Sehr geehrte Damen und Herren
Die Sommerferien sind schon fast vorbei. Wir hoffen, Sie konnten, trotz teilweise weniger sommerlichem Wetter, erholsame Sommertage geniessen.
Wiederum haben wir spannende Informationen über folgende Themen für Sie: Steuerliche Behandlung von Unterhaltsbeiträgen, Rückstellungen für Liquiditätsengpässe, Meistbegünstigung des Ehepartners im Todesfall und Überprüfung der Lohngleichheit in Betrieben. Zudem freuen wir uns, Ihnen ein neuer Mitarbeiter der Pfister Treuhand AG vorzustellen.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre.
Ihr Pfister Treuhand Team
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Unterhaltsleistungen sind steuerbar
Unterhaltsbeiträge und Alimenten, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung oder Trennung für sich oder minderjährige Kinder erhält, sind grundsätzlich steuerbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beiträge als wiederkehrende Leistung, durch indirekte Zahlungen wie zum Beispiel die Übernahme von Miet- oder Schulkosten oder mittels Naturalleistungen erfolgen. Im Gegenzug können die Unterhaltsbeiträge und Alimenten an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten in der Steuererklärung von den Einkünften abgezogen werden.
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Rückstellungen für Liquiditätsengpässe sind nicht zulässig
Rückstellungen sind steuerlich nur zulässig, wenn die Verpflichtung auf einem Gesetz oder einem Vertrag beruht und der Eintritt der Bedingung sehr wahrscheinlich ist. Werden Verlustrisiken als Rückstellungen deklariert, dann muss das betreffende Risiko oder die Ursache dafür im betreffenden Geschäftsjahr liegen.
In einem konkreten Fall wurden Rückstellungen zurückgewiesen, die für Löhne, Sozialleistungen und Ferienguthaben geschaffen wurden. Die Rückstellungen sollten einen Liquiditätsengpass abbilden, der aufgrund eines Darlehens entstehen würde, das einem Familienmitglied gewährt wurde. (Quelle: Verwaltungsgericht BS, 24.7.2020)
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Was bedeutet "Meistbegünstigung" des Ehepartners?
Treffen Ehepaare keine Vorkehrungen für den Todesfall, können bei der Erbteilung Probleme vor allem mit dem gemeinsamen Wohneigentum entstehen. Besonders dann, wenn die Kinder auszuzahlen sind und die entsprechende Liquidität dazu fehlt. Dagegen lässt sich mit der sogenannten Meistbegünstigung vorsorgen:
Das Vorgehen ist wie folgt:
- Im Ehevertrag wird die gesamte Errungenschaft dem Ehepartner zugewiesen. Das Eigenheim gilt in den meisten Fällen als Errungenschaft.
- Der Erbteil der Kinder kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag weiter verringert werden. Mit einem Erbverzichtsvertrag können die Erben komplett auf ihr Erbe verzichten.
Heiratet der überlebende Ehepartner nochmals, ist die Meistbegünstigung ein Nachteil für die Kinder. Durch eine Wiederverheiratungsklausel können diese Probleme vermieden werden. Ebenfalls verhindert eine Demenz- bzw. Pflegebedürftigkeitsklausel den Vermögensverzehr durch Pflegebedürftigkeit. Mit dieser Klausel erhalten die Erben beim Erstversterben eines Ehegatten ihren gesetzlichen Erbanteil, wenn der hinterbliebene Elternteil pflegebedürftig ist.
Gerne unterstützen wir Sie bei güter- und erbrechtlichen Fragen (z. B. Erbverträge, Testament, Schenkungen und Willensvollstreckungen).
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Lohngleichheit: Der Bund erweitert sein Analyse-Tool für kleinere Unternehmen
Das Gleichstellungsgesetz verpflichtet Arbeitgebende ab 100 Mitarbeitenden dazu, eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen, diese von einer unabhängigen Stelle überprüfen zu lassen und die Mitarbeitenden über das Ergebnis zu informieren. Neu stellt der Bund auch kleineren Unternehmen und Organisationen kostenlos das Online-Analyse-Tool Logib Modul 2 zur Überprüfung der Lohngleichheit zur Verfügung.
Logib richtet sich an alle Arbeitgebenden, die ihre Lohnpraxis überprüfen wollen mit dem Ziel, die Lohngleichheit zwischen den Geschlechtern sicherzustellen. Mit dem Logib Modul 2 können Arbeitgebende mit weniger als 50 Mitarbeitenden einfach und selbständig ihre Lohngleichheit überprüfen. Neben dem eigentlichen Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse erhalten die Anwender weitere interessante Kennzahlen und Grafiken, die Aufschluss über die Lohnpraxis geben.
Pfister Treuhand AG unterstützt Sie gerne bei der Überprüfung der Lohngleichheit in Ihrem Betrieb.
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Luca Russheim
Luca Russheim arbeitet seit März 2021 bei Pfister Treuhand AG. Er schloss 2016 sein Studium an der Universität Zürich als Bachelor of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften ab und arbeitete anschliessend bei einer internationalen Wirtschaftsprüfergesellschaft. Während dieser Zeit bildete er sich zum dipl. Wirtschaftsprüfer weiter. Bei Pfister Treuhand AG unterstützt er unsere Kunden vor allem im Bereich Wirtschaftsprüfung.
Mehr Informationen zu Luca Russheim Sie hier.
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