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Newsletter Nr.: 1/2019
Berichtszeitraum: 12/2018 - 05/2019
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Euroregionale Vereinigung für vergleichendes öffentliches Recht und Europarecht

Impressum Euroregionale Vereinigung für vergleichendes öffentliches Recht und Europarecht / Associazione Euroregionale di Diritto Pubblico Comparato ed Europeo, 2019Redaktion und Übersetzung Mathias Eller, Anna Gamper, Esther Happacher, Anna Masoner, Andreas Pillon, Christian Ranacher, Sigmund Rosenkranz, Alexander Schuster, Anna Simonati, Jens Woelk. Alle Angaben ohne Gewähr. Gefördert vonTirol Logo 
ÖSTERREICH
VERFASSUNGSGERICHTLICHE RECHTSPRECHUNG
VfGH 11.12.2018, E 3717/2018; E 3728/2018; E 3753/2018; Verletzung im Gleichheitsrecht durch Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft:
Der VfGH hat erkannt, dass die nicht authentische „Wählerevidenzliste“ kein taugliches Beweismittel für einen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit darstellt. Die Mitwirkungspflicht der Partei entbindet die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Keinesfalls darf die Beweislast für den (Nicht-)Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne weiteres auf den Betroffenen überwälzt werden.
 
VfGH 11.12.2018, V 19/2018 ua; Keine Gesetzwidrigkeit der Feldkircher Bettelverbots-Verordnung:
Gegen die Ausgestaltung der gegenständlichen Verordnung konnte der VfGH die Bedenken des LVwG Vorarlberg nicht teilen. Es besteht weiterhin die Möglichkeit des stillen Bettelns auch in der Innenstadt in weitläufigen und stark frequentierten Bereichen.
 
VfGH 26.02.2019, V 44/2018; Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Gries am Brenner betreffend ein Betretungsverbot zur Abwehr von Steinschlaggefahr:
Die in Art III der Verordnung alternativ zur Geldstrafe vorgesehene Freiheitsstrafe findet weder in § 18 Abs 2 TGO noch in einer anderen Rechtsvorschrift, auf die sich der Bürgermeister im hier vorliegenden Zusammenhang berufen könnte, Deckung. Sie entbehrt daher insoweit einer gesetzlichen Grundlage. Im Übrigen ist die gegenständliche Verordnung aber als zulässige und verfassungskonforme ortspolizeiliche Verordnung zu qualifizieren.
 
VfGH 12.03.2019, G 386/2018 ua; Aufhebung von Bestimmungen u.a. des TROG 2016 betreffend die elektronische Kundmachung von Flächenwidmungsplänen:
Die im TROG 2016 vorgesehene elektronische Kundmachung von Flächenwidmungsplänen der Gemeinden durch die Landesregierung verletzt den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Art 118 Abs 2 und 3 B-VG). Im Hinblick auf eine allfällige Neuregelung der Kundmachung von Flächenwidmungsplänen weist der VfGH darauf hin, dass es dem Gesetzgeber offen steht, die Mitwirkung von Organen des Landes oder anderer Einrichtungen bei der faktischen Durchführung der Kundmachung vorzusehen, wenn diese unter der rechtlichen Verantwortung des mit der Kundmachung betrauten Gemeindeorgans erfolgt.
 
VfGH 12.03.2019, G 276/2018; Wirkung der Abschaffung des Pflegeregresses durch den Bundesverfassungsgesetzgeber auch im Rahmen der Behindertenhilfe:
Seit 1. Jänner 2018 ist es den Ländern untersagt, „im Rahmen der Sozialhilfe“ das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen zur Abdeckung der Pflegekosten heranzuziehen (§ 330a ASVG); diesem Verbot entgegenstehende landesgesetzliche Bestimmungen traten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Diese Regelung erfasst alle Pflegeleistungen, unabhängig davon, ob sie für altersbedingt oder für auf Grund einer Behinderung pflegebedürftige Personen erbracht werden.
 
VfGH 12.03.2019, G 315/2018; Verletzung im Gleichheitsrecht betreffend die Voraussetzungen zur Erlangung der Tiroler Jagdkarte:
Der VfGH hob im gegenständlichen Erkenntnis § 28 Abs. 2 lit. f Tiroler Jagdgesetz 2004 als verfassungswidrig auf. Die darin vorgesehene Anknüpfung an den Hauptwohnsitz sei kein objektives Unterscheidungsmerkmal für den Nachweis der jagdfachlichen Eignung.
 
VfGH 12.03.2019, G 156/2018; Teilweise Aufhebung von Bestimmungen des Oö Mindestsicherungsgesetzes (Oö BMSG)
In weiten Teilen hat der VfGH die zulässigen Anträge des LVwG Oberösterreich auf Aufhebung von Bestimmungen des Oö Mindestsicherungsgesetzes abgewiesen. Als verfassungswidrig erwies sich allerdings jene Bestimmung in § 13a Abs. 1 Oö. BMSG, wonach bei Berechnung der Summe der Mindeststandards in einer Haushaltsgemeinschaft auch jene Personen mit einem fiktiven Mindeststandard zu berücksichtigen sind, die keinen Antrag gestellt haben oder keinen Leistungsanspruch haben oder haben werden.
 
TIROLER LANDESRECHTHinweis: Zu den authentischen Landesgesetzblättern und konsolidierten Fassungen siehe http://www.ris.bka.gv.at/Lr-Tirol/. Die Begutachtungsentwürfe samt Stellungnahmen sowie Regierungsvorlagen samt Erläuternden Bemerkungen sind auf der Homepage des Tiroler Landtages (http://www.tirol.gv.at/landtag/) unter Parlamentarische Materialien abrufbar.
 
Tiroler Datenverarbeitungsgesetz – TDVG, LGBl. Nr. 143/2018:
Umsetzung der neuen unionsrechtlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung vor allem in organisatorischer Hinsicht.
 
Tiroler Datenverarbeitungs-Anpassungsgesetz, LGBl. Nr. 144/2018:
Materienspezifische Anpassungen an die Datenschutz-Grundverordnung.
 
Gesetz, mit dem die Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung aufgelöst wird und die Rechtsbeziehungen der Hypo Tirol Bank AG zum Land Tirol geregelt werden, LGBl. Nr. 152/2018:
Auflösung der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zum Zweck der alleinigen Eigentümerstellung des Landes Tirol an der Hypo Tirol Bank AG.
 
Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz (Novelle), LGBl. Nr. 7/2019:
Zentraler Gegenstand der Novelle ist die Anhebung der Altersgrenze für die Verbote des Erwerbs, des Konsums in der Öffentlichkeit und der Weitergabe von Tabak und anderer jugendgefährdender Waren auf Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und die Verlängerung der Ausgehzeiten für Kinder bis 23 Uhr.
 
Tiroler Mindestsicherungsgesetz (Novelle), LGBl. Nr. 15/2019:
Anpassung im Licht des § 330a ASVG, welcher im Verfassungsrang steht und ein verfassungsgesetzliches Verbot des Pflegeregresses normiert.
 
Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung (Novelle), LGBl. Nr. 16/2019:
Mit der Novelle dieses Gesetzes wird es ermöglicht, die Tiroler Zukunftsstiftung als Fonds öffentlichen Rechts in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln.
 
Tiroler Notifikationsgesetz (Novelle), LGBl. Nr. 21/2019:
Mit dem vorliegenden Entwurf werden die Bestimmungen betreffend Dienste der Informationsgesellschaft der Richtlinie 2015/1535 im Tiroler Notifikationsgesetz umgesetzt.
 
Tiroler Umwelthaftungsgesetz (Novelle), LGBl. Nr. 23/2019:
Anpassung des Tiroler Umwelthaftungsgesetzes an das Urteil des EuGH in der Rs C-529/15, Folk. Der Kreis jener Personen, die bei der zuständigen Verwaltungsbehörde den Erlass von Maßnahmen gegen Umweltschäden beantragen können, ist daher entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben erweitert worden.
 
Tiroler Brexit-Begleitgesetz, LGBl. Nr. 35/2019:
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden im Landesrechtsbereich die notwendigen Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass das Vereinigte Königreich ohne verbindlich gewordenes Austrittsabkommen nach Art. 50 Abs. 2 EUV aus der EU austritt. Die vorgeschlagenen Regelungen sollen in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten insbesondere gewährleisten, dass Härtefälle für jene britischen Staatsangehörigen und ihre (drittstaatsangehörigen) Familienangehörigen vermieden werden, die im Austrittszeitpunkt von ihren Freizügigkeitsrechten Gebrauch gemacht haben.
 
Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010 (Novelle), LGBl. Nr. 41/2019:
Einführung von Regelungen über den internationalen Leihverkehr von Kulturgütern („Immunitätszusage“)
 
Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung (Novelle), LGBl. Nr. 54/2019:
Begleitende Regelungen zur „EU-Urkunden-Verordnung“ Nr 2016/1191.
 
 
VERWALTUNGSGERICHTLICHE RECHTSPRECHUNGVerwaltungsgerichtshof
VwGH 05.10.2018, Ra 2018/03/0027; Strafe wegen Störung der Nachtruhe durch Silierarbeiten:
Nach Maßgabe des Tiroler Landes-Polizeigesetzes ist es verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen. Von diesem Verbot ausnahmsweise nicht berührt werden Tätigkeiten im Rahmen der jeweils üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft. Eine massive Beeinträchtigung der Nachtruhe durch solche Tätigkeiten ist von dieser Ausnahmeregelung jedoch nicht mehr gedeckt.
 
VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033, Ro 2017/07/0034 bis 0036; UVP-G: Auflage zur Wiederherstellung des Moorlebensraumes zu unbestimmt:
Gegenstand des Verfahrens war die Errichtung eines Pumpspeicherkraftwerkes samt eines weiteren Speichersees im Ruhegebiet der Stubaier Alpen. Nach Ansicht des VwGH war die vorgeschriebene Ersatzmaßnahme des Bundesverwaltungsgerichts zur Sicherung der Wiederherstellung des Moorlebensraumes nicht ausreichend bestimmt.
 
