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PFISTER TREUHAND AG 

Sehr geehrte Damen und Herren

In diesem Newsletter informieren wir Sie über das neue Bundesgesetz zur Unterstützung von betreuenden Angehörigen, Abzug von Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt, Ausbildungskosten und Massnahmen gegen Konkurse wegen Corona.

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre.


Ihr Pfister Treuhand Team
Bundesgesetz zur Unterstützung von betreuenden Angehörigen
tritt am 1. Januar 2021 in Kraft

 

Das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbs­tätigkeit und Angehörigenbetreuung wird in zwei Etappen in Kraft gesetzt. Mit der ersten Etappe, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, werden die Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten geregelt und die Betreuungsgutschriften in der AHV ausgeweitet. Ausserdem wird der Anspruch auf den Intensiv­pflege­zu­schlag und die Hilflosenentschädigung der IV für Kinder angepasst.

In einer zweiten Etappe wird per 1. Juli 2021 der bezahlte 14-wöchige Urlaub für die Betreuung von schwer kranken oder verunfallten Kindern in Kraft gesetzt werden.

Im Obligationenrecht wird neu ein bezahlter Urlaub eingeführt, damit Arbeit­neh­men­de kranke oder verunfallte Familienmitglieder oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner betreuen können. Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro Fall und nicht mehr als zehn Tage pro Jahr.

Informationen Personaladministration
Abzug von Mehrkosten bei auswärtigen Wochenaufenthalten
 

Steuerpflichtige können die Mehrkosten steuerlich abziehen, wenn sie sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten und am Wochenende regelmässig nach Hause zurückkehren.

Dies gilt jedoch nur, wenn der Aufenthalt in der Nähe des Arbeitsortes beruflich notwendig ist. Dabei findet das St. Galler Verwaltungsgericht, dass ein Arbeits­weg (Hin- und Rückweg) von total zwei Stunden täglich zumutbar ist. Der Aufenthalt am Arbeitsort war aus Bequemlichkeit und nicht aus Notwendigkeit.

Informationen Steuerberatung
Vermögende Kinder müssen Ausbildungskosten selber tragen
 

Ist ein mündiges Kind in der Lage, seine Ausbildung selber zu finanzieren, so besteht keine elterliche Unterstützungspflicht mehr und die Zuwendungen dürfen nicht mehr als Kinderabzug zugelassen werden. Im konkreten Fall verfügte die Tochter über ein Vermögen von ca. CHF 300'000 und die Eltern zogen Ausbildungskosten in der Steuererklärung ab, was von der Steuerverwaltung abgelehnt wurde. Das St. Galler Verwaltungsgericht gab der Steuerverwaltung Recht. (Quelle: Entscheid B2019/254, 28.5.2020)

Coronavirus: Massnahmen gegen Konkurse werden nicht verlängert
 

Der Bundesrat hat die vorübergehenden Massnahmen zur Verhinderung von coronabedingten Konkursen nicht verlängert.

Mit der Covid-19-Verordnung Insolvenzrecht vom 16. April 2020 hatte der Bundesrat die Pflicht der Unternehmen zur Überschuldungsanzeige vorübergehend ausgesetzt. Die Massnahmen waren auf sechs Monate befristet und galten bis zum 19. Oktober 2020 und wurden nicht verlängert.

Informationen Unternehmensberatung
Corona-Krise stellt Unternehmen vor grosse Herausforderungen
 

Wie entwickeln sich meine Umsätze? Habe ich die Liquidität im Griff, um die nächsten Monate zu überstehen? Rechne ich Kurzarbeit korrekt ab? Welche staatlichen Hilfen kann ich beanspruchen? Was muss ich im Zusammenhang mit einem Covid-Kredit beachten?
 
Diese und viele weitere Fragen beschäftigen Unternehmungen in der aktuellen Lage jeden Tag. Die Corona-Pandemie stellt viele Betriebe vor grosse Herausforderungen. Gerade in anspruchsvollen Zeiten ist es beruhigend, einen Partner zur Seite zu wissen, der Sie auch in unsicheren Zeiten professionell betreut.
 
Bei Pfister Treuhand sind Sie auch in anspruchsvollen Zeiten bestens beraten.

Unsere Dienstleistungen

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Tel. +41 44 905 19 19

 
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www.pfistertreuhand.ch

 
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