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PFISTER TREUHAND AG 

Sehr geehrte Damen und Herren
 
Die Sommerferien sind vorbei. Wiederum haben wir spannende Informationen über folgende Themen für Sie: Mehrwertsteuerliche Behandlung von Schadenersatz oder Entgeltsminderung wegen nicht erbrachter Leistungen, Anspruchsberechtigte von Familienzulagen, Stellenverlust vor der Pensionierung und Steuernachfolge im Konkurs. 

Wir wünschen Ihnen viel Spass beim Lesen.

Ihr Pfister Treuhand Team
Schadenersatz oder Entgeltsminderung wegen nicht erbrachter Leistungen
 
Im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurden vertraglich vereinbarte Leistungen zum Teil nicht vollständig, zu spät oder überhaupt nicht erbracht. In der Regel führt dies zu einem zusätzlichen Geldfluss, wenn Schadenersatz­zahlungen abgemacht wurden oder zu einer Verringerung des Verkaufspreises.

Diese Entschädigungen sind mehrwertsteuerrechtlich wie folgt zu unterscheiden:

 
Entgeltsminderung, bzw. Preisnachlass: aufgrund einer Schlechterfüllung oder einer Terminbusse bezahlt der Empfänger weniger. Bei dieser Entschä­digung müssen beide Vertragspartner ihre Umsatz, bzw. Vorsteuerpositionen entsprechend korrigieren.
 
Schadenersatz: hier deklariert nur der Zahlungsempfänger den erhaltenen Geldbetrag unter Ziffer 910 Spenden, Dividenden, Schadenersatz auf der Mehr­­wertsteuer-Abrechnung.
Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?
 
Zu den Familienzulagen gehören die Kinderzulagen, die Ausbildungszulagen und die Geburts- oder Adoptionszulagen. Sie basieren auf der Regel «Ein Kind, eine Zu­lage». Falls mehrere Personen Anspruch auf Familienzulagen für das gleiche Kind haben, dann regelt eine gesetzlich festgelegte Reihenfolge den Erstanspruch. Damit keine Doppelbezüge vorkommen, wurde ein Familienzulagenregister ein­geführt.

Folgende Personen können einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen:


- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Selbständigerwerbende
- Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen
- Erwerbstätige in der Landwirtschaft

Arbeitslose Personen haben keinen Anspruch auf Familienzulagen, können aber bei ihrer Arbeitslosenkasse einen Zuschlag beantragen, der den Familienzulagen ent­spricht, auf die sie als Erwerbstätige Anspruch hätten.
Informationen Personaladministration
Stellenverlust kurz vor der Pensionierung
 
Der Verlust der Arbeitsstelle nach dem 60. Altersjahr hat einschneidende Konsequenzen auf die persönliche Vorsorge. Folgende Massnahmen sollten sofort eingeleitet werden:
 
Arbeitslosengeld beanspruchen
Ab dem 55. Altersjahr bestehen max. 520 Tage Taggelder.
 
Überbrückungsrente einfordern
Wenn der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Vollendung des 60. Alters­jahres erlischt, kann ab dem 1.1.2021 eine Überbrückungsleistung bis zum ordent­lichen AHV-Rentenalter eingefordert werden (sofern kein Referendum er­griffen wird). Diese Rente erhalten nur Alleinstehende mit weniger als CHF 100'000 und Ehepaare mit weniger als CHF 200'000 Vermögen.
 
Vorbezug der AHV-Rente und des Pensionskassenguthabens
Die AHV-Rente kann bereits zwei Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter bezo­gen werden. Der Vorbezug ist mit einer lebenslänglichen Rentenkürzung von 6.8 Prozent je vorbezogenem AHV-Rentenjahr verbunden. Beim Pensionskassen­gut­haben kann bei einem Vorbezug zwischen Rente, Kapitalbezug oder eine Kombi­nation ausgewählt werden.
 
Überweisung des Vorsorgevermögens auf ein Freizügigkeitskonto
Soll das volle Arbeitslosengeld bezogen werden, muss das Pensionskassen­gut­haben auf ein oder zwei Freizügigkeitskonti überwiesen werden. Der Bezug aus Freizügigkeitsstiftungen muss spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordent­lichen Pensionierungsalter erfolgen. Es werden keine Renten ausbezahlt, es bleibt nur der Kapitalbezug.
 
Sicherung durch Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Alternativ zu den Freizügigkeitskonten ist die Überweisung des Guthabens aus der Pensions­kasse innerhalb von 90 Tagen an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG möglich.
 
Der Verlust der Stelle kurz vor dem ordentlichen Pensionierungsalter verlangt nach schnellen und komplexen Entscheidungen. Es sind steuerliche Aspekte, die Lebenserwartung und die private Vermögenslage zu beurteilen.
Informationen Pensionierungsplanung
Teilweise Steuernachfolge neu möglich
 
Das Bundesgericht hat ein seinem neuesten Entscheid eine neue Rechtsprechung bei der Unternehmensnachfolge eingeläutet. Es entschied, dass die Nachfolge eines Unternehmens, welches Konkurs gegangen ist und noch offene Steuer­rech­nungen hatte, damit rechnen muss, für die Steuern des konkursiten Unternehmens zu haften.
Im konkreten Fall übertrug ein Unternehmen, das einen Taxi- und Limousinen-Service betrieb, den Taxibetrieb auf eine neue Gesellschaft, wobei Vater und Tochter in der einen oder anderen Form an beiden Gesellschaften beteiligt waren. Die Steuerbehörden machten ihre Forderungen der neuen Gesellschaft geltend und gelangten bis ans Bundesgericht damit. Das Gericht gab der Steuerbehörde Recht. Basierend auf dem neuen Mehrwertsteuergesetz ist eine teilweise Steuernachfolge möglich, auch wenn nur ein Teilvermögen (in diesem Falle der Taxibetrieb) übernommen wurde. Die neue Gesellschaft musste also für die Mehrwertsteuerschulden der alten Gesellschaft geradestehen, weil sie die Vermögenswerte übernommen hat. (Quelle: BGE 2C_923/2018 vom 21.2.2020)
Informationen Steuerberatung

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