VwGH 14.12.2018, Ra 2018/02/0294; Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die dort ermittelten Ergebnisse hat es für die Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verwendet, ohne dass auch dort eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden wäre. Ein Absehen von der Verhandlung ist nach der Bestimmung des § 44 VwGVG zu beurteilen und zu begründen. Da dies im konkreten Fall vom zuständigen Landesverwaltungsgericht unterlassen, wurde das Erkenntnis vom VwGH aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
 
VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098; Keine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bei Nichtanhalten bei rotem Licht vor Eisenbahnkreuzung:
Die Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens sind nach Ansicht des VwGH schon deshalb nicht vorgelegen, weil allein die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – konkret die Sicherheit des Verkehrs und der Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer – nicht als gering angesehen werden kann.
 
VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003; Vorspringer bei Skiflug-WM ist vollversicherungspflichtiger Beschäftigter:
Der VwGH stellte fest, dass der Revisionswerber bei der Veranstalterin der Skiflug-Weltmeisterschaft in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt war und damit der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem AlVG unterlag.

Landesverwaltungsgericht Tirol
21.12.2018, LVwG-2017/43/1551-5; Holzschuppen darf nicht im Freiland errichtet werden:
Der im gegenständlichen Fall errichtete „Geräteschuppen“ ist nach der TBO 2018 zwar weder als anzeige- bzw bewilligungspflichtig zu qualifizieren, darf jedoch aufgrund der raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland nicht errichtet werden, weshalb die zuständige Behörde zu Recht mit einem Entfernungsauftrag vorgegangen ist.
 
14.01.2019, LVwG-2018/15/2306-5; Gletscher; Verwendungsverbot Schiweg; einheitliche Anlage:
Das LVwG Tirol hegte im konkreten Fall keine rechtlichen Bedenken gegen die Untersagung einer weiteren Verwendung eines Schiweges im Bereich des Schigebietes beim Pitztaler Gletscher, da die Bauarbeiten am Grat zum Zweck der künstlichen Verbreiterung des Weges naturschutzrechtlich bewilligt hätten werden müssen.
 
17.01.2019, LVwG-2019/25/0087-2; Gewerbewortlaut „Ernährungstraining“; freies Gewerbe; gesetzliche Voraussetzungen für Ausübung dieses Gewerbes:
Im Gewerbeanmeldungsverfahren wird das Recht zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit durch die Anmeldung begründet; denn Gewerbe dürfen bei Erfüllung der allgemeinen und der vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen aufgrund der Anmeldung ausgeübt werden (§ 5 Abs 1 GewO). Der Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 5 GewO kommt konstitutiver Charakter zu (VwGH 29.04.2014, 2013/04/0155). Bei der Anmeldung einer Tätigkeit als freies Gewerbe muss die gewählte Bezeichnung insbesondere eine eindeutige Abgrenzung gegenüber nicht freien Gewerben und gegenüber Tätigkeiten ermöglichen, die der Gewerbeordnung nicht unterliegen (VwGH 17.11.2004, 2002/04/0139). Der bloße Begriff „Ernährungstraining“ ist zu unpräzise, weil er die notwendige Abgrenzung zu nicht freien Gewerben und Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen, vermissen lässt. Somit kann ein als „Ernährungstraining“ bezeichneter Wortlaut nicht als freies Gewerbe angemeldet werden.
 
28.01.2019, LVwG-2018/35/2702-3; Werbeeinrichtung; naturschutzrechtliche Bewilligung; Reklameeffekt:
Eine Werbeeinrichtung mit der Aufschrift „Achtung Murmeltiere“ im Ausmaß von 0,5 x 0,6 m ist geeignet, einen nachteiligen Einfluss auf die Landschaft auszuüben. Obwohl die gegenständliche Tafel keinen Reklameeffekt bezweckt, handelt es sich um eine Werbeeinrichtung im Sinn des TNSchG 2005 und hätte daher eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegen müssen.
 
29.01.2019, LVwG-2018/37/2603-3; Wasserrechtlicher Wiederherstellungsauftrag:
Mit rechtskräftigem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unverzüglich die Einleitung des Abwassers aus der Milchkammer der Bauernschaft „B“ in den Schmutzwasserkanal der Gemeinde aufgetragen. Um die in der Milchkammer der Bauernschaft „B“ anfallenden Abwässer in den Schmutzwasserkanal der Gemeinde einleiten zu können, war allerdings die Errichtung eines Kanals notwendig, dessen Trasse über ein nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes Grundstück verläuft. Der Eigentümer dieses Grundstückes hat die Zustimmung zur Errichtung des Kanals bislang verweigert. Dem Beschwerdeführer war es daher rechtlich nicht möglich, die ihm mit Bescheid aufgetragenen Maßnahmen unverzüglich zu erfüllen. Ist die Erfüllung eines Wiederherstellungsauftrages nach dem WRG 1959 rechtlich nicht möglich, hat der Beschuldigte mangels Verschuldens keine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 begangen.
 
25.02.2019, LVwG-2018/15/1757-4; Anbieten von Wohnungen auf Vermittlungsplattformen als Gastgewerbe:
Das Anbieten von Wohnungen auf Vermittlungsplattformen unterliegt den Bestimmungen der Gewerbeordnung, zumal von einer vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommenen reinen Vermietung von Wohnraum nicht mehr die Rede sein kann: Bedingt durch den hohen Verwaltungsaufwand durch den ständigen Wechsel der Gäste, das Anbieten der Wohnung über das Internet an einen unbestimmten Personenkreis, die Vermietung nicht nur einer Wohnung sondern auch der dazugehörenden Ausstattung sowie der Verrechnung eines Pauschalpreises an statt einer Aufschlüsselung in Miet-, Betriebs-, und Energiekosten wird das Gastgewerbe ausgeübt.
 
12.03.2019, LVwG-2019/40/0279; Bauanzeige; Verbesserungsauftrag; inhaltlicher Mangel nicht verbesserungsfähig:
Die Stellungnahme des Bau- und Brandschutzes der belangten Behörde deutet auf ein Überbauen der Grundstücksgrenze hin, was zweifellos die Genehmigungsfähigkeit des angezeigten Projektes betrifft und keinen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG darstellt. Das Vorhaben erweist sich dieser Stellungnahme entsprechend als nach baurechtlichen Vorschriften unzulässig, was innerhalb der Frist des § 30 Abs 3 TBO 2018 festzustellen wäre.
 
12.03.2019, LVwG-2018/27/0270-1; LVwG-2018/27/0270-1; Sicherheitsleistung:
§ 34 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, der die Möglichkeit der Verhängung eines Zahlungsstopps oder einer Sicherheitsleistung bei begründetem Verdacht von (näher bezeichneten) Verwaltungsübertretungen vorsieht, ist unionsrechtswidrig. Wenn eine innerstaatliche Rechtsvorschrift in offenkundigem Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, hat diese unangewendet zu bleiben (Anwendungsvorrang).
 
23.04.2019, LVwG-2019/22/0732-1; Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung; Hausverwalter:
Der Hausverwalters vertritt die Wohnungseigentümergemeinschaft allein bei der Verwaltung der Liegenschaft (§ 20 WEG 2002) und nicht auch in jenen Angelegenheiten, die im ausschließlichen Interesse eines einzelnen Wohnungseigentümers gelegen sind. Aus diesen Überlegungen heraus resultiert auch eine grundsätzliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Hausverwalters, die keiner eigenen gesetzlichen Verankerung in der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 bedarf, spricht doch § 35 Abs 1 lit b Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 ganz allgemein davon, dass derjenige zu bestrafen ist, der einem Auftrag nach § 19 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 nicht nachkommt (arg. „wer …. nicht nachkommt“). Für die Beachtung feuerpolizeilicher Aufträge, die die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft betreffen, ist der Hausverwalter verantwortlich und daher folgerichtig bei Nichteinhaltung strafbar.
 
 
 

ITALIENVERFASSUNGSGERICHTLICHE RECHTSPRECHUNG
http://www.cortecostituzionale.it/actionPronuncia.do


Urteil Nr. 210/2018: Errichtung der neuen Gemeinde Sèn Jan di Fassa – Sèn Jan
Direkte Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Artikels 1 des Regionalgesetzes der Region Trentino-Südtirol Nr. 8 vom 31. Oktober 2017 (Errichtung der neuen Gemeinde Sèn Jan di Fassa – Sèn Jan durch den Zusammenschluss der Gemeinden Pozza di Fassa-Poza und Vigo di Fassa-Vich) in Hinsicht auf die Artikel 5 und 6 der Verfassung und des Artikels 99 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1976, Nr. 670, vorgebracht durch den Ministerpräsidenten mit dem Rekurs Nr. 20/2018.
Die angefochtene Norm errichtet die Gemeinde Sèn Jan di Fassa – Sèn Jan, indem sie die beiden Gemeinden Pozza di Fassa-Poza und Vigo di Fassa-Viech zusammenschließt. Der Rekurssteller sieht Art. 99 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol verletzt, weil der Schutz der sprachlichen Minderheiten ohne Verwendung der amtlichen Staatssprache erfolgt, da das Gesetz ausschließlich den Gebrauch des ladinischen Ortsnamens und nicht auch jenen italienischen, welcher „San Giovanni“ wäre, vorsieht. Die Region entgegnet, dass die Gemeinden Pozza di Fassa-Poza und Vigo di Fassa-Viech in beiden Versionen den Namen „Sèn Jan“ beibehalten, dies aufgrund der engen historischen und identitätsstiftenden Bedeutung von „Pief de Sèn Jan“ für die gesamte Gemeinschaft, dem Ort, in welchem sich seit jeher die Mitglieder der „Comunità di Fassa“ versammelten. Zudem gelte gemäß  Art. 8, Abs. 1, Nr. 2 des Sonderstatuts die Pflicht zur Zweisprachigkeit in der Ortsnamensgebung nur für das Gebiet der Autonomen Provinz Bozen. Die vom Rekurssteller vorgenommene Interpretation würde dazu führen, dass alle geltenden Bezeichnungen, die nicht die italienische Sprache enthalten, wie es für einige Gemeinden des Aostatals und des Piemonts zutrifft, unrechtmäßig seien. Die Generalanwaltschaft des Staates hielt dem entgegen, dass die einsprachigen französischen Bezeichnungen nur in Ausnahmefällen mittels Staatsgesetzes erlaubt worden sind, während es keine solche Norm gibt, die die ausschließliche Verwendung des Ladinischen erlaubt. Als letztes Argument bringt die Region vor, dass der Pflicht auf eine italienische Bezeichnung mit der Verwendung des Begriffs „Sèn Jan di Fassa“, Genüge getan werde.
Der Gerichtshof gibt dem Rekurs in Hinblick auf den Art. 99 des Sonderstatuts statt und erklärt die Verfassungswidrigkeit des Art. 1, Abs. 1, 2 und 4 der angefochtenen Norm, in dem Punkt, in dem die Bezeichnung „Sèn Jan di Fassa-Sèn Jan“ anstatt „San Giovanni di Fassa-Sèn Jan“ verwendet wird und konsequenter Weise auch der Artt. 2,Abs. 1, 3, Abs. 1, 6, Abs. 1, 9, Abs. 2 und 3, 10, Abs. 1,12, 13 und 14 der selben Norm, stets dahingehend, dass die Bezeichnung „Sèn Jan di Fassa-Sèn Jan“ anstatt „San Giovanni di Fassa-Sèn Jan“ verwendet wird.

