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PFISTER TREUHAND AG 

Sehr geehrte Damen und Herren

In diesem Newsletter informieren wir Sie über Fremdwährungskurse in der Mehrwertsteuer-Abrechnung, steuerrechtliche Fragen im Todesfall, Ergänzungsleistungen sowie Nebentätigkeiten von Mitarbeitenden.

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre.

Ihr Pfister Treuhand Team
Fremdwährungskurse in der Mehrwertsteuer-Abrechnung 
 

Werden Entgelte in ausländischer Währung eingenommen, so müssen für die Mehrwertsteuer-Abrechnung die Beträge in Schweizer Franken umgerechnet werden. Für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuer ist der Kurs im Zeitpunkt der Ent­stehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug massgeblich. Dafür stellt die Eidg. Steuerverwaltung einen publizier­ten Monatsmittelkurs oder den Devisen-Tageskurs zur Verfügung.

Die Kurse sind hier abrufbar:

Tageskurs
- monatliche Durchschnittskurse
 

Bei ausländischen Währungen, für welche die Steuerverwaltung keinen Kurs be­kannt gibt, gilt der publizierte Devisen-Tageskurs Verkauf einer inländischen Bank. Das gewählte Vorgehen ist während mindestens einer Steuerperiode beizu­behalten und ist sowohl für die Berechnung der Inlandsteuer, Bezugsteuer als auch für den Vorsteuerabzug anzuwenden. Ein Wechsel ist nur auf den Beginn einer neuen Steuerperiode möglich.

Informationen Treuhand
Steuerrechtliche Fragen im Todesfall
 
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird ein amtliches Inventar aufgenommen, meistens mittels eines Fragebogens, der von der Gemeinde zugestellt wird. Der Inventarfragebogen und die Steuererklärung per Todestag mit sämtlichen Beilagen bilden die Grundlagen für die Berechnung der Erbschaftssteuer.

In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen. Das zuständige Gemeinde­steueramt prüft die formelle Richtigkeit und Vollständigkeit und nimmt alle Tatsachen auf, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind. Die Erben sind verpflichtet:


- über alle Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können

- alle Bücher, Urkunden und Ausweise, die über den Nachlass Aufschluss geben können, vorzuweisen

- alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben 

Die Erben bilden ab dem Todestag eine Erbengemeinschaft, die bis zur Erbteilung bestehen bleibt. Die Erbengemeinschaft wird nur dann selber steuerpflichtig, wenn die Erbberechtigten oder die auf die Erben entfallenden Anteile unklar sind. Nor­ma­lerweise versteuern die Erben die Vermögenswerte und die Einkommen der Erbengemeinschaft anteilig. Die Erben haben bei der Veranlagung mitzuwirken. Sie haben den Steuerbe­hör­den schriftlich oder mündlich wahrheitsgetreu Auskunft zu geben.
 
Für die Erbschaftssteuer haften alle Erben solidarisch im Umfang ihrer Bereiche­rung. Insbesondere können alle Erben bis zum Betrag ihrer Bereicherung für die ganze Steuer belangt werden. Es empfiehlt sich deshalb, die Erbteilung erst nach Bezahlung der Erbschaftssteuer durchzuführen oder ausreichende Rückstellungen vor­zunehmen. Dabei besteht die Möglichkeit, Vorauszahlungen zu leisten. Vor­auszahlungen werden im Umfang der nachträglich veranlagten Steuer verzinst. Der überlebende Ehegatte füllt ab dem Todestag bis zum Jahresende eine eigene Steuererklärung als alleinstehende Person aus.
Informationen Steuerberatung
Erben schulden unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen 
 
Verschweigt eine Person Vermögenswerte und bezieht sie zu Unrecht Ergänzungs­leistungen, dann müssen die Erben diese Ergänzungsleistungen zurückbezahlen. Dabei gelten die strafrechtlichen und damit längeren Verjährungsfristen. (Quelle: BGE 9C/321/2020 vom 2.7.2021)
Fristlose Kündigung bei Nebentätigkeit des Mitarbeitenden zulässig
 
Ein Arbeitgeber kündigte seinem Mitarbeitenden fristlos da dieser während seiner Arbeitsunfähigkeit eine Katzenzucht aufbaute, Katzen verkaufte und im Ausland an Ausstellungen teilnahm. Darüber hinaus benutzte er das Telefon des Arbeit­gebers für seine privaten Zwecke.
 
Das Bundesgericht bestätigte alle Urteile der vorinstanzlichen Gerichte. Die hohen Preise für eine Katze, der zusätzlichen Leistungen wie Impfungen und Transport sowie die verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten deuten auf eine berufliche Tätigkeit und nicht eine blosse Liebhaberei hin. Insbesondere die Auslandreisen während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit hätten eine schwere Verletzung der Treuepflicht dargestellt. Die fristlose Kündigung war zulässig. (Quelle: BGE 4A_397/2021 vom 21.9.21)

 
Informationen Personaladministration

Bankstrasse 4 – CH-8610 Uster
Kronengässchen 3 – CH-8200 Schaffhausen
 
Tel. +41 44 905 19 19

 
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