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COVID-19 - WIF Newsletter
23. November 2020
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Neue Massnahmen zur Unterstützung der Freiburger Wirtschaft
Liebe Leserin, lieber Leser,
Die Volkswirtschaftsdirektion hat heute die Vollzugsmodalitäten der jüngsten vom Staatsrat beschlossenen finanziellen Unterstützungsmassnahmen festgelegt. Bei diesen Massnahmen handelt es sich um A-fonds-perdu-Beiträge, mit denen Unternehmen und ihre Angestellten sowie Selbständige und Unternehmer angesichts der Covid-19-Krise unterstützt werden sollen.
In diesem Newsletter finden Sie die Informationen zu den einzelnen Massnahmen sowie die Formulare, um ein Unterstützungsgesuch zu stellen.
Die Wirtschaftsförderung Kanton Freiburg steht Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren und bleiben Sie gesund.
> www.promfr.ch/de/covid-19
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Neue Massnahmen zur Unterstützung der Freiburger Wirtschaft
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Die Kriterien für die Anerkennung als Härtefall entsprechen den Anforderungen des Bundes: Die Unternehmen müssen 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 40% gegenüber dem Durchschnitt 2018-2019 aufweisen, wobei die bezogenen Kurzarbeits- (KAE) und Erwerbsausfallentschädigungen (EO) an den Umsatz 2020 angerechnet werden. Ausserdem müssen die Unternehmen vor der Krise profitabel gewesen sein.
Die Informationen zu dieser Massnahme, die Liste der einzureichenden Unterlagen und das Formular für die Gesuchstellung sind ab heute auf unserer Website verfügbar:
> www.promfr.ch/de/covid-19/wmhv
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Der Staatsrat hat am 10. November beschlossen, die Wirtschaftsakteure zu unterstützen, die ihren Betrieb aufgrund der Staatsratsbeschlüsse vom 23. Oktober bzw. 3. November schliessen mussten. Die Massnahme sieht die Übernahme des Miet- oder Pachtzinses beziehungsweise des Hypothekarzinses vor, falls die Geschäftsfläche im Eigentum des Betreibers ist, und zwar pro rata temporis ab dem Datum der Schliessung bis am 30. November 2020.
Die Vollzugsmodalitäten dieser Massnahme befinden sich auf unserer Website:
> www.promfr.ch/de/covid-19/bmsv
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Angestellte in Kurzarbeit erhalten in der Regel eine Entschädigung, die 80 % ihres gewohnten Lohns entspricht. Die neue kantonale Unterstützungsmassnahme kompensiert die Hälfte der 20 Lohnprozente, die nicht von der Kurzarbeitsentschädigung gedeckt werden.
Es sind keine Schritte der Arbeitgeber oder der Angestellten notwendig.
Die Zahlung dieses Beitrags erfolgt direkt durch die Öffentliche Arbeitslosenkasse.
> www.promfr.ch/de/covid-19/bmav
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Diese kantonale Massnahme hat zum Ziel, die Gleichbehandlung zwischen den als Angestellte ihres eigenen Unternehmens tätigen Führungskräften und ihren mitarbeitenden Ehegatten einerseits und den Selbstständigerwerbenden andererseits zu gewährleisten.
Ab dem 1. Dezember 2020 können die Freiburger Führungskräfte, die im April und Mai 2020 von der Epidemie betroffen waren, ein Gesuch um einen Beitrag stellen. Der Beitrag beträgt maximal 2560 Franken pro Monat.
> www.promfr.ch/de/covid-19/musg
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