 
Urteil Nr. 62/2019: Landesstabilitätsgesetz für Trient 2018
Direkte Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Artikels 17 des Landesgesetzes der Autonomen Provinz Trient Nr. 18 vom 29. Dezember 2017 (Landesstabilitätsgesetz 2018) in Hinsicht auf die Artikel 3, 81, 117, Abs. 2, lit. l), bezüglich des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 165 vom 30. März 2001 (Generelle Normen zur Regelung im Bereich der Arbeit bezüglich der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung), Art. 117, Abs. 2, lit. o), und Art.117, Abs. 3 der Verfassung, für die Koordinierung der öffentlichen Finanzen, vorgebracht durch den Ministerpräsidenten mit Rekurs Nr. 20/2018.
Art. 17 des Landesgesetzes trägt den Titel «Eingriffe zur Reduzierung des Durchschnittsalters der Bediensteten der Provinz und für die Einstellung von Jugendlichen» Nach Auffassung des Rekursstellers führt besagter Artikel zu einem Anreiz für Angestellte, mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, die Arbeit zu kündigen, welche dann in der Folge vor dem Renteneintrittsalter zurücktreten würden, was wiederum dazu führen würde, dass Sozialversicherungsabgaben für die vorläufige Niederlegung der Arbeit nicht quantifizierbar sind oder gedeckt werden können. Dies verstoße gegen Artikel 81 der Verfassung, in Bezug auf den ausgeglichenen Haushalt und die fehlende Möglichkeit der Planung für passende Einkünfte, welche in der Lage wären, größeren Lasten entgegen zu wirken.
Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Rekurs in Hinblick auf den Art. 117, Abs. 2, lit. l) der Verfassung, mit Bezug auf das gesetzesvertretende Dekret Nr. 165 vom 30. März 2001 (Generelle Normen zur Regelung im Bereich der Arbeit bezüglich der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung) statt. Dem Argument der Verteidigung, nach welchem die Ordnung der Landesämter und des zugeordneten Personals in die Kompetenz der Provinz fällt, wird nicht stattgegeben, weil man zwischen den normativen Regelungen des Arbeitsverhältnisses und der Ordnung der Ämter unterscheiden muss. Zudem entscheidet das Gericht, dass die Möglichkeit des Anreizes zur Arbeitsniederlegung zu einer Schlechterstellung in den Vertragsverhandlungen für Kollektivverträge der privatisierten öffentlichen Dienste führe.

 
Urteil Nr. 77/2019: Haushaltsvoranschlag des Staates für das Finanzjahr 2018 und mehrjähriger Haushalt für den Dreijahreszeitraum 2018-2020
Direkte Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Artikels 1, Abs. 828 des Gesetzes Nr. 205 vom 27. Dezember 2017 (Haushaltsvoranschlag des Staates für das Finanzjahr 2018 und mehrjähriger Haushalt für den Dreijahreszeitraum 2018-2020) in Hinsicht auf die Artikel 8, 16, 79, 80, 81, 103, 104 e 107 des DPR vom 31. August 1972, Nr. 670 (Sonderstatut für die Region Trentino/Südtirol) und die Artikel 17, 18 und 19 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. März 1992, Nr. 268 (Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für Trentino/Südtirol in Bezug auf das regionale und provinziale Finanzwesen), des Artikels 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. März 1992, Nr. 266 (Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für Trentino/Südtirol betreffend die Beziehungen zwischen den Legislativakten des Staates und jener der Region und der Provinz, sowie die staatliche Ausrichtungs- und Koordinierungsbefugnis), dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, welcher in Art. 120 Verf. festgehalten ist, dem Grundsatz der Übereinkunft im Bereich der Finanzbeziehungen zwischen Autonomer Provinz und Staat, welcher in den Artikeln 104 und 107 des Sonderstatuts und in Art. 27 des Gesetzes vom 5. Mai 2009, Nr. 42 (Ermächtigung an die Regierung im Bereich des Fiskalföderalismus, in Anwendung des Artikels 119 der Verfassung) festgehalten ist, sowie dem Grundsatz der Sachangemessenheit, von welchem Art. 3 und 81 Verf. sprechen, auch im Verhältnis mit dem Verfassungsgesetz Nr. 1 vom 20. April 2012 (Einführung des Grundsatzes des Bilanzgleichgewichts in die Verfassung) und dem Gesetz Nr. 243 vom 24. Dezember 2012 (Durchführungsbestimmungen zum Prinzip des Bilanzgleichgewichts im Sinne des Artikels 81, Abs. 6 der Verfassung), vorgebracht durch die Autonome Provinz, mit Rekurs Nr. 22/2018.
Art. 1, Abs. 828 des Gesetzes Nr. 205 von 2017 hebt Absatz 483 des Art. 1 vom Gesetz Nr. 232 vom 11. Dezember 2016 auf, welcher eine spezielle Schutzklausel der Kompetenzen der Autonomen Provinz mit sich brachte und das System der Sanktionen aus Art. 9, Abs. 4, des Gesetzes Nr. 243 von 2012 im Falle der mangelnden Erreichung des ausgeglichenen Saldos auf Provinzebene verhinderte. Der Gerichtshof gibt dem Rekurs nicht statt, da Art. 79 des Sonderstatuts festlegt, dass das Prinzip des ausgeglichenen Haushalts mit Ablauf des Jahres 2018 auch für die Autonomen Provinzen anwendbar wird. Zudem steht es dem staatlichen Gesetzgeber zu, ein homogenes System von Sanktionen und Prämien auf dem Staatsgebiet und somit auch für die lokalen Körperschaften, zu welchen den Sonderautonomien gehören, zu schaffen.

 
Urteil Nr. 93/2019: Gesetz zum Landeshaushalt 2018
Direkte Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Artikels 28, Absatz 5 des Landesgesetzes der Autonomen Provinz Trient Nr. 17 vom 29. Dezember 2017 (Gesetz zum Landeshaushalt 2018) im Widerspruch zu den Artikeln 5 und 117, Abs. 2, lit. m) und s) der Verfassung in Hinsicht auf die Artikel 7-bis, Abs. 8 und 27-bis des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 152 vom 3. April 2006 «Normen im Bereich der Umwelt» (Umweltkodex), dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und dem Art. 97 des DPR Nr. 670 vom 31. August 1972 (Genehmigung des vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino-Südtirol betreffen), vorgebracht durch den Ministerpräsidenten, mit Rekurs Nr. 19/2018.
Der Rekurssteller sieht eine Verletzung der staatlichen Kompetenz gemäß Art. 117, Abs. 2, lit. s) der Verfassung gegeben, da die Autonome Provinz ihre Befugnisse nur im engen und genau limitierten Rahmen, entsprechend dem Art. 7-bis, Abs. 8, des sogenannten Umweltkodexes, ausüben dürfe. Der Staat verfügt zudem aufgrund der Zuständigkeit gemäß Art. 117, Abs. 2, lit. m) der Verfassung zu den wesentlichen Leistungen im Rahmen der bürgerlichen und sozialen Grundrechte, die im gesamten Staatsgebiet gewährleistet sein müssen, über eine weitere einschlägige Regelungskompetenz. Der Verfassungsgerichtshof erklärt, dass die Themen Umweltschutz und Wahrung des Ökosystems, sowie der Umweltverträglichkeitsprüfung, in vorrangiger Weise dem Staat zuzuschreiben seien, auch in Anwendung der Vorschriften aus dem Unionsrecht, um ein Schutzniveau zu erreichen, welches auf dem gesamten Staatsgebiet gilt, weshalb er die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf Artikel 117, Abs. 2, lit. s) der Verfassung als begründet seiht und die Verfassungswidrigkeit des Art. 28, Abs. 5 des Landesgesetzes der Autonomen Provinz Trient Nr. 17 vom 29. Dezember 2017 erklärt.

 
Urteil 108/2019: Authentische Interpretation des Art. 10 des Regionalgesetzes vom 21. September 2012, Nr. 6
Indirekte Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Artikel 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes der Autonomen Region Trentino-Südtirol vom 11. Juli 2014, Nr. 4 «Authentische Interpretation des Art. 10 des Regionalgesetzes vom 21. September 2012, Nr. 6 (Vergütung und Fürsorgesystem der Mitglieder des Regionalrats der Autonomen Region Trentino-Südtirol) und folgende Maßnahmen», in welchen «der Begriff „durchschnittlicher Barwert“ rückwirkend eingeführt wird und somit die Pflicht zur Rückerstattung von Beträgen und/oder Quoten des Family-Fonds, welche bereits rechtmäßig von ehemaligen Regionalratsabgeordneten im Sinne des Regionalgesetzes vom 21. September 2012 Nr. 6 wahrgenommen werden, entsteht», in Hinblick auf Art. 3 der Verfassung, vorgebracht durch das ordentliche Gericht von Trient, mit Beschluss Nr. 72 von 2017 – Nicht begründet; Unzulässigkeit.
Die regionalen Vorschriften geben eine authentische Interpretation vor, während sie in Wirklichkeit aber neue aktualisierte Kriterien rückwirkend einführen. Art. 11 Bestimmungen über das Gesetz im Allgemeinen verbietet dem Gesetzgeber nicht, rückwirkende Maßnahmen zu erlassen, wenn die Rückwirkung durch den Schutz von wichtigen Grundsätzen, Regeln und Werten adäquat gerechtfertigt wird. Diese Rechtfertigung liegt insofern vor, als das Gesetz darauf abzielt, die Wirkungen einer Norm zu korrigieren, welche insgesamt eine Erhöhung der regionalen Ausgaben zur Folge hat, was im Gegensatz zur generellen Notwendigkeit von Einsparungen steht. All jene Körperschaften, welche zu den sogenannten erweiterten Staatsfinanzen gehören, wurden im betreffenden Zeitraum dazu aufgerufen, zur Ausgeglichenheit des gesamten Systems – wie in den Artikeln 81 und 97, Abs. 1 der Verfassung vorgesehen – und der Abbau der Staatsschulden beizutragen, unabhängig davon, ob ihr eigener Haushalt mehr oder weniger ausgeglichen war.
Daraus folgt die Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde der Artikel 1, Abs. 1, 2, 3 und 5; 2; 3, Abs. 1, 2, 3, und 4; 4, Abs. 1, 2, 3 und 5 des Gesetzes der Autonomen Region Trentino-Südtirol Nr. 4 von 2014. Zudem erklärt der Verfassungsgerichtshof die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Artikel 1, Abs. 4; 3, Abs. 5 und 6; 4, Abs. 4 des Gesetzes der Autonomen Region Trentino-Südtirol vom 11. Juli 2014, Nr. 4, weil jene Vorschriften eine andere Situation regeln und auf den Fall „a quo“ nicht anwendbar sind.

 
Beschluss 111/2019: Änderung des Regionalgesetzes vom 26. Februar 1995, Nr. 2
Indirekte Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Artikel 2 und 3 des Gesetzes der Autonomen Region Trentino-Südtirol vom 11. Juli 2014, Nr. 5 «Änderung des Regionalgesetzes vom 26. Februar 1995, Nr. 2 (Eingriffe im Bereich der Entschädigung und Fürsorge der Abgeordneten der Autonomen Region Trentino-Südtirol), abgeändert durch die Regionalgesetze vom 28. Oktober 2004, Nr. 4, vom 30. Juni 2008, Nr. 4, vom 16. November 2009, Nr. 8, vom 14. Dezember 2011, Nr. 8 und vom 21. September 2012, Nr. 6, sowie des Regionalgesetzes vom 23. November 1979, Nr. 5 (Bestimmung der Entschädigung, welche den Regionalratsabgeordneten zusteht), und die folgenden Abänderungen zur Eindämmung der Staatsausgaben, in Bezug auf die Artikel 2, 3, 97 und 117, Abs. 1 der Verfassung, vorgebracht durch das ordentliche Gericht von Trient, mit den vier unterschiedlichen Beschlüssen Nr. 133, 134, 135 und 176 von 2018 – Offenkundig unzulässig.
Die Artikel 2 und 3 der beanstandeten Norm «führen, mit rückwirkender Wirkung, dauerhaft und unumkehrbar das Verbot der Anhäufung von maximal € 9.000,00 an Bruttomonatsgehältern und/oder der Verminderung um 20% der Leibrente, erbracht von der Region an alle Anspruchsberechtigten der direkten oder indirekten regionalen und parlamentarischen Leibrente, ohne Abstufungen durchzuführen, ein». Der Verfassungsgerichtshof sieht aufgrund er fehlenden Ausführungen zu Interpretation und Anwendung der beanstandeten Norm eine unzulängliche Beschreibung des Rechtsrahmensund folglich eine fehlende Begründung der Erheblichkeit der Verfassungsbeschwerde zu diesen Normen gegeben, woraus die offenkundige Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde folgt.


 
JUDIKATUR DES STAATSRATES

 
URTEIL Nr 955/2019: GÖFLANER MARMOR
Rekurs Nr 8524/2015 der Göflaner Marmor GmbH gegen Herrn Gurschler, gegen die Autonome Provinz Bozen, gegen die Gemeinde Schlanders und gegen das Konsortium für den Nationalpark Stilfserjoch; Rekurs Nr 9181/2015 der Gemeinde Schlanders gegen Herrn Gurschler und gegen die Autonome Provinz Bozen, gegen die Göflaner Marmor GmbH, gegen das Konsortium für den Nationalpark Stilfserjoch und der Eigenverwaltung bürgerlicher Nutzungsgüter Göflan; Rekurs Nr 10585/2015 der Autonomen Provinz Bozen gegen Herrn Gurschler und gegen die Göflaner Marmor GmbH, gegen die Gemeinde Schlanders, gegen das Konsortium für den Nationalpark Stilfserjoch und gegen die Eigenverwaltung bürgerlicher Nutzungsgüter Göflan für die Aufhebung des Urteils Nr 307/2015 des VerwG Bozen, betreffend die Umsetzung des Urteils Nr 61/2015 desselben Gerichts. Letztgenanntes Urteil Nr 61/2015 hatte seinerseits die Aufhebung der Genehmigung vom 23. Mai 2014 angeordnet, welche zu Gunsten der Gemeinde Schlanders für die Sommersaison 2014 erlassen wurde und diese zur Durchfahrt mit Lastkraftwagen auf der Zufahrtsstraße zum Göflaner Marmorbruch, sowie zum Transport des abgebauten Materials ermächtigt hatte. Im Rekurs zur Umsetzung des Urteils Nr 307/2015 hatte Herr Gurschler hingegen eine Nichtigkeitserklärung der neuen von Seiten des Assessors für Landwirtschaft und Forstwesen erlassenen Maßnahme Prot. Nr 32.0/84.07.4/326187 vom 29 Mai 2015, wegen Verletzung und/oder Umgehung der aus dem Urteil Nr 61/2015 erwachsenen rechtskräftigen Entscheidung, gefordert. Entsprechende Maßnahme hatte die Gemeinde Schlanders zur Durchfahrt auf der Forststraße zum Transport der Marmorblöcke für die nahende Sommersaison 2015 ermächtigt, erneut ohne das Einverständnis des Rekursstellers einzuholen.
Der Staatsrat gibt einigen Rekursgründen der Gemeinde Schlanders statt (Rekurs Nr 9181/2015) und unterstreicht diesbezüglich, dass der Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung mit Urteil Nr 61/2015, seinerseits Gegenstand des angefochtenen Urteils Nr 307/2015, auf die Genehmigung von 2014 beschränkt war und sich nicht auf etwaige zukünftige, noch nicht beantragte und noch nicht entschiedene Genehmigungsverfahren beziehen könne. Die Genehmigung vom 29. Mai 2015 für die Saison 2015 wurde hingegen auf der Grundlage eines neuen Verfahrens erlassen, nicht nur auf Antrag der Gemeinde Schlanders sondern auch der Eigenverwaltung bürgerlicher Nutzungsgüter Göflan und darüber hinaus in Gegenwart des nulla osta von Seiten der Körperschaft des Nationalparks Stilfserjoch. Die vorherige Genehmigung vom 23. Mai 2014 im Hinblick auf die Saison Sommer/Herbst 2014, welche durch das umzusetzende Urteil Nr 61/2015 aufgehoben wurde, wurde hingegen auf der Grundlage des alleinigen Antrages der Gemeinde Schlanders erlassen und ohne vorherigem nulla osta von Seiten des Nationalparks. Somit scheint der Unterschied zwischen den beiden Genehmigungen deutlich, weshalb keine Verletzung oder Umgehung einer rechtskräftigen Entscheidung vorliegt. Der Staatsrat ordnet somit die Rückweisung des Rekurses zur Erklärung der Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit wegen Verletzung und/oder Umgehung der rechtskräftigen Entscheidung des Urteils Nr 61/2015 an. Auch jener Rekursgrund, welcher auf die Erklärung der Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit wegen Verstoß gegen das rechtskräftige Urteil Nr 72/2015 desselben VerwG abzielt, wurde vom Staatsrat abgewiesen.
 

