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Newsletter Nr.: 2/2020
Berichtszeitraum: 06/2020 - 11/2020
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Euroregionale Vereinigung für vergleichendes öffentliches Recht und Europarecht

ImpressumEuroregionale Vereinigung für vergleichendes öffentliches Recht und Europarecht / Associazione Euroregionale di Diritto Pubblico Comparato ed Europeo, 2020Redaktion und ÜbersetzungEsther Happacher, Martin Kripp, Sophie Mair, Christian Ranacher, Sigmund Rosenkranz, Alexander Schuster, Florian Schwetz, Anna Simonati, Dominik Thomaser, Maria Tischler, Jens Woelk.
Alle Angaben ohne Gewähr.
 Gefördert vonTirol Logo 
ÖSTERREICH
 
VERFASSUNGSGERICHTLICHE RECHTSPRECHUNG
VfGH 24.02.2020, E 3273/2019; heranrückende Wohnbebauung:
In Bezugnahme auf die Judikatur zur heranrückenden Wohnbebauung war in diesem Zusammenhang (Neubau auf bisher unbebauten Grundstücken) der Begriff „unbebautes Grundstück“ im Zuge der Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Auszugshauses auf einem an einen Betrieb angrenzenden Grundstück auszulegen.
 
VfGH 06.10.2020, G 166-168/2020; Volksabstimmung Ludesch:
Aufhebung einer Bestimmung des Vorarlberger Landes-Volksabstimmungsgesetzes aufgrund des Widerspruchs zum repräsentativ-demokratischen System der Gemeindeselbstverwaltung. Das Vorarlberger Gemeindegesetz sieht vor, dass Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde – etwa wenn eine bestimmte Mindestanzahl der Stimmberechtigten dies verlangt – durch eine Volksabstimmung entschieden werden können. Nach dem Landes-Volksabstimmungsgesetz ersetzt eine derartige Entscheidung des Volkes die Entscheidung des sonst zuständigen Gemeindeorganes, dies wurde als verfassungswidrig erkannt.
 
TIROLER LANDESRECHT
Hinweis: Zu den authentischen Landesgesetzblättern und konsolidierten Fassungen siehe http://www.ris.bka.gv.at/Lr-Tirol/. Die Begutachtungsentwürfe samt Stellungnahmen sowie Regierungsvorlagen samt Erläuternden Bemerkungen sind auf der Homepage des Tiroler Landtages (http://www.tirol.gv.at/landtag/) unter Parlamentarische Materialien abrufbar.
 
Tiroler Bauordnung 2018 (Novelle), LGBl. Nr. 60/2020:
Umsetzung der Ziele des Pariser Klimaschutzübereinkommens zur Reduktion der Treibhausgase und insbesondere der RL (EU) 2018/844, der RL 2010/31/EU und der RL 2012/27/EU (Gebäuderichtlinie); Neuformulierung des Begriffs der „größeren Renovierung“ zur Anhebung der (Teil-)Sanierungsrate; „Alternativenprüfung“ im Bereich des eingesetzten Energieträgers.
 
Tiroler Wahlrechtsanpassungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 68/2020:
Novelle der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, der Innsbrucker Wahlordnung 2011, des Tiroler Volksrechtegesetz und der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015; Detailanpassungen (Abläufe, Datenschutz); Organisation und Tätigkeit der Wahlbehörden; Vorsorge für besondere Vorkommnisse bei der Wahldurchführung (z.B. Pandemie); Wahlwerbung; Abstimmungsverfahren (Blindenschrift); Ermittlung des Wahlergebnisses; Vermeidung der Erschöpfung von Wahlvorschlägen bzw. Verhinderung des Freibleibens von Mandaten im Landtag.
 
Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017 (Novelle), LGBl. Nr. 76/2020:
Betrifft das Aufstellen von Wettterminals und Eingabegeräten.
 
Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz (Novelle), LGBl. 80/2020:
Umsetzung der RL (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen.
 
Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 (Novelle), LGBl. 87/2020:
Änderung der Bezeichnung von Unterrichtsfächern; Aufgabenübertragung nach dem Bildungsinvestitionsgesetz und der Gewährung von Zuschüssen des Landes zum Personalaufwand im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulen an die Bildungsdirektion.
 
Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz (Novelle), LGBl. 89/2020:
Gleichstellung der Lebensgefährten mit Ehepartnern und eingetragenen Partnern; Ermöglichung der Mitwirkung von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften an der Besorgung von Aufgaben der jeweiligen Kammer; Klarstellungen betreffend Einnahmen aus Veranstaltungen; Ausschluss der Pflicht zur mehrfachen Beitragsleistung bei Verpachtung einer wirtschaftlichen Einheit im Familienkreis; diverse Anpassungen im Wahlrecht.
 
Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012 (Novelle), LGBl. Nr. 90/2020:
Diverse Anpassungen wie zB Einführung von Herbstferien; Änderungen im Bereich des Heimkostenbeitrages; Neuregelung betreffend den Stellvertreter eines Leiters.
 
