmer@hannover.ihk.de, Tel. 0511-3107-272

 

Unser Veranstaltungstipp für Sie:

 

Vergabe von Reinigungsleistungen – mehr Qualität zu wirtschaftlichen Preisen

Eine Vielzahl öffentlicher Auftraggeber muss sich mit der Vergabe von Reinigungsleistungen beschäftigen. Dennoch bereiten diese Vergaben immer wieder Probleme und stehen nicht selten in der öffentlichen Kritik. In der Praxis sind Themen wie Lohndumping und ständige Qualitätsmängel ein Dauerbrenner. Gerade in Zeiten von Corona wird bewusst, welchen Stellenwert Sauberkeit und Hygiene in öffentlichen Gebäuden einnehmen. Die technischen und rechtlichen Anforderungen in der Branche sind hoch und längst nicht immer liegt das Verschulden für Schlechtleistungen bei den Unternehmen. Nur mit einer qualitativ hochwertigen Ausschreibung wird die Grundlage für hohe Qualität in der Ausführung gelegt. Das Seminar zeigt Ihnen, wie man mit Hilfe von prüfsicheren Vergabeunterlagen die Vergabe effizient und prüfbar gestaltet, den wirklich wirtschaftlichsten Bieter findet und dabei noch nachhaltig beschafft.

Inhalte

  • Erstellung der Ausschreibungsunterlagen
  • Leistungsverzeichnisse/Leistungsbeschreibungen und deren kalkulatorische Gestaltung
  • Anforderungen an die Bieter
  • Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit des Angebots
  • Wertungsmatrix gemäß UfAB (Preis-Leistungsverhältnis)
  • Gestaltung des Reinigungsvertrags 
  • Qualitätsmanagement

Unser Referent:

Torsten Kohn, Geschäftsführer der RAL Gütegemeinschaft Gebäudereinigung Berlin, Gesellschafter der Firma sarikohn Unternehmensberatung
Herr Torsten Kohn ist ein Mann der Praxis. Er war operativ in der Reinigung tätig und hat vom Vorarbeiter über den Objektleiter bis zum Niederlassungsleiter alle Funktionen erfolgreich besetzt. Er ist öffentlich bestellter Sachverständiger im Gebäudereiniger-Handwerk, Gebäudereiniger-Meister und Spezialist für Gebäudereinigungsmanagement sowie fachlicher Berater für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber bei Ausschreibungen.


Für Unternehmen und Vergabestellen

Dienstag, 19.05.2020; 09:00 bis 16:00 Uhr
IHK zu Kiel


Für beitragspflichtige Mitglieder der IHK zu Kiel, der IHK zu Lübeck, der IHK Flensburg, der HWK Lübeck oder der HWK Flensburg beträgt das Teilnahmeentgelt 160,00 € zzgl. MwSt. Für Nichtmitglieder der genannten Kammern beträgt das Teilnahmeentgelt 200,00 € zzgl. MwSt. Seminarunterlagen und Getränke / Mittagsimbiss im Preis enthalten. Die Rechnung erhalten Sie per Post nach Ihrer Anmeldung.
 
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