URTEIL Nr 1618/2019: SPIELHALLEN
In Verbindung mit zehn Rekursen wurde die Reform der entsprechenden zehn Urteile des VerwG Bozen gefordert, welche ihrerseits die Rekurse mehrerer Spielhallenbetreiber von verschiedenen Orten Südtirols zurückgewiesen hatten. Diese zurückgewiesenen Rekurse hatten sich gegen die Verfallserklärungen wegen gesetzlicher Fälligkeit der jeweiligen Ermächtigungen zur Führung der Spielhallen gerichtet und gegen die damit zusammenhängende Ablehnung der Erneuerung derselben an denselben Standorten. Die angefochtenen Verfallserklärungen wurden zwischen April und Mai 2016 von der Landesverwaltung mit der Begründung erlassen, dass sich die entsprechenden Spielhallen innerhalb eines Radius von 300 Metern von den sogenannten sensiblen Orten befanden, wie es Art 5-bis, Abs 1, Landesgesetz vom 13 Mai 1992, Nr 13 – eingeführt durch Art 1, Abs 1, Landesgesetz vom 22 November 2010, Nr 13 vorsieht.
Der Staatsrat weist die Rekurse als unbegründet zurück und bestätigt somit die angefochtenen Urteile. Dabei erklärt er auch die Rügen in Bezug auf die erklärte offenkundige Unbegründetheit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art 5-bis Landesgesetz Nr 13/1992 in Hinblick auf dessen Vereinbarkeit mit Art 3, 41 und 117 Abs 2 lit) e, h) und m) und 118 der Verfassung für unbegründet. Insbesondere in Bezug auf die Vereinbarkeit mit Art 117 Abs 2 lit) e, h) und m) und Art 118 Verfassung verweist der Staatsrat dabei auf das Urteil Nr 300/2011 des Verfassungsgerichtshofs, welches die Frage deren Verfassungsmäßigkeit bereits für unbegründet erklärt hatte und die Bestimmungen den Sachbereichen des Schutzes Minderjähriger und des Schutzes des Gebietes zugeordnet hat, Bereiche in welchen somit gemäß Art 8 Nr 25) und 5) des Autonomiestatuts die Autonome Provinz Bozen über ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse verfügt. Der Staatsrat bezieht sich auch auf die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, welche wiederholt die Rechtmäßigkeit jener Bestimmungen auf regionaler Ebene oder auf Landesebene festgestellt hat, welche Einschränkungen hinsichtlich der Anordnung von Spielhallen oder Spielautomaten zum Schutz besonders gefährdeter Personen vorgesehen hatten, wie beispielsweise zum Schutz von Jugendlichen, oder von Personen, welche auf medizinische oder soziale Betreuung angewiesen sind. Auch in Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Art 41 Verfassung schließt der Staatsrat ein vollkommenes Verbot für die wirtschaftliche Tätigkeit des legalen Spiels auf Ebene der Gemeinden oder des Landes und eine damit verbundene Unterdrückung jenes Marktsektors aus. Somit sei durch die Bestimmungen auch nicht die Freiheit der wirtschaftlichen Initiative gemäß Art 41 Abs 1 Verfassung verletzt.
 
 
URTEIL Nr 544/2019: GEFÄNGNIS BOZEN
Rekurs Nr 8263/2015 vorgebracht von „Impresa di Costruzioni Ing. E. Mantovani S.p.a.“ selbst und in Funktion als federführendes Unternehmen der noch zu gründenden Bietergemeinschaft (a.t.i.) mit „Guerrato S.p.a.“ gegen die Autonome Provinz Bozen, die Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge, gegen die Antikorruptionsbehörde ANAC, sowie gegen die „Società Italiana per Condotte d’Acqua S.p.a.“ und „Inso Sistemi per Infrastrutture Sociali S.p.a.“ für die Reform des Urteils Nr 270/2015 des VerwG Bozen sowie des Schadensersatzes. Angefochtenes Urteil bezog sich auf den Ausschluss aus dem Konzessionsvergabeverfahren zur Finanzierung der endgültigen und ausführenden Planung, und Bau und Betrieb des neuen Gefängnisses in Bozen. Mantovani S.p.a. war aus dem öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen worden, da sie verspätet und unvollständig jene Elemente vorgebracht hätten, welche aufgezeigt hätten, dass sich die Firma von jenem Verwalter distanziert hat, welcher am 5 Dezember 2013 wegen der Ausstellung von Rechnungen oder anderen Dokumenten für nicht vorhandene Geschäfte, wegen krimineller Vereinigung und wegen betrügerischer Erklärungen durch die Verwendung von Rechnungen oder anderen Dokumenten für nicht vorhandene Geschäfte verurteilt wurde. Die Verurteilung wurde am 29. März 2014 rechtskräftig. Dieses Urteil wurde in den Erklärungen im Rahmen des Wettbewerbs, welche geäußert wurden, bevor das Urteil rechtskräftig wurde, nicht erwähnt, sondern lediglich in den Ausführungen vom 10. Juni 2014 und vom 17. Oktober 2014, nachdem die Wettbewerbsbehörde Erklärungen angefordert hatte. Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens wurde der Gerichtshof der Europäischen Union zur Vereinbarkeit des Art 38 Absatz 1 lit c) des GvD Nr 163 von 2006 mit dem Unionsrecht befragt, im Hinblick auf die Ausdehnung der Erklärungspflicht hinsichtlich der Abwesenheit von endgültigen Verurteilungen auf Entscheidungsträger der konkurrierenden Unternehmen, welche im der Ausschreibung des Wettbewerbs vorhergehenden Jahr ihre Funktion beendet hatten.
Der Staatsrat wies den Rekurs als unbegründet zurück, mit Ausnahme der die Spesen betreffenden Rüge. Auch der EuGH sei nämlich zum Schluss gekommen, dass eine nationale Regelung, welche den Ausschluss des Unternehmens vom Zuschlagsverfahren vorsieht, nicht im Widerspruch mit den unionsrechtlichen Bestimmungen stünde, auch wenn sie vorsieht, dass eine strafrechtliche, obgleich noch nicht rechtskräftige, Verurteilung berücksichtigt wird, wenn diese eine Straftat betrifft, welche sich negativ auf die berufliche Zuverlässigkeit des Unternehmens auswirken könnte, und auch wenn der betreffende Verwalter die Ausübung seiner Tätigkeiten für das Unternehmen im der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung vorhergehenden Jahr beendet hat und welche somit den Ausschluss des Unternehmens damit begründet, dass sich das Unternehmen durch die Unterlassung der Mitteilung hinsichtlich des noch nicht rechtskräftigen Urteils nicht vollständig vom Verhalten des beauftragen Verwalters distanziert hat. Somit wird der Ausschluss der Mantovani S.p.a. für rechtmäßig befunden.
 

URTEIL Nr 2485/2019: SCHUTZ DER SPRACHLICHEN MINDERHEITEN
Rekurse Nr 8974/2018 und Nr 8976/2018 vorgebracht vom Ministerium für Inneres – Abteilung öffentliche Sicherheit gegen mehrere Berufungsgegner, alle Assistenten und Polizisten der Staatspolizei, sowie gegen die Autonome Provinz Bozen für die Reform des Urteils Nr 100/2018 des VerwG Bozen, betreffend den Antrag auf Aufhebung, sowie andere Akte und für die Reform des Urteils Nr 101/2018 des VerwG Bozen, ebenfalls betreffend einen Aufhebungsantrag und andere Akte. Mit den angefochtenen Urteilen hatte das VerwG Bozen den Rekursen der erwähnten Assistenten und Polizisten der Staatspolizei, welche vier Jahre Dienstzeit und einen Zweisprachigkeitsnachweis Niveau C aufweisen konnten, stattgegeben. Dadurch wurden diverse Verwaltungsakte, darunter mehrere Dekrete des „Direttore Centrale per le Risorse Umane“ (Direktor für Personal) aufgehoben, welche den Bewerbern für ordentliche Stellen jene Posten zugeteilt hatten, die der Autonomen Provinz Bozen vorbehalten waren und aufgrund von Verzichtserklärungen oder Mangel an geeigneten Kandidaten, welche den notwendigen Zweisprachigkeitsnachweis aufweisen konnten, in den Jahren 2008 und 2010 (Urteil Nr 100/2018) und in den Jahren 2011 und 2012 (Urteil Nr 101/2018) unbesetzt waren. Dies wurde darauf zurückgeführt, dass somit die Bestimmungen hinsichtlich des Gebrauchs der Sprache gegenüber der Öffentlichen Verwaltung, welche in Art 99 und Art 100 des Autonomiestatuts, sowie in den Durchführungsbestimmungen dazu mit Art 33 DPR Nr 574/1988 und Art 4 DPR Nr 752/1976 verankert sind, untergraben werden.
Der Staatsrat weist die Rekurse zurück und bestätigt somit die angefochtenen Urteile. Er unterstreicht dabei die Notwendigkeit, die Bestimmungen im Lichte der Verfassung auszulegen, insbesondere mit Rücksicht auf den Schutz der sprachlichen Minderheiten gemäß Art 6 der Verfassung und den Artikeln 99 und 100 des Autonomiestatuts, welche eine Gleichstellung der deutschen Sprache gegenüber der italienischen Sprache in der Region Trentino – Südtirol vorsehen, sowie das Recht für die BürgerInnen deutscher Muttersprache, ihre Sprache im Verkehr mit den Gerichtsämtern und den Organen der Öffentlichen Verwaltung zu verwenden. Der Staatsrat bezieht sich dabei explizit auf Art 33 des DPR Nr 574 vom 15. Juli 1988, welcher darauf abziele, die Achtung der Zweisprachigkeit der Polizeikräfte zu garantieren und dahingehend festlegt, dass basierend auf dem Bedarf an Personal, ein Anteil an Stellen für jene Kandidaten vorbehalten werden muss, welche angemessene Kenntnisse der italienischen und der deutschen Sprache aufweisen. Die Grundlage für diesen Vorbehalt bei der Anstellung des Polizeipersonals zu Gunsten der Inhaber des entsprechenden Sprachnachweises kann somit in den verfassungsrechtlichen und para-verfassungsrechtlichen Bestimmungen gefunden werden.
 