VERWALTUNGSGERICHTLICHE RECHTSPRECHUNG
Verwaltungsgerichtshof

VwGH 28.05.2020, Ra 2019/07/0081; UVP-G:
Zurückweisung einer Revision betreffend die Genehmigung eines in Tirol gelegenen Speicherkraftwerks nach dem UVP-G 2000.
 
VwGH 02.06.2020, Ra 2018/11/0084; Stimmenthaltung bei Kollegialbehörden:
Die Bestellung zum Mitglied einer Kollegialbehörde bringt die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Willensbildung dieser Behörde mit sich. Eine Stimmenthaltung von Mitgliedern einer Kollegialbehörde, die an der Verhandlung teilnehmen, kann somit ohne gesetzliche Ermächtigung nicht als zulässig angesehen werden. Ebenso entscheidet im Fall einer Stimmenthaltung nicht die vom Gesetz zur Entscheidung berufene Kollegialbehörde, sondern nur eine Fraktion derselben, was eine unrichtige Zusammensetzung der Kollegialbehörde bewirkt.
 
VwGH 16.06.2020, Ra 2018/01/0287; Maßnahmenbeschwerde:
Rechtmäßigkeit der Anwendung von Zwangsgewalt bei der Entfernung einer Person auf Anordnung des Bürgermeisters gemäß § 39 Abs. 4 TGO 2001 infolge sitzungspolizeilicher Anordnung bei der Gemeinderatssitzung durch einen Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes.
 
VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0007; Bescheidverkündung:
Voraussetzungen für die mündliche Bescheiderlassung iSd § 62 Abs. 1 AVG mangels physischer Anwesenheit nicht erfüllt; ein audiovisuell (per Videokonferenz) verkündeter Bescheid ist rechtlich nicht existent.
 
Landesverwaltungsgericht Tirol

02.06.2020, LVwG-2020/22/0535-3; Radarblocker; Laserblocker; Strafhöhe:
Der Einsatz von Radar- und Laserblockern gefährdet in besonderem Maße die Verkehrssicherheit, indem er die Verkehrsüberwachung durch die Exekutive gänzlich verhindert. Die Verhängung einer hohen Geldstrafe soll insbesondere dazu beitragen, dem verstärkten Aufkommen derartiger Geräte entgegenzuwirken und insofern abschreckende Wirkung für die Bevölkerung entfalten.
Bei einem Rechtsanwalt, selbst wenn dieser unbescholten ist, aber vorsätzlich gehandelt hat, ist eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2000, aufgrund des außerordentlich hohen Unrechtsgehaltes der Tat nicht unangemessen. Aufgrund seiner Vorbildfunktion spielen bei einem Rechtsanwalt spezialpräventive Aspekte eine besondere Rolle.
 
08.06.2020, LVwG-2020/20/0311-6; Lenken im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand; Verkehrsunzuverlässigkeit; Bindungswirkung:
Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Die Bestrafung in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung besteht – unabhängig von der im führerscheinrechtlichen Verfahren eigenständig getroffenen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen einer Übertretung – für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (nämlich eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO) gesetzt wurde und (im Hinblick auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich) die EWR-Lenkberechtigung zu entziehen war.
Die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO beträgt bei erstmaliger Begehung gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG 4 Monate. Die Behörde hat die Entziehungsdauer mit sechs Monaten festgesetzt. Dies erscheint angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im alkoholisierten Zustand einen abschüssigen kurvenreichen Forstweg befahren und letztlich auch einen Unfall verschuldet hat (vgl die Entziehungsdauerverlängerung gemäß § 26 Abs Z 2 FSG), nicht rechtswidrig.
 
10.06.2020, LVwG-2019/44/1470-21; Wasserkraftwerk; Artenschutz; Umweltorganisation; CEF-Maßnahmen:
Die Anfechtung bereits rechtskräftiger Naturschutzbescheide durch Umweltorganisationen außerhalb der Stichtagsregelung des § 48 Abs 12 TNSchG 2005 ist nicht zulässig. Umweltorganisationen können in einem Beschwerdeverfahren nach § 43 Abs 6 lit c TNSchG 2005 nur die Einhaltung der unionsrechtlich determinierten artenschutzrechtlichen Vorschriften verfolgen.
Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 24 Abs 2 lit a TNSchG 2005 bzw § 4 Abs 2 lit a TNSchVO 2006 wird nur dann verwirklicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Risiko der Tötung einzelner Exemplare durch das Vorhaben deutlich und signifikant erhöht. Bewegt sich das Risiko einer Tötung jedoch in dem Rahmen, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art in der Natur stets ausgesetzt sind, so ist der Tatbestand nicht erfüllt.
Das Absammeln von Individuen einer geschützten Art, um sie ohne schuldhafte Säumnis in einem Ersatzhabitat freizulassen, ist dann nicht als Fangen iSd § 24 Abs 2 lit a TNSchG 2005 bzw § 4 Abs 2 lit a TNSchVO 2006 zu qualifizieren, wenn damit Tötungen vermieden werden sollen.
 
02.07.2020, LVwG-2020/37/1215-1; Verspätetes Einbringen eines Einspruchs:
Der Beschwerdeführer hