ITALIENVERFASSUNGSGERICHTLICHE RECHTSPRECHUNG
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Urteil Nr. 15/2021: Geschlossene Hof und Erbfolge
Indirekte Verfassungsbeschwerde des Landesgerichts Bozen zur Art 18 Abs 2 und Art 25 Abs 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Februar 1962, Nr. 8 (Genehmigung des koordinierten Einheitstextes der Landesgesetze der Provinz über die Regelung der geschlossenen Höfe).
Der VfGH hat die Verfassungswidrigkeit aufgrund der Unsachlichkeit der Reglung des Ältestenrechts als automatisches Zuordnungskriterium für die Übernahme für geschlossenen Höfe festgestellt. Daraus ergibt sich auch die Verfassungswidrigkeit von Art. 14 Abs. 1 lit. g Landesgesetz Nr. 17/2001, der bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes Nr. 2/2010 galt, weil die Bestimmung den gleichen Inhalt wie die beanstandete Bestimmung hatte.
Schlussendlich hat er die vom Landesgericht aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit von Art. 25 Abs. 1 des Dekrets des Landeshauptmanns Nr. 8/1962 gemäß Art. 3 und Art.42 Verfassung für unzulässig erklärt, welche die der Kriterien zur Bestimmung des Übernahmepreises betrifft, weil sie den einschlägigen Rechtsrahmen ungenügend dargestellt hat.
Beschluss Nr.18/2021: Ungleichbehandlung zwischen Eltern
Das LG Bozen hat eine indirekte Verfassungsbeschwerde erhoben und beanstandet die Bestimmung des Art. 262 ZGB, diese besagt: „Erkennen beide Elternteile das Kind gleichzeitig an, so erhält es den Zunamen des Vaters.“ Der VfGH hebt hervor, dass die Beanstandung sich darauf beziehe, dass es den Eltern nicht erlaubt sei, einvernehmlich dem Kind bei der Geburt nur den mütterlichen Nachnahmen zu geben. Allerdings sei der Gegenstand des erhobenen Anspruchs zu wenig weitreichend, weil ein einvernehmlicher Mechanismus nicht das Ungleichgewicht und die Ungleichbehandlung der Eltern beseitige. Daher wirft der VfGH die Frage der Verfassungswidrigkeit vor sich selbst auf, weil die Bestimmung, wenn kein Einvernehmen vorliegt, die automatische Annahme des väterlichen Nachnamens und nicht beider Nachnamen der Eltern festlegt. Dies folgt den Art. 2 und 3 Verf., die eine effektive Gleichbehandlung der Eltern, die volle Identität eines Kindes garantieren und die Einheit der Familie schützen und Art. 117 Abs. 1 Verf iVm Art. 8 und 14 EMRK.
Urteil Nr. 70/2021: (1) „Cashback“ Rückvergütung; (2) Überwachungsmaßnahmen; (3) mögliche Wiedereinführung von abgeschafften Einschränkungen.
Die Autonome Provinz Trient hat eine direkte Verfassungsbeschwerde bezüglich verschiedenen Bestimmungen des Art. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2019, Nr. 160 erhoben. (Haushaltsvorschlag des Staates für das Wirtschaftsjahr 2020 und den dreijährigen Mehrjahreshaushalt von 2020-2022) Insbesondere bezüglich der Bestimmungen (1) des Abs. 290 Satz 2 iVm den Abs 288-290 Satz 1; (2) des Abs. 548; und (3) des Abs. 602 iVm Abs. 590 Satz 1.
Die Bestimmungen (1) beinhalteten eine Rückvergütung für die Verwendung von elektronischer Zahlungsmitteln, bezeichnet als cashback Rückvergütung. Gerügt wurde die die Modalitäten der Zusammensetzung des geschaffenen Fonds für die Zuteilung der Prämien mit Verweis auf die Übergabe an die autonomen Provinzen von gewissen Quoten der Einnahmen der Staatsabgaben und die Zuordnung an diese von eigenen Abgaben. Die gerügten Bestimmungen wurden abgeschafft und daher der Entfall des Streitgegenstandes erklärt.
Die Bestimmungen (2) betrafen Überwachungsmaßnahmen von finanziellen Auswirkungen von möglichen Veränderungen der staatlichen Regelung zu den Staatsabgaben, mit Berücksichtigung von eigenen abgeleiteten/weiter übermittelten Abgaben, die Auswirkungen auf das Finanzwesen der Autonomen Region Trentino-Alto Adige/Südtirol und die Autonomen Provinzen Trient und Bozen haben könnten. Die gerügten Bestimmungen wurden abgeschafft und daher der Entfall des Streitgegenstandes erklärt.
Die Bestimmungen (3) betreffen die teilweise aufgehobenen Anwendung von Normen im Bereich Einschränkung und Reduzierung der öffentlichen Ausgaben für bestimmte Körperschaften und Einrichtungen. Gerügt wurde eine mögliche Wiedereinführung von abgeschafften Einschränkungen. Allerdings handelt es sich um ein einheitliches und homogenes normatives Regelwerk, das nur für die nicht-territorialen Verwaltungen bestimmt ist. Daher wurde die Frage der Verfassungswidrigkeit für unbegründet erklärt.