 

AUTONOME PROVINZ BOZEN SÜDTIROLLandesgesetzgebung
Landesgesetz Nr. 22 vom 3. Dezember 2018
„Direkte Demokratie, Partizipation und politische Bildung“.
Das Landesgesetz enthält die Neuregelung der Instrumente direkter und partizipatorischer Demokratie und hebt mit dem Landesgesetz Nr. 11 vom 18. November 2005 die bisher geltende Regelung auf. Die wichtigsten Regelungsinhalte sind: Volksabstimmungen können von 8.000 Wählerinnen und Wählern beantragt werden. Zu unterscheiden sind: die aufhebende Volksabstimmung, mit welcher die Möglichkeit besteht, ein bereits bestehendes Gesetz abzuschaffen; die einführende Volksabstimmung, die über die Einführung eines von den Bürgerinnen und Bürgern selbst ausgearbeitetes Gesetz; die bestätigende Volksabstimmung, mithilfe derer entschieden wird, ob ein im Landtag beschlossenes Gesetz in Kraft tritt oder nicht, wobei innerhalb von 20 Tagen ab Verabschiedung im Landtag der Antrag auf die Volksabstimmung von mindestens 300 Promotorinnen und Promotoren einzubringen ist, ausgenommen von der bestätigenden Volksabstimmung sind nur Gesetzesbeschlüsse mit Zweidrittelmehrheit; die beratende Volksabstimmung zu Vorlagen, die in die Zuständigkeit des Landtages oder der Landesregierung fallen: sie ist als einzige in jedem Fall gültig, auch wenn nicht die für die anderen Volksabstimmungen verbindlichen 25 Prozent der Abstimmungsberechtigten teilgenommen haben, wobei alle Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, abstimmungsberechtigt sind. Ebenfalls geregelt sind das Volksbegehren, die Möglichkeit zur Schaffung von Bürgerräten mit dem Ziel, die Kompetenzen und die Erfahrung von Bürgerinnen und Bürgern bei gemeinwohlrelevanten Fragestellungen in den politischen Prozess einzubringen, wobei Bürgerräte Anregungen und Empfehlungen aussprechen. Eingerichtet wird auch ein Büro für Politische Bildung und Bürgerbeteiligung, das unter anderem darauf abzielt, die politische Bildung in der Bevölkerung zu stärken, Bürgerräte einzusetzen und über den Gegenstand von Volksabstimmungen zu informieren.
 
 
Landesgesetz Nr. 1 vom 23 April 2019
„Aufhebung des Landesgesetzes vom 20. September 2012, Nr. 15, (Errichtung des Verzeichnisses der Ortsnamen des Landes und des Landesbeirates für Kartographie) und andere Bestimmungen“.
Das Landesgesetz erhält in Art. 1 die Aufhebung des Landesgesetzes Nr. 15 vom 20.09.2012, womit auf die Einstellung des vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens, eingebracht durch den Ministerpräsidenten mit Rekurs Nr. 182 vom 04.12.2012, abgezielt wird. Damit fehlt weiterhin eine gesetzliche Regelung der Ortsnamensgebung im Sinne von Art. 8 Ziffer 2 DPR Nr. 670/1972 (Autonomiestatut).
Art. 2 fügt im Landesgesetz Nr. 26 vom 12. Juni 1975 Art. 4-bis ein, welcher bestimmt, dass öffentliche Orte nicht nach Personen benannt werden dürfen, die vor weniger als zehn Jahren verstorben sind. Ausnahmen können nach Anhören des Direktors der Landesabteilung Denkmalpflege für Personen mit besonderen Verdiensten für die Gemeinschaft getätigt werden.
 
 
Landesgesetz Nr. 2 vom 29. April 2019
„Änderungen zum Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen für die Finanzjahre 2019, 2020 und 2021 und andere Bestimmungen“
 
 

Verwaltungsgerichtliche RechtsprechungDie Entscheidungen können unter https://www.giustizia-amministrativa.it/ abgerufen werden.


Urteil VerwG Bozen Nr. 82/2019: Skizone Karerpass

Rekurs Nr. 124/2018 des Dachverbandes für Natur- und Umweltschutz in Südtirol, des Alpenvereins Südtirol und des Alpenvereins Südtirol Sektion Bozen gegen die Autonome Provinz Bozen, gegen die Gemeinden Tiers und Welschnofen, sowie gegen die Tierser Seilbahn AG für die Aufhebung diverser Beschlüsse, Machbarkeitsstudien, Protokolle und Gutachten, darunter des Beschlusses der Landesregierung Nr. 159/2018 samt Anhängen mit Betreff „Ergänzender Eingriff in der Skizone ‚Karerpass‘ in den Gemeinden Tiers und Welschnofen für die Realisierung der seilbahntechnischen Verbindung Tiers/St. Zyprian-Frommer Alm. Genehmigung“.
Das Verwaltungsgericht weist dabei die Anfechtung jener Akte zurück, wie etwa der Machbarkeitsstudie, welche keinen Maßnahmencharakter aufweisen und somit keine anfechtbaren Verwaltungsmaßnahmen darstellen. Dies betrifft auch rein interne Gutachten, welche keine Wirkungen nach außen aufweisen oder keine verfahrensabschließenden Maßnahmen sind. Der Rekurs von Seiten des Gesamtvereins Alpenverein Südtirol und der Sektion Bozen wird als unzulässig erklärt, da deren territorialer Bezug zum Vorhaben fehlt und sich die AVS Sektion Welschnofen zum Vorhaben nicht geäußert hat und die AVS-Ortsstelle Tiers sich schriftlich vom eingebrachten Rekurs distanzierte.
Das Verwaltungsgericht gibt allerdings der Aufhebungsklage des Dachverbandes für Natur- und Umweltschutz in Südtirol in Hinblick auf den Anfechtungsgrund des Begründungsmangels statt und hebt das Gutachten Nr. 1/2018 des Umweltbeirates, sowie den Beschluss der Landesregierung Nr. 159/2018 auf. „Die Verletzung der Bestimmung über die allgemeine Begründungspflicht und auch jener, die ausdrücklich vorschreibt, dass die Entscheidung des Umweltbeirates analytisch ausgedrückt gehört, ist somit offensichtlich.“ Ebenfalls fehle die entsprechende Begründung hinsichtlich der „Kooptierung weiterer Mitglieder mit Stimmrecht in den Umweltbeirat für besondere Projekte […]“. „Eine derartige Begründung kann im genannten Protokoll weder in Bezug auf das Vorhaben, noch in Bezug auf die spezifische Fachausbildung der hinzugezogenen Sachverständigen ausfindig gemacht werden.“
 

Urteil Nr. 62/2019: subjektives Recht und rechtmäßiges Interesse bei Beiträgen
Rekurs Nr. 141/2018 des Vereins „Die Kinderwelt Onlus“ gegen die Autonome Provinz Bozen für die Aufhebung nach Aussetzung der Vollstreckbarkeit mehrerer Dekrete der Ressortdirektorin der Familienagentur der Autonomen Provinz Bozen, mit welchen diverse „Beiträge an private und öffentliche Körperschaften für ergänzende und außerschulische Betreuungs- und Begleitungsangebote für Kinder und Jugendliche“ widerrufen wurden.
Der Rekurs wird vom Verwaltungsgericht als unzulässig erklärt, „da die Streitsache nicht in die Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtes, sondern in die Gerichtsbarkeit des ordentlichen Gerichts fällt“. Diesbezüglich erklärt das Verwaltungsgericht, mit Verweis auf die gefestigte Rechtsprechung des Gerichts, dass bei Beiträgen „die Phase der Erteilung der Vergünstigung und die Phase der Beibehaltung derselben zu unterscheiden“ sind. „In der ersten Phase ist der Private immer Träger eines rechtmäßigen Interesses, in der zweiten Phase hingegen ist der Private in vielen Fällen Träger eines subjektiven Rechtes, so vornehmlich in jenen Fällen, in denen die Beiträge wegen nicht erfolgter Einhaltung der mit ihrer Vergabe verbundenen Verpflichtungen von der Verwaltung widerrufen werden.“ Der Widerruf im Anlassfall würde sich „auf die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Rechnungslegung gemäß Art. 12 des Richtlinienbeschlusses“ beziehen und betreffe somit ein subjektives Recht des Beitragsempfängers, weshalb die Zuständigkeit des ordentlichen Richters vorliege.
 

Urteil Nr. 15/2019: Marinzen GmbH
Rekurs Nr. 183/2018 der Marinzen GmbH gegen die Autonome Provinz Bozen und gegen die Gemeinde Kastelruth im Erzwingungsverfahren gemäß Art 112 ff VwPO „für die Umsetzung des Urteils Nr. 365 vom 22.12.2017 dieses Verwaltungsgerichts Bozen, sowie für die Ernennung eines ad acta Kommissärs, der anstelle der säumigen Landesregierung, gemäß Art. 9-bis, Absatz 3, D.LH. 3/2012 über die Machbarkeitsstudie der Marinzen GmbH entscheide.“ Weiters forderten die Rekurssteller „die Aufhebung des Landesregierungsbeschlusses Nr. 1079 vom 16.10.2018 mit dem der Antrag der Marinzen GmbH auf Anbindung des Skigebiets Marinzen an das Skigebiet Seiser Alm erneut abgelehnt wurde“, sowie weiterer damit verbundener Maßnahmen.
Das Verwaltungsgericht gibt dem Rekurs statt und erklärt in Folge den Landesregierungsbeschluss Nr. 1079 vom 16.10.2018 und dessen Folgemaßnahmen für nichtig. Dabei wird unter anderem festgestellt, dass die Landesverwaltung bei der erneuten Behandlung der Angelegenheit „Bestimmungen zur Anwendung bringt, die nach der Zustellung des Urteils eingeführt worden sind“. Der Rechtsprechung zufolge sind allerdings die Ereignisse, welche nach Zustellung des Urteils eingetreten sind, „für die erneut vorzunehmende Bewertung der Angelegenheit irrelevant“. Somit gilt für die Umsetzung und den Abschluss des streitgegenständlichen Verfahrens die allgemeine Abschlussfrist von 30 Tagen und nicht jene von 150 Tagen, welche durch den Landesregierungsbeschluss Nr. 169 vom 27.02.2018 eingeführt wurde, „da das umzusetzende Urteil bereits vor Inkrafttreten des Beschlusses in Rechtskraft erwachsen war“. Auch das Vorlegen von alternativen Lösungsvorschlägen hinsichtlich des Vorhabens von Seiten der Marinzen GmbH kann nicht als „Änderung des Vorhabens“ qualifiziert werden, „welche eine Neuauflage desselben bedingen würde“, „sondern als eine transparente und loyale Zusammenarbeit, um der Verwaltung alle notwendigen Informationen für die vorzunehmende Interessensabwägung bereitzustellen“. Das VerwG Bozen stellt somit erneut die Verpflichtung der Landesverwaltung fest, das Verfahren zur „Bewertung der Machbarkeitsstudie vom Jahre 2015, sowie der diesbezüglich bereits angebotenen Varianten, in Befolgung der zum Zeitpunkt des 26.02.2018 in Kraft stehenden Bestimmungen und Normen fortzuführen und ordnet der Verwaltung an, „innerhalb von dreißig Tagen, ab Zustellung oder Mitteilung dieses Urteils, das Gutachten des Umweltbeirates über die Umweltverträglichkeit des Vorhabens, inbegriffen der angebotenen Varianten, zu erlassen“, sowie „innerhalb der folgenden dreißig Tage, die endgültige und verfahrensabschließende Maßnahme zu erlassen“.
 

Urteil Nr. 23/2019: SAD
Rekurs Nr. 279/2017 vom Konsortium der Linienkonzessionsinhaber der Autonomen Provinz Bozen Südtirol – LIBUS selbst und als Auftraggeber der zukünftigen Bietergemeinschaft mit SAD Nahverkehr AG gegen die Autonome Provinz Bozen und gegen die AOV - Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge für die Aufhebung des Beschlusses der Landesregierung der Autonomen Provinz Bozen Nr. 1147 vom 24.10.2017 mit Gegenstand „Vorschlag für ein project financing für Dienstleistungen betreffend die Konzessionsvergabe eines homogenen Einzugsgebietes in Südtirol der Verkehrsdienste mit Autobussen und auf fest installierten Anlagen“, mit welchem der vorgelegte project financing-Vorschlag für nicht zulässig erklärt wurde, sowie der anderen Akte und Maßnahmen. Ebenfalls behandelt wird der Rekurs Nr. 280/2017 von SAD Nahverkehr AG und LIBUS gegen die Autonome Provinz Bozen und der AOV für die Aufhebung desselben Beschlusses Nr. 1147 vom 24.10.2017 und anderer Akte und Maßnahmen.
Das VerwG Bozen weist die Rekurse zurück, da in Teilen unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Im Hinblick auf die erste Reihe von Anfechtungsgründen, welche sich auf eine angebliche Unvereinbarkeit des Instituts des project financing mit der Konzessionsvergabe von öffentlichen Nahverkehrsdiensten begründet, stellt das VerwG fest, dass die Rüge unbegründet ist, da die Verweigerung der Landesverwaltung, den Vorschlag des project financing auf dessen Machbarkeit und Übereinstimmung mit dem öffentlichen Interesse zu überprüfen, gerechtfertigt war. Gemäß dem Beschluss Nr. 566 vom 31.05.2017 der staatlichen Antikorruptionsbehörde ANAC, sei das Rechtsinstitut des project financing nicht anwendbar, wenn es um reine Dienstleistungskonzessionen gehe, in denen keine Durchführung von Infrastrukturarbeiten vorgesehen ist – was üblicherweise in den öffentlichen Nahverkehrsdiensten mit Autobussen der Fall ist. Aus den Ausführungen der ANAC könne außerdem eine zweite Begründung gegen die Zulässigkeit des project financing gefunden werden, immer dann wenn diese darauf abzielt, Initiativen zu erleichtern, welche sich durch erhebliche öffentliche Zuwendungen auszeichnen. Die Anwendung der Rechtsinstitute der Öffentlich-privaten Partnerschaft in Verbindung mit der Erbringung von Dienstleistungen, welche durch eine erhebliche öffentliche finanzielle Deckung ausgezeichnet sind, würde der Ratio genannter Rechtsinstitute widersprechen, welche auf die Anziehung von privaten Finanzressourcen für die Ausführung und Verwaltung von öffentlichen Bauten und Dienstleistungen abzielen. In diesen Fällen fällt auch die Rechtfertigung weg, dem Antragssteller Wettbewerbsvorteile einzuräumen, welche als Ausgleich zum verlangten finanziellen Risiko dienen sollten.
Ein weiterer Anfechtungsgrund bezieht sich auf die Vereinbarkeit einer rechtlichen Verpflichtung, welche die notwendige Aufteilung des Landesgebietes in mehrere homogene räumliche Einzugsgebiete vorsieht, oder die Möglichkeit ausschließt, die Verwaltung der Nahverkehrsdienste basierend auf einem einzigen das Landesgebiet umfassenden Einzugsgebiet auszuschreiben und somit mittels einem Los. Das VerwG gibt dieser Rüge ebenfalls nicht statt und unterstreicht dabei, dass das Land die Regulierungskörperschaft darstellt, was auch durch die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen in diesem Bereich widergespiegelt wird, in welchem das Autonomiestatut der Autonomen Provinz in Art 8 Abs 1 Nr. 18 DPR Nr. 670/1972 die Kompetenz zuteilt. Auch die staatlichen Bestimmungen (Art. 48 GD Nr 50/2017 und Art. 3-bis des GD Nr. 138/2011), welche Kriterien für die Regionen mit Normalstatut hinsichtlich der Mindestgröße von Einzugsgebieten vorsehen, stellen keine grundlegenden Bestimmungen wirtschaftlich-sozialer Reformen der Republik dar und können somit durch die entsprechenden Landesbestimmungen derogiert werden. Letztere berücksichtigen außerdem die örtlichen Besonderheiten des Landes und der Sonderautonomie und überwiegen gegenüber den staatlichen, abweichenden Bestimmungen auch im Sinne der Anpassungsmechanismen, welche in den Durchführungsbestimmungen mit Art. 2 des GvD Nr 266/1992 verankert sind. Hinzu kommt, dass auch den kleinen und mittleren Betrieben bei der Verwaltung der öffentlichen Dienste mit wirtschaftlicher Bedeutung Rechnung getragen werden müsse, was sich im Grundsatz der normalen Unterteilung in Lose oder in der Begründungspflicht im Falle der fehlenden Unterteilung äußert. Auch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat sich zu Gunsten einer Unterteilung in mehrere Lose ausgesprochen um ein wirkungsvolles Element für den Wettbewerb zur Konzessionsvergabe und zur Öffnung der Märkte zu garantieren. Somit bestätigt das VerwG Bozen die Befugnis der Öffentlichen Verwaltung, keine inhaltliche Bewertung eines Projekts zur Öffentlich-privaten Partnerschaft vorzunehmen, wenn dieses nicht die Mindestvoraussetzungen der öffentlichen Körperschaft einhält, wie beispielsweise den Ausschluss eines einzigen Loses oder auch den geringeren Anteil öffentlicher Zuwendungen.
 
 
AUTONOME PROVINZ TRIENT
Landesgesetzgebung
https://www.consiglio.provincia.tn.it/leggi-e-archivi/codice-provinciale/Pages/ricerca-codice-provinciale.aspx

Dekret des Landeshauptmanns TN Nr. 3-4/Leg vom 20.2.2019 
Verordnung betreffend “Dritte Verordnung zur Umsetzung von Art. 38 Abs. 4 des Landsesgesetzes Nr. 3 vom 16.6.2006 (Vorschriften zur Regierungsform der Autonomie des Trentino, betreffend die Reglung der Kollegialorgane)” Regolamento concernente "Terzo regolamento stralcio di attuazione dell'articolo 38, comma 4, della legge provinciale 16 giugno 2006, n. 3 (Norme in materia di governo dell'autonomia del Trentino), concernente la disciplina degli organi collegiali"

Landesgesetz Nr. 1 vom 12.2. 2019
Variationen am Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Trento für die Haushaltsjahre 2019-2021 (Variazione al bilancio di previsione della Provincia autonoma di Trento per gli esercizi finanziari 2019 - 2021)


Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
Die Entscheidungen können unter https://www.giustizia-amministrativa.it/ abgerufen werden.
Genauer link (zu TAR Trento): https://www.giustizia-amministrativa.it/cdsavvocati/faces/mainAreaPubblica.jsp?n=1&_afrWindowMode=0&attivita=tar_tn&_afrLoop=19775596622196&_adf.ctrl-state=l0zak1tnx_4
 
Hier findet sich die Leitsätzesammlung (in italienischer Sprache): Raccolta delle massime delle sentenze amministrative pubblicate nel corso del 2018 dal TRGA di Trento.
 
Urteil Nr. 57 vom 4.4. 2019
Begründetheit des Antrags auf Annullierung des Rechtsaktes der Proklamation von zum Trentiner Landtag Gewählten und des Landeshauptmanns von Trient aus Gründen der rechtswidrigen  Zuteilung von Stimmen
 
Urteil Nr. 31 vom 11.2.2019
Der Umstand, dass die Beendigung des Vertrages als freier Mitarbeiter seitens des Arztes auf der verständlichen Option einer anderen, gegenüber der möglichen Beschäftigung beim Landesgesundheitsdienst äußerst günstigen Beschäftigungsmöglichkeit beruht, ist in keinem Fall ausreichender Grund für den Auschluss oder für die Auferlegung einer Vertragsstrafe. Ziel der Regelung des Landesgesetzes Nr. 4/1991 ist eine Zusammenarbeit von mindestens zwei Jahren im Bereich beruflicher Kenntnisse, welche im Landesgesundheitsdienst fehlen und für die öffentliche Gelder ausgegeben wurden. Dies hat zur Folge, dass die Tatsache, dass der Arzt eine Beschäftigung im Gesundheitswesen der Region Veneto angenommen hat, vollkommen irrelevant ist. Daher wird die auf den Arzt anwendbare Vertragsstrafe infolge der vorzeitigen Beendigung der freien Mitarbeit für den Landesgesundheitsdienst anteilmäßig im Verhältnis der Dauer der Beschäftigung gekürzt.
 