Beschluss Nr. 85/2021: Vergrößerung gewisser Gebäude zu Wohnzwecken
Direkte Verfassungsbeschwerde erhoben vom Präsidenten des Ministerrates zu Art. 4, Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2, Art. 25 Abs. 1 und Art. 35 des Landesgesetzes der Autonomen Provinz Bozen vom 20. Dezember 2019, Nr. 17 (Änderungen zum Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, “Raum und Landschaft“)
Der Beschwerdeführer rügt, (1) dass die Vergrößerung von Gebäuden dem Landschaftsschutz nicht untergeordnet seien; (2) die fehlende Konformitätskontrolle mit dem Landschaftsplan von Varianten des Gemeindeplans für Raum und Landschaft bezogen auf Landschaftsgüter, die nicht mitbedacht wurden; (3) den Verstoß gegen das Prinzip, nach dem der mit dem Schutz beauftragten Behörde die Vorüberprüfung der Konformität mit dem Landschaftsplan der Raumordnungsbestimmungen obliegt; (4) und den Verstoß gegen das sog. Kernprinzips der Trennung zwischen politischen und ausführenden Organen.
Nach Erlass der Landesgesetze der Autonomen Provinz Bozen Nr. 15/2020 und Nr. 1/2020, welche die Bestimmungen des Art 7 des Landesgesetzes Nr. 14/2002, die bereits vom angefochtenen Artikel verändert wurden, verzichtet der Präsident des Ministerrats aufgrund der Hinfälligkeit der angeführten Beschwerdegründe auf den Rekurs. Der Gerichtshof erklärt daher gemäß Art. 23 der integrieren Normen für die Verfahren vor dem VfGH den Prozess für beendet.
Urteil Nr. 95/2021: Gemeindesekretäre und Spoil system
Direkte Verfassungsbeschwerde der Regierung gegen Art 3 Abs 1 lit g RG Nr 8/2019 der Region Trentino-Südtirol (in Verbindung mit dem regionalen Haushaltsgesetz 2020).
Angefochten wird die Einfügung des Art 148-bis in den Kodex der örtlichen Körperschaften der Region, da dadurch die Modalität der Einstellung und der Status der Gemeindesekretäre verändert wird, u.z. ausschließlich für die Provinz Trient. Der VfGH bestätigt grundsätzlich die regionale Zuständigkeit für die Gemeindepersonalordnung gem. Art 65 Autonomiestatut. Jedoch führt die Änderung zur Abschaffung des Auswahlverfahrens und der Einführung eines Spoil system, das einen befristeten Einstellungsmechanismus zur Folge hat und das den Widerruf der Einstellung vor Zeitablauf ermöglicht.
Demzufolge beanstandet der VfGH die Verletzung des Art 97 Verf und zwar in Bezug auf (1) das Zugangsprinzip zu Stellen der öffentlichen Verwaltung mittels Wettbewerb; (2) das Prinzip des Gleichgewichts zwischen der Autonomie der lokalen Gebietskörperschaften und der unabhängigen Kontrolle ihrer Tätigkeit; (3) die Grundsätze der guten Führung und der Unparteilichkeit der Verwaltung, aufgrund des Fehlens jeglicher Garantie bei der Einführung des Spoil system. Außerdem rügt der VfGH auf der Grundlage des Vergleiches der Zugangsvoraussetzungen, dass unsachlich auf Personen mit objektiv unterschiedlichem Qualifikationstitel dieselben Regeln Anwendung finden. Schließlich ist der VfGH der Auffassung, dass die regionale Zuständigkeit ein einheitliches System in der gesamten Autonomen Region Trentino-Südtirol gewährleisten sollte.
Urteil Nr. 134/2021: Handelsöffnungszeiten an Sonn-und Feiertagen
Direkte Verfassungsbeschwerde seitens der Regierung und indirekte Verfassungsbeschwerde seitens des VwG Trient in Bezug auf Art 1 LG Nr 4/2020, der die Sonn-und Feiertagsöffnungszeiten für den Handel regelt.
Der VfGH erklärt den einschlägigen Artikel für verfassungswidrig, da er gegen die ausschließliche Zuständigkeit des Staates im Bereich des Wettbewerbsschutzes gem Art. 117 Abs. 2 lit e Verf verstößt, die aufgrund des Querschnittscharakters für die Autonome Provinz eine Schranke in Ausübung ihrer Kompetenzen darstellt. Die Liberalisierung der Wirtschaft als Ausdruck des Wettbewerbsschutzes ist Aufgabe des Staates und folglich ist dieser zuständig für die Regelung der Sonn-und Feiertagsöffnungszeiten für den Handel. Verfassungswidrig ist auch die Bestimmung, welche die Identifizierung jener Gemeinden regelt, deren Wirtschaft vorwiegend auf Tourismus beruht, da für diese, gleich wie für alle anderen Gemeinden, die Liberalisierung des Handels ohne Beschränkungen gilt.
JUDIKATUR DES STAATSRATES
Alle Entscheidungen sind abrufbar unter
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Urteil Nr. 3556/2021: Verkauf der Flughafenaktien seitens des Landes
Rekurs Nr. 632/2020 von 576 Bürgern für die Aufhebung des Urteils des VwG mit dem der Rekurs gegen die Ausschreibung und die Vergabe des Verkaufs der Beteiligung des Landes an der Flughafengesellschaft (ABD Airport AG) zugunsten der ABD Holding GmbH zurückgewiesen wurde.
Der Staatsrat bestätigt das Urteil des VwG und beschränkt sich in seiner Entscheidung auf verfahrensrechtliche Aspekte. Die Ernennung der Richter des VwG erfolgt sowohl nach den Grundsätzen der Verfassung als auch des Unionsrechtes. Die äußere Unabhängigkeit der Richter ist gewährleistet, sie sind unabsetzbar und keinem andern Organ untergeordnet.
Weiters ist der Rekurs, aufgrund der Anfechtung der Verwaltungsmaßnahmen nach Fristablauf unzulässig. Die Rechtmittelfrist beginnt ab der Veröffentlichung der Verwaltungsmaßnahmen auf den Webseiten der zuständigen Stellen, da ab diesem Zeitpunkt jede/r von den Maßnahmen Kenntnis und Zugang zu diesen erlangt.