Urteil Nr. 28 vom 29.1.2019
Die Berufung auf die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist gegenüber der Verweigerung einer verpflichtenden Heilung einer fehlerhaften Rechtshandlung nicht möglich. In diesem Fall findet weder die geltend gemachte Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes noch die behauptete manifeste Ungerechtigkeit des fehlerhaften Rechtsaktes Anwendung.
Für landwirtschaftliche Flächen ist lediglich die Realisierung von Bauwerken begrenzter Größe gestattet, welche der Bodenbewirtschaftung dienen und nicht Wohnzwecken; gemäß Art. 3 Abs. 4 LH Dekret TN Nr. 84/2010.
Die ausdrückliche Bezugnahme im Text von Art. 61 des N.T.A. des geltenden Bebauungsplanes, welcher Bebauung und Erweiterung bestehender Gebäude für Flächen des Landschaftsschutzes verbietet, in denen sich dasd gegenständliche Gebäude befindet, ist für sich allein bereits ausreichend für die Verweigerung einer nachträglichen Heilung für die widerrechtlich errichteten Bauwerke.
 
Urteil Nr. 17 vom 17.1.2019
Das LG Nr. 5/2006 (mit nachfolgenden Änderungen) überträgt ausdrücklich der Landesregierung die Bestimmung der zu wertenden Titel für die Bildung der Ranglisten des Instituts. Diese Regelung, welche unangefochten ist und dauerhaft im Landesgebiet angewandt wird, bestimmt keine Bindungen bezüglich der zu wertenden Titel. Das Ministerialdekret Nr. 374 vom 1.6.2017, dessen Anwendung bezüglich einer Wertung von Lehrtätigkeit ohne Besitz der dafür vorgeschriebenen Titel verlangt wird, bekräftigt in Art. 6 Abs. 5 die Gültigkeit spezifischer Regelungen und autonomer Maßnahmen in der Provinz Trient und schließt die Anwendbarkeit des im Dekret vorgesehenen Verfahrens aus. Die von der Klägerin geltend gemachte Ungleichbehandlung und eine manifeste Ungerechtigkeit aufgrund der für die Provinz Trient geltenden Sonderregelungen liegen daher wegen ihrer Rechtfertigung durch das besondere Autonomiestatut nicht vor.
 
Urteil Nr. 12 vom 17.1.2019
Das LG TN Nr. 15/2015 (Art. 49 Abs. 2) überträgt ausschließlich dem Durchführungsplan eine eventuelle Ausweitung der Volumen, mit der ausdrücklichen Ausnahme der Realisierung von Vorhaben zur Eliminierung baulicher Hindernisse und zur Garantie des Zugangs, der Anpassung und der Besuchsmöglichkeit privater und öffentlicher Gebäude; für diese ist eine Überschreitung der Volumen gestattet.
Nach den  N.T.A. des Bebauungsplanes von Trient ist das urbanistische Volumen gleich der Summ e der Produkte der Nettooberflächen der einzelnen Stockwerke für die jeweilige interne Nettohöhe und der Souterraingeschosse, falls diese eine Nettohöge von weniger als 3 Metern haben, wobei nur die Höhe über Grund gerechnet wird. Das Bauvolumen ist dagegen das unter- und überirdische Gesamtvolumen existierender Bauwerke oder das des Planes.
Eine Verbesserung der Funktionalität (von Art. 77 Abs. 1 lit. d) LG Nr. 15/2015) betrifft in jedem Fall Maßnahmen zur Anpassung der Bausubstanz, welche mit einer konservativen Sanierung vereinbar sind und nur so zulässig sind. Die Umwandlung des vorher bestehenden Gebäides, insbesondere die Veränderung der Nutzhöhe im Innern (sowie des Volumens) aufgrund einer Absenkung des begehbaren Fußbodens kann nicht als konservative Renovierung in Bezug auf die gegenständlichen Maßnahmen qualifiziert werden, auch nicht vor dem Hintergrund der herrschenden Rechtssprechung.
 
Urteil Nr. 1 vom 3.1.2019
Die Lokalisierung von Telefonanlagen nach Art. 78 LG TN Nr. 15/2015 und der Bauverordnung unterliegen nicht dem landschaftschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
 
Urteil Nr. 272 vom 6.12.2018
Die Fälschung oder Veränderung einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Einreisevisums oder eines Aufenthaltsausweises führt zur Zurückweisung des Erlaubnisantrages, ohne jegliches Ermessen für die Verwaltung. Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn sie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erworben wurde ()Art. 9 Abs. 7 lit. a) D.Lgs. Nr. 286/1998). Daher ist es der Verwaltung bei Nichtvorlage eines gültigen Passes nicht gestattet den beantragten Aufenthaltstitel zu erlassen und die Verwendung eines gefälschten Passes bedingt die Zurückweisung des Antrages, da eine unverzichtbare Voraussetzung für die Ausstellung fehlt und die Verwendung eines falschen Dokuments ein Indiz für soziale Gefährlichkeit sowie Rechtfertigung für cdie Annullierung oder Verweigerung eines Aufenthaltstitels ist.
 
Urteil Nr. 271 vom 4.12.2019
Art. 5 Abs. 5, 2. Teil, des D.Lgs. Nr. 286/1998 verlangt, dass existierende Familienbande des Ausländers effektiv sein müssen; diese bilden weder einen vorrangigen Grund, noch einen Schutzschild oder eine absolute Garantie der Immunität gegen das Risiko einer Ablehnung oder einer Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis.
Verurteilungen wegen der in Art. 4 des Einheitstextes zur Einwanderung vorgesehenen Vergehen (und darunter die in Art. 380 Abs. 1-2 itStPO) werden automatisch als Hindernis für die Erteilung oder die Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis angesehen, ohne dass eine besondere Wertung der Gefährlichkeit des Verurteilten seitens der Verwaltung notwendig ist. Dies aufgrund der präventiven und unmittelbar vom Gesetzgeber vorgenommenen Wertung wegen des schweren Unwerts und des besonderen sozialen Alarms. Die entsprechende Verurteilung bildet für den Ausländer einen Hinderungsgrund für die Erteilung und die Erneuerung der Erlaubnis; außerdem ist für diese Vergehen bei Begehung in flagranti regelmäßig Haft vorgesehen. Die Vorschriften des Einheitstextes stellen die hindernde Wirkung einer strafrechtlichen Verurteilung wegen der Vergehen in Art. 380 Abs. 1-2  itStPO wieder her, ohne dass zwischen Verurteilten unterschieden wird, welche  bei Begehung der Tat in flagranti angetroffen werden oder nicht, d.h. unabhängig von der Verhängung des Arrestes.

 

NEWS
Die international besetzte Fachjury der siebten Ausgabe des Federal Scholar in Residence Programms von Eurac Research hat von allen eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten jene von Andrew J. Harding an erste Stelle gewählt. Harding ist Professor an der Rechtsfakultät der National University of Singapore und sein Forschungsschwerpunkt liegt in den Bereichen des vergleichenden Verfassungsrechts und der asiatischen Rechtsstudien. Während seines Forschungsaufenthaltes an Eurac Research wird er sein Papier „The Constitutional Dimensions of Decentralisation and Local Self-Government in Asia“ diskutieren und weitere Forschungsarbeiten und -schwerpunkte vorstellen.
Die Bewerbungsfrist für das Federal Scholar in Residence Programm 2020 endet wie üblich am 1. Juli 2019. Weiterführende Informationen unter www.eurac.edu/federalscholar.
 
Im Rahmen des Projekts GaYA – Governance and Youth in the Alps, an dem das Institut für Vergleichende Föderalismusforschung mit weiteren Partnern aus dem Alpenraum beteiligt war, wurden Instrumente und Anregungen für Beamte und Entscheidungsträger erarbeitet, um die Jugendbeteiligung zu fördern. Als Starthilfe wurde eine online verfügbare „Toolbox“ entwickelt, die Methoden und Beispiele vorstellt und damit aufzeigt, wie man häufig auftretende Hindernisse aus dem Weg räumen kann. Die Toolbox ist online verfügbar unter: http://www.alpine-space.eu/projects/gaya/en/project-results/participation-toolbox. Exemplare in physischer Form können beim Institut für Vergleichende Föderalismusforschung von Eurac Research angefragt werden.

 
EVENTS
Tagung "1919 - Länderkonferenzen und Landesverfassungen", 27.6.2019, 14:00 - 18:00 Uhr, Universität Innsbruck, Innrain 52, Hauptgebäude, HS F

14. Juni 2019: Modelle der Verwaltung natürlicher Ressourcen: Wasser in Berggebieten. Wirtschafts- und Rechtsfragen. Tagung des Dipartimento di Economia e Management (Wirtschaftsfakultät) der Universität Trient, u.a. mit Beteiligung von Anac und Agcom

 

LITERATURTIPPS


Peter Bußjäger/Esther Happacher/Walter Obwexer (Hg), Verwaltungskooperation in der Europaregion. Potenziale ohne Grenzen?, 2019.

Anna Gamper, Koordination vs. Durchgriff: Aktuelle Herausforderungen des österreichischen Bundesstaats, in: Eppler/Maurer (Hg), Europapolitische Koordination in Österreich. Inter- und intrainstitutionelle Regelwerke, Funktionen und Dynamiken, 2019, 77 ff.

Esther Happacher/Roberto Toniatti (Hg), Gli ordinamenti dell’Euregio. Una comparazione, 2018.

Günther Pallaver/Theo Hug, Right to vote for robots? Considerations on legal and political consequences of granting citizenship to social humanoid robots. Paper presented at the International Conference: Media in Transition 10: Democracy and Digital Media, May 17-18, 2019. Massachusetts Institute of Technology, Cambridge, MA.
http://media-in-transition-10.mit.edu/
 
Günther Pallaver/Giorgio Mezzalira (Hg), Der identitäre Rausch. Rechtsextremismus in Südtirol/Ubriacatura identitaria. L’estrema destra in Alto Adige,  2019.
 
Alice Engl/Günther Pallaver/Elisabeth Alber (Hg), Politika 2019. Südtiroler Jahrbuch für Politik/Annuario di politica dell’Alto Adige/Anuar de politica dl Südtirol, 2019.
 
 

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