Überdies verfügt keiner der Kläger über eine Klagebefugnis, weder als Wähler, da die Handlungen nicht aus Gründen der politischen Zweckmäßigkeit angefochten werden können, noch als Beitragszahlers aufgrund des Verbots der allgemeinen Popularklage noch als Landesrat. Auch das Kriterium der Nahebeziehung zum Flughafen ist nicht zutreffend, da kein direkter Zusammenhang mit den angefochtenen Maßnahmen besteht.
Urteil Nr. 1993/2021: wirtschaftliche Vergünstigungen für Kulturvereinigungen der italienischen Sprachgruppe
Rekurs Nr. 128, 4387, 4407/2019 seitens der Kulturvereinigung gegen die Autonome Provinz für die Aufhebung des Urteils des VwG mit dem die Gewährung finanzieller Beihilfen für kulturelle und künstlerische Aktivitäten abgelehnt wurde. Der Staatsrat gibt der Berufung teilweise statt.
Gemäß Staatsrat ist das Kriterium der „finanziellen Stabilität", wie es in der Durchführungsverordnung des Landeskulturgesetz Nr. 9/2015 festgelegt, auf deren Grundlage wirtschaftliche Vergünstigungen für kulturelle Aktivitäten für die italienische Sprachgruppe gewährt werden, ein Begriff, der nicht objektiv definiert werden kann und daher den Grundsätzen der Transparenz, der guten Verwaltung und der Unparteilichkeit des Verwaltungshandelns widerspricht. Daraus folgt, dass die Durchführungsverordnung insoweit rechtswidrig ist und neue Kriterien definiert werden müssen.
Die unterschiedlichen Regelungen in der Durchführungsbestimmung zum Landeskulturgesetz in Bezug auf die drei Sprachgruppen sind zulässig und widersprechen nicht dem Autonomiestatut.
Urteil Nr. 3807/2021: Flughafen Bozen – Verlängerung der Landebahn
Rekurs Nr. 4140 der Flughafengesellschaft (ABD Airport AG) gegen die Gemeinde Leifers für die Aufhebung des Urteils des VwG, das den Beschluss, mit dem die Landesregierung die Änderung des Bauleitplanes seitens der Gemeinde für unverfolgbar erklärt, aufhebt.
Das Ziel der Änderung des Bauleitplan ist es, die Nutzungswidmung des Flughafengeländes als landwirtschaftliche Fläche wiederherzustellen und damit die Verlängerung der Flughafenlandebahn zu verhindern. Der Staatsrat gibt der Berufung statt und erklärt das Abänderungsverfahren für nichtig, da es dem bereits rechtskräftigen Urteil des VwG widerspricht, das die Rechtmäßigkeit der Änderung des Bauleitplans von Amtswegen durch das Land in Bezug auf die Umwidmung des Flughafengeländes als Gebiet für öffentliche Einrichtungen feststellt. Außerdem verstößt das Vorgehen der Gemeinde gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und des Vertrauensschutzes, da der Flughafenausbau den Vertragsgrund des Verkaufes der Anteile des Landes an die ADB Holding S.r.l. darstellt und auf einer Vereinbarung zwischen der Autonomen Provinz und den staatlichen Behörden beruht.
Urteil Nr. 4022/2021: Skiverbindung Kastelruth – Seiser Alm
Rekurs Nr. 8964/2020 seitens der Marinzen GmbH gegen verschiedene Naturschutzorganisationen für die Aufhebung des Urteils des VwG, das den Beschluss, mit dem die Landesregierung Teile der Machbarkeitsstudie genehmigt, aufhebt.
Der Staatsrat lehnt den Rekurs ab und bestätigt das Klagsinteresse der Umweltschutzverbände in Bezug auf den Genehmigungsbeschluss der Machbarkeitsstudie, da dieser eine wesentliche Voraussetzung für die Einreichung des endgültigen Projekts darstellt. Außerdem bestätigt er die Aufhebung des Beschlusses der Landesregierung wegen Befugnisüberschreitung, da die Landesregierung nach Ankündigung der Ablehnung die Machbarkeitsstudie genehmigt hat, ohne diesen Kurswechsel zu begründen und ohne Vorliegen neuer, den Sachverhalt ändernder Inhalte seitens der Marinzen GmbH.
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROLLandesgesetzgebungAbrufbar unter http://lexbrowser.provinz.bz.it/de
Landesgesetz vom 17. November 2020, Nr 13
Änderung des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr 46, „Maßnahmen betreffend die Zivilinvaliden, die Zivilblinden und Gehörlosen“.
Bestimmt wird das jährliche Höchstmaß an persönlichem Einkommen für das Jahr 2020, bis zu welchem die einzelnen Leistungen in Anspruch genommen werden können (Invalidenrente) und die Modalitäten zur Feststellung der finanziellen Voraussetzungen sowie Angaben, welche die antragstellende Person machen muss in Bezug auf ihre Person und ihre finanzielle Situation.
Landesgesetz vom 3. Dezember 2020, Nr 14
Änderung des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr 7, „Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer“.
Spezifizierung des Anwendungsbereichs der von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen für konzessionierte Wassernutzungsanlagen: Bei Beregnungsleitungen ist dieser auf die Zubringeleitungen beschränkt.
Neuregelung der zeitlichen Abstände zwischen den ordentlichen Überprüfungen.
Landesgesetz vom 17. Dezember 2020, Nr 15
Änderung des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr 9, „Raum und Landschaft“.
Änderung bezüglich der Festlegung der Beteiligung des Landes an der Vergütung der Gemeindekommission für Raum und Landschaft sowie der Modalitäten für ihre Zusammensetzung.
Änderungen bezüglich des Grundsatzes der Einschränkung des Bodenverbrauchs.
Wirtschaftsgebäude werden als untrennbarer Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes definiert.
Änderungen bezüglich der Baumasse eines geschlossenen Hofes.
Außerdem: kleine Änderungen im Verfahren zur Erteilung der landschaftsredchtlichen Genehmigungen, im Baugenehmigungsverfahren und der Bezugsfertigkeit.
Landesgesetz vom 22. Dezember 2020, Nr 16
Landesstabilitätsgesetz für das Jahr 2021.
Landesgesetz vom 22. Dezember 2020, Nr 17
Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen 2021-2023
Landesgesetz vom 11. Januar 2021, Nr 1
Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Landesstabilitätsgesetz für das Jahr 2021.
Omnibusgesetz mit Änderungen vor allem zu: Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals; Verwaltungsverfahren; Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes; Arzneimittelversorgung; Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung, der erneuerbaren Energiequellen und des Klimaschutzes; Handwerksordnung; Personalordnung des Landes.
Landesgesetz vom 21. Januar 2021, Nr 2
Außeretatmäßige Verbindlichkeit.
Landesgesetz vom 17. März 2021, Nr 3
Änderungen zum Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen 2021-2023 und andere Bestimmungen.
Landesgesetz vom 21. Juni 2021, Nr 4
Prävention und Umgang mit Mobbing, Straining und Gewalt am Arbeitsplatz.
Das Land setzt sich das Ziel, gegen Mobbing, Straining und gegen Gewalt am Arbeitsplatz vorzugehen, um die psychische und physische Gesundheit zu schützen. Eine zentrale Rolle wird dabei dem Amt des Gleichstellungsrats übergeben, das beim Landtag angesiedelt ist. Dieses setzt konkrete Präventions-, Fortbildungs-, Informations-, Betreuungs- und Unterstützungsmaßnahmen für die Opfer solcher Handlungen. Ihm wird ein neu zu gründender Anti-Mobbing-Dienst zur Seite gestellt, der zur Erreichung der Ziele beiträgt. Insbesondere übernimmt er Beratungs-, Informations- und Mediationsdienste für Arbeitgeber und -nehmer. Der Dienst ist kostenlos und wird in allen drei Landessprachen gewährt.
Verwaltungsgerichtliche RechtsprechungDie Entscheidungen können unter https://www.giustizia-amministrativa.it/ abgerufen werden.
Urteil Nr. 43/2021*: Rechtswidrige Konzessionsverlängerung zu Gunsten der SAD
Rekurs Nr. 218/2020 des KSM (Konsortium der Südtiroler Mietwagenunternehmer) gegen die Autonome Provinz für die Aufhebung der Konzessionsverlängerung für den außerstädtischen öffentlichen Transportdienst zu Gunsten der SAD.
Es ist rechtswidrig bei der dritten Konzessionsverlängerung für außerstädtische öffentliche Transportdienste auf die sog „technischen Verlängerung“ zurückzugreifen, da diese, aufgrund der Abweichung von unionsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere des Wettbewerbs, nur in Ausnahmefällen Anwendung findet. Das Unionsrecht sieht hingegen im Falle, dass eine Unterbrechung des Dienstes droht, alternative Lösungen vor, darunter in erster Linie die Direktvergabe an einen vorübergehenden Betreiber. Weiters ist es rechtswidrig, die Verlängerung auf die Regelung für Vergabeverfahren in der Covid-Pandemie zu stützen, da aufgrund eines mangelnden Verfahrens zum Stichtag (23.02.2020) eine Voraussetzung für deren Anwendungsbereich fehlt. Außerdem wurde bei der Verlängerung die Überprüfung der allgemeinen und moralischen Anforderungen gegenüber der SAD unterlassen. Trotz der angeführten Gründe bleibt aufgrund des öffentlichen Interesses für einen funktionierenden öffentlichen Transportdienst die Konzession der SAD bis zum Ablauf der Verlängerung wirksam. Die KSM hat keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, da dieser nur hypothetisch ist.
*siehe auch Urteil Nr. 77/2021.
Urteil Nr. 128/2021: Grundsatz der Eindämmung des Bodenverbrauches
Rekurs Nr 15/2020 der Grundeigentümer gegen die Gemeinde Prags für die Aufhebung der Baugenehmigung.
Das VwG gibt dem Rekurs statt und bestätigt, dass basierend auf dem Prinzip der Einschränkung des Bodenverbrauchs Ausnahmen zum Bauverbot auf Natur- und Agrarflächen restriktiv zu interpretieren sind. Deshalb muss sich die Gemeindekommission in Fällen des Abrisses und Wiederaufbaus an einer anderen als der ursprünglichen Stelle im Grünland aufgrund von Naturgefahren oder der Nähe zu öffentlichen Infrastrukturen ausdrücklich äußern. Ihre Äußerung ist als ein verpflichtendes und bindendes Gutachten zu qualifizieren. Im Hinblick auf den Wiederaufbau hat die Beurteilung des am besten geeigneten Nachbarstandorts auf der Grundlage objektiver Parameter zu erfolgen, wobei die subjektive Situation der Grundstücksverfügbarkeit nicht relevant ist. Außerdem ist die Erhöhung der Kubatur nur zulässig, wenn das Gebäude an gleicher Stelle wiederaufgebaut wird und ist auf Gebäude, die zur Wohnnutzung bestimmt sind, beschränkt. Daher ist die Erweiterung von Gebäuden, die als Zubehör zur Wohnnutzung vorgesehen sind, wie z.B. ein Lager, ein Abstellraum oder eine Garage, nicht zulässig.
AUTONOME PROVINZ TRIENT
Landesgesetzgebung
Aufubar unter https://www.consiglio.provincia.tn.it/leggi-e-archivi/codice-provinciale/Pages/ricerca-codice-provinciale.aspx
Landesgesetz TN vom 23. Juni 2021, Nr. 15
Änderungen von Artikel 23 des Landesgesetzes TN Nr. 15 vom 28. Dezember 2020, die sich auf die Verschiebung der Anwendbarkeit von Artikel 86 des Landesplanungsgesetzes TN 2008 beziehen, und Integration von Artikel 86 bis des Landesgesetzes TN für die Gebietsverwaltung 2015
Landesgesetz TN vom 14. Juni 2021, Nr. 14
Novellierung des Landesforschungsgesetzes 2005 und des Landesfamilienhilfegesetzes 2011
Landesgesetz TN 14. Juni 2021, Nr. 12
Änderung des Artikels 9 bis des Landesgesetzes über den Ombudsmann 1982
Landesgesetz TN vom 14. Juni 2021, Nr. 10
Änderungen des Landesgesetzes über den Rat der lokalen Selbstverwaltung 2005
Landesgesetz TN vom 23. April 2021, Nr. 6
Vereinfachungs- und Rationalisierungsmaßnahmen im Bereich Territorium, Umwelt und öffentliche Aufträge: Änderungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2013, des Einheitstextes der Provinz Trento über den Schutz der Umwelt vor Verschmutzung 1987, des Landesgesetzes über öffentliche Gewässer 1976, des Landesgesetzes vom 6. März 1998, Nr. 4 (Bestimmungen über große Ableitungen für Wasserkraftzwecke und andere damit zusammenhängende Bestimmungen), des Landesgesetzes über Wälder und Naturschutz 2007, des Artikels 40 (Gebäudekataster und neues integriertes Kataster - Grundbuch) des Landesgesetzes Nr. 27 vom 27. Dezember 2010, des Landesgesetzes Nr. 1 vom 7. Januar 1991 (Beseitigung von architektonischen Barrieren in der Provinz Trient) sowie des Landesgesetzes Nr. 2 vom 9. März 2016 und des Landesgesetzes Nr. 2 vom 23. März 2020 über öffentliche Aufträge
Dekret des Landeshauptmanns TN vom 22. März 2021, Nr. 8-42/Leg
Verordnung zur Durchführung des Landesgesetzes vom 12. August 2020, Nr. 8 (Landestourismusförderungsgesetz 2020)
Landesgesetz TN vom 9. Februar 2021, Nr. 3
Änderungen des Landesgesetzes vom 9. März 2010, Nr. 6 (Maßnahmen zur Verhinderung geschlechtsspezifischer Gewalt und zum Schutz von Frauen, die Opfer solcher Gewalt geworden sind), bezüglich des Selbstbestimmungsrechts für Frauen, die Gewalt erlitten haben
Dekret des Landeshauptmanns TN vom 28. Januar 2021, n. 2-36/Leg
Vorschriften zur Überprüfung der Korrektheit von Löhnen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge, in Ausführung von Artikel 33 des Landesgesetzes 9. März 2016, Nr. 2 (Landesgesetz zur Umsetzung der europäischen Richtlinien über öffentliche Aufträge 2016), und Änderungen der entsprechenden Bestimmungen des Dekrets des Landeshauptmanns TN 11. Mai 2012, Nr. 9-84/Leg (Vorschriften zur Umsetzung des Landesgesetzes 10. September 1993, Nr. 26 über "Vorschriften über öffentliche Arbeiten von provinziellem Interesse und für Transparenz bei Verträgen" und andere Landesvorschriften über öffentliche Arbeiten
Dekret des Landeshauptmanns TN vom 11. Dezember 2020, Nr. 16-29/Leg
Änderungen des Dekrets des Landeshauptmanns TN vom 11. Mai 2012, Nr. 9-84/Leg (Vorschriften zur Durchführung des Landesgesetzes vom 10. September 1993, Nr. 26 über "Vorschriften über öffentliche Arbeiten von provinziellem Interesse und zur Transparenz bei Verträgen" und andere Landesvorschriften über öffentliche Arbeiten) bezüglich der Bewertung von anomalen Angeboten durch Preisanalyse
Landesgesetz TN Nr. 14 vom 11. Dezember 2020
Regulierung von Schürf- und Bergbaukonzessionen und Änderungen des Landesgesetzes über Steinbrüche 2006
Landesgesetz TN 30. November 2020, Nr. 13
Änderungen des Landesgesetzes Nr. 2 vom 23. März 2020 und des Landesgesetzes Nr. 3 vom 13. Mai 2020 über öffentliche Aufträge sowie Änderungen des Landesgesetzes Nr. 14 vom 30. Dezember 2014 über die einfache Grundsteuer (IMIS)
Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
Maßnahmen und Handlungen des Verwaltungsgerichts Trient für die COVID-19 Notfallsituation können unter https://www.giustizia-amministrativa.it/web/guest/covid19-trga-trento abgerufen werden.
Alle Entscheidungen können unter https://www.giustizia-amministrativa.it/ abgerufen werden.
Link zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Trient: https://www.giustizia-amministrativa.it/provvedimenti-trga-trento
VwG Trient, I. Sektion, Urteil Nr. 40 vom 18.3.2021
Bei der Zuständigkeitsverteilung im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer Konzession erbracht werden oder nicht, ist zwischen der Sphäre zu unterscheiden, welche die Organisation der Dienstleistung betrifft, und der Sphäre, welche die Beziehungen zu den Nutzern betrifft. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist gegeben, wenn die Streitigkeit nicht die Ausübung oder Nichtausübung einer öffentlichen Gewalt oder jedenfalls ein Verhalten betrifft, das auch nur mittelbar der Ausübung einer öffentlichen Gewalt zuzurechnen ist und von öffentlichen Verwaltungen oder ihnen gleichgestellten Subjekten ausgeübt wird.
VwG Trient, I. Sektion, Urteil Nr. 39 vom 18.3.2021
Der Widerruf oder die Aufhebung einer Ausschreibung kann auf sehr kurze Gründe gestützt werden, wenn sie nur kurze Zeit nach der Veröffentlichung der Ausschreibung erfolgen, wie es in diesem Fall geschah, sogar noch vor der Veröffentlichung der Rangliste der Nutzer von Dienstwohnungen.
VwG Trient, I. Sektion, Urteil Nr. 38 vom 18.3.2021
In Bezug auf die Begründung der Bewertung der Angemessenheit des Angebots ist eine genaue und analytische Begründung nicht erforderlich. Es reicht nämlich auch aus, eine Begründung "per relationem" zu den vom Bieterunternehmen vorgebrachten Begründungen zu geben, sofern diese wiederum kongruent und angemessen sind; lediglich bei negativen Entscheidungen besteht eine Verpflichtung zur genauen Begründung. Der Auftraggeber ist u. a. nicht verpflichtet, Erklärungen zu allen Bestandteilen des Angebots und zu allen Kosten zu verlangen, sondern kann sich berechtigterweise darauf beschränken, zu prüfen, ob das Angebot insgesamt angemessen ist und als solches die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung gewährleistet: Er kann sich daher darauf beschränken, Begründungen nur zu den wichtigsten Kostenpositionen zu verlangen, die für sich genommen einen entscheidenden Einfluss auf die Zuverlässigkeit des Gesamtangebots haben könnten. Der Auftraggeber ist nämlich nur dann verpflichtet, genaue Gründe anzugeben, wenn er beabsichtigt, die vorgelegten Begründungen abzulehnen.
Bei öffentlichen Ausschreibungen ist die Entscheidung über die Anomalie des Angebots Ausdruck technischen Ermessens, das vom Verwaltungsrichter nur bei makroskopischer Unlogik oder sachlichen Fehlern nachgeprüft werden kann, ohne dass es sich auf eine unabhängige Prüfung der Fairness des Angebots und der einzelnen Positionen erstreckt; das Verfahren zur Prüfung auf Auffälligkeiten dient nicht dem Auffinden konkreter und individueller Ungenauigkeiten im wirtschaftlichen Angebot und führt nicht zu einer "Fehlerjagd", sondern zu der Feststellung, ob das Angebot in seiner Gesamtheit zuverlässig und vertrauenswürdig in Bezug auf die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages ist.
Was Art. 97, insbesondere die Absätze 2 und 3 des Decreto legislativo Nr. 50/2016 für ungewöhnlich niedrige Angebote vorsieht, ist nicht mit dem Dienstleistungskonzessionsvertrag vereinbar; bei diesem kann die Verpflichtung zur Prüfung der Anomalie des ungewöhnlich hohen Angebots nur auf den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungshandelns beruhen und insbesondere auf dem der Angemessenheit. Mit anderen Worten: Der Konzessionsgeber ist nicht von der Pflicht befreit, eine Anomalieprüfung der eingereichten Angebote durchzuführen, wenn ein Kriterium der Angemessenheit die Unzuverlässigkeit des vorgeschlagenen Angebots zeigt.
VwG Trient, I. Sektion, Urteil Nr. 36 vom 12.3.2021
Das Recht auf Gesundheit kann nicht geltend gemacht werden, um andere Grundrechte vollständig zu entleeren, darunter das Wahlrecht, durch das die Volkssouveränität ausgeübt wird, in Form von Wahlen und Volksabstimmungen. Die Eventual- und Dringlichkeitsverordnung ist rechtswidrig, wenn sie das Vorliegen der nach Gesetz und Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für die Einschränkung eines verfassungsrechtlich geschützten und gewährleisteten Rechts, wie z. B. des Wahlrechts, nicht durch die Begründung der Maßnahme darlegt.
VwG Trient, I. Sektion, Urteil Nr. 19 vom 16.2.2021
Bei mehrfach begründeten Maßnahmen kann nur die festgestellte Rechtswidrigkeit aller Einzelargumente, auf denen sie beruhen, zur Rechtswidrigkeit und damit zur Aufhebung führen.
Die Maßnahme, mit der die Eintragung der im Grundbuch als ‚Almhütte‘ im Sinne des Landesgesetzes vom 15. März 1993, Nr. 8, eingetragenen Struktur in das Verzeichnis der alpinen Strukturen deswegen verweigert wird ist rechtmäßig, da sie nicht der behördlichen Vorgabe entspricht, dass die Struktur nicht über für den normalen Verkehr geöffnete Straßen zugänglich sein darf.
Der Ablehnungsbescheid gemäß Art. 27 bis, Landesgesetz Nr. 23/1992 (wonach "bei Verfahren auf Antrag einer Partei die für den Erlass der endgültigen Entscheidung zuständige Stelle oder Struktur vor dem förmlichen Erlass einer ablehnenden Entscheidung den Antragstellern unverzüglich die Gründe mitteilt, warum dem Antrag nicht stattgegeben werden kann. Innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung haben die Antragsteller das Recht, sich schriftlich zu äußern, gegebenenfalls unter Beifügung von Unterlagen"), der wiederum seinem Pendant in Art. 10 bis des Gesetzes Nr. 241/1990 entspricht, ist als substanziell und nicht nur formal zu betrachten.
VwG Trient, I. Sektion, Urteil Nr. 13 vom 1.2.2021
Die SCIA (Segnalazione certificata di inizio attività – Anzeige des Baubeginns) ist nicht als Antrag einer Partei zu qualifizieren, der auf die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens abzielt, das dann stillschweigend beendet wird; es handelt sich vielmehr um eine private Willenserklärung, eine bestimmte, unmittelbar gesetzlich zugelassene Tätigkeit auszuüben, so dass ausgeschlossen werden muss, dass die verfahrensführende Behörde verpflichtet ist, dem Anzeigenden einen Ablehnungsbescheid mitzuteilen, bevor sie die ihr gesetzlich zugewiesenen Kontroll- und Hemmungsbefugnisse ausübt. Da derjenige, der eine SCIA einreicht, Inhaber einer originären subjektiven Rechtsposition ist, die sich auf das Gesetz stützt und keiner ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der Verwaltung bedarf, hat der Beschwerdeführer keinen Grund, sich über die unterlassene Bekanntgabe der Ablehnung zu beschweren, wobei davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer selbst nach der Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens in jedem Fall in der Lage war, eine Stellungnahme abzugeben, die von der Verfahrensverwaltung angemessen berücksichtigt wurde.
VwG Trient, I. Sektion, Urteil Nr. 7 vom 18.1.2021
Um Zugang zu den Aufnahmemaßnahmen zu haben, muss man über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen; die Beurteilung des Mangels an Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts erfolgt unter Bezugnahme auf den Jahresbetrag der Sozialhilfe. Im Falle eines Einspruchs gegen die Entscheidung der Gebietskommission werden dem Antragsteller ohne ausreichende Mittel die Aufnahmemaßnahmen gewährt. Wenn sich herausstellt, dass genügend Mittel vorhanden sind, werden die Aufnahmemaßnahmen zurückgenommen. Mit anderen Worten, die Aufnahmemaßnahmen nach dem Gesetzesdekret Nr. 142/2015 folgen nicht automatisch auf den Antrag auf internationalen Schutz, sondern setzen voraus, dass der Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügt, um eine angemessene Lebensqualität für seinen eigenen Unterhalt und den seiner Familie zu gewährleisten. Darüber hinaus ist das Fehlen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Antragstellers auch im Falle eines Rechtsbehelfs gegen die Verweigerung des internationalen Schutzes eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Aufnahmemaßnahmen für den Zeitraum, in dem die Wirkungen der Verweigerung des internationalen Schutzes aufgrund des anhängigen Rechtsbehelfs ausgesetzt sind und der Antragsteller zum Verbleib im Land berechtigt ist.
VwG Trient, I. Sektion, Urteil Nr. 6 vom 18.1.2021
Die konkrete Bewertung der Eignung des wirtschaftlichen Inhalts des technischen Angebots zur Beeinträchtigung der Geheimhaltung des wirtschaftlichen Angebots mit potenziellem Einfluss auf die Arbeit der Kommission ist nur bei Fehlen einer ausdrücklichen Ausschlussklausel anwendbar.
Um für die Anerkennung eines Interessenkonflikts relevant zu sein, muss die schwerwiegende Feindschaft auf Gegenseitigkeit beruhen, ausschließlich auf persönlichen Beziehungen beruhen, aus Ereignissen herrühren, die nicht mit der Ausübung von Pflichten zusammenhängen, und in konkreten, präzisen und dokumentierten Fakten zum Ausdruck kommen.
Die Funktion des RUP (responsabile unico del procedimento – Alleinverantwortlicher für das Verfahren) muss auch durch die Abwesenheit von Situationen des Interessenkonflikts in Bezug auf die Teilnehmer des Ausschreibungsverfahrens gekennzeichnet sein, gemäß den kombinierten Bestimmungen von Artikel 6 bis des Gesetzes Nr. 241/1990, das die allgemeinen Regeln zu Interessenkonflikten umreißt, und Artikel 42 des Vertragsgesetzes.
Die Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten betonen die Pflicht zur Enthaltung, weil Zweifel am unparteiischen Verhalten der Beamten und Angestellten der Verwaltung ausgeräumt werden müssen. Damit ein Interessenkonflikt entsteht, ist es notwendig, dass man sich in einer realen und angemessenen Interessenlage befindet, d.h. dass tatsächlich ein Bedürfnis besteht, das befriedigt werden muss, und dass diese Befriedigung durch die Unterordnung eines Interesses unter das andere effektiv erreicht werden kann. Daher müssen in Anwendung der oben genannten hermeneutischen Koordinaten zur Feststellung des Vorliegens eines Interessenkonflikts konkrete, spezifische und aktuelle Situationen in Betracht gezogen werden, die auf der Grundlage spezifischer Beweise konkret verifiziert werden, auch unter Berücksichtigung der sehr bedeutenden Folgen und Verantwortlichkeiten, die sich aus der Verletzung der den genannten Subjekten obliegenden Pflicht zur Enthaltung ergeben. Diese Konnotation der Konkretheit und Spezifizität, und nicht der Allgemeinheit und Unbestimmtheit, muss sich sowohl auf die vom Gesetz typisierten als auch auf die nicht typisierten Situationen von Interessenkonflikten beziehen. Damit soll vermieden werden, dass auf der Grundlage eines subjektiv auslegbaren und rein instrumentellen Induktionselements die Unparteilichkeit von Prüfungsausschüssen und von Verwaltungsorganen im Allgemeinen in Frage gestellt wird, und aus einem anderen Blickwinkel soll verhindert werden, dass die effiziente und zügige Arbeit von öffentlichen Auftraggebern, insbesondere von kleinen Behörden wie der Innenverwaltung, behindert wird.
VwG Trient, I. Sektion, Urteil Nr. 5 vom 15.1.2021
Die für die Erteilung eines Waffenscheins erforderliche polizeiliche Genehmigung zielt nicht darauf ab, Hindernisse für die Ausübung eines Rechts des Betroffenen zu beseitigen, sondern stellt im Gegenteil die Ausübung einer Befugnis dar, um das von unserer Rechtsordnung als allgemeine Regel aufgestellte Verbot des Waffentragens zu beseitigen (Art. 669 c.p.); und dies gilt umso mehr in einem Fall, in dem ein individuelles Interesse rein freizeitlicher Art auf dem Spiel steht, wie es der Antragsteller zum Ausdruck bringt. Der zuständigen Verwaltungsbehörde muss daher ein weiter Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Voraussetzungen zugestanden werden, die die Erteilung oder Aufrechterhaltung der genannten Genehmigungsakte rechtfertigen können. Daraus folgt, dass es nicht erforderlich ist, dass das Verhalten, das die Voraussetzung der negativen Entscheidung bildet, in seiner möglichen strafrechtlichen Relevanz festgestellt wird; insoweit reicht die eigenständige und rechtzeitig begründete Bewertung desselben Verhaltens durch die Verwaltungsbehörde zu den Auswirkungen der Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Darüber hinaus genügt, dass sich aus der Betrachtung des Verhaltens, wie es sich aus dem zu untersuchenden Sachverhalt ergibt, das Fehlen einer vollkommenen Sicherheit im Hinblick auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Waffen schon durch bloße Anhaltspunkte ergibt; auch eine zusätzliche Voruntersuchung zur Sozialgefährlichkeit ist nicht erforderlich, da es sich um eine prognostische Beurteilung handelt, die darauf ausgerichtet ist, den Gefahren vorzubeugen, die sich aus dem Gebrauch von Waffen ergeben.
VwG Trient, I. Sektion, Urteil Nr. 1 vom 4.1.2021
Das Verfahren des "soccorso istruttorio" ist nicht anwendbar auf Fehler, Unvollständigkeiten und Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das wirtschaftliche Angebot und das technische Angebot, die in den Verfahren zur Auswahl von Auftragnehmern durch die öffentlichen Verwaltungen vorgelegt werden (in diesem Fall sind die Angaben gemäß Art. 4, Absatz 2, Buchstabe b, d.P.R. 27. April 2020 Nr. 4 - 17/ Leg. 4 - 17/ Leg. des Lieferanten, der Firmenname, die Qualifizierung als Kleinst-, Klein- oder Mittelbetrieb, die darin zwingend vorgeschrieben sind, können im vorliegenden Fall nur als integrale Bestandteile des technischen Angebots betrachtet werden und sind daher per se unanfällig für nachträgliche Integrationen mittels vorläufiger Beihilfen).
Die Anforderungen des Gesetzes (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c des Landesgesetzes TN Nr. 2/2020) und der Verordnungen (Artikel 4 Absatz 3 der mit dem Präsidialdekret Nr. 4 vom 27. April 2020, 17/Leg. genehmigten Verordnungen), wonach für die Vergabe der in Artikel 3 vorgesehenen Punkte der niedrigste Preis angeboten werden muss, verlangen von den Bietern, dass sie keine höheren Preise anstelle von niedrigeren Preisen anbieten, um nicht dazu zu führen, dass eher algebraische als mathematische Werte in die Formel eingehen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt nicht zum Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren, sondern dazu, dass die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Norma Foral Nr. 2/2020 vorgesehene Punktzahl für die Wettbewerber, die gegen diese Vorschrift verstoßen, nicht gewertet wird, so als ob sie 0 angeboten hätten, d. h., sie hatten nicht die Absicht, Nachlässe im Verhältnis zu den Preisen anzubieten, die dem Angebot zugrunde lagen.
Unabhängig von der Anzahl der am Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Wettbewerber und der Reihenfolge der Prüfung der ausschließenden Anschlussrechtsmittel sind sowohl das Hauptrechtsmittel als auch das Anschlussrechtsmittel zu prüfen. Infolge der Unionsrechtsprechung (EuGH, Sek. X, 5.9.2019, Rs. C-333/18) ist die rechtliche Relevanz heterogener berechtigter Interessen bei der Durchführung öffentlicher Ausschreibungen zur Auswahl eines Auftragnehmers auch in unserer Rechtsordnung anzuerkennen, da sowohl das finale berechtigte Interesse an der Erlangung des Zuschlags als auch das instrumentelle berechtigte Interesse an der Teilnahme an einem etwaigen erneuten Ausschreibungsverfahren als schutzwürdig erachtet werden, und zwar deshalb, weil der öffentliche Auftraggeber die Entscheidung treffen könnte, die Handlungen des Verfahrens aufzuheben und ein neues Verfahren zur Auswahl eines Auftragnehmers einzuleiten. Da die Zulassung des Anschlussrechtsmittels nicht zur Unzulässigkeit des Hauptrechtsmittels führen kann, hat die Hauptrechtsmittelführerin folglich weiterhin ein berechtigtes Interesse an einer etwaigen Wiederaufnahme des Ausschreibungsverfahrens, auch wenn andere Unternehmen an diesem Verfahren teilgenommen haben, Das Verhältnis der logischen Priorität zwischen der Hauptberufung und der Anschlussberufung ist im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung dahingehend zu überprüfen, dass die Hauptberufung zuerst zu prüfen ist, da eine Unbegründetheit der Berufung zur Unzulässigkeit der Anschlussberufung führen könnte. Mit anderen Worten, der ordo questionum verlangt nun, dass der Hauptberufung Vorrang eingeräumt wird, denn während die mögliche Begründetheit der Anschlussberufung in keinem Fall zur Zurückweisung der Hauptberufung führen kann, würde die mögliche Unbegründetheit der Hauptberufung die Zurückweisung der Anschlussberufung zur Folge haben, was eine Einsparung von Verfahrensmitteln zur Folge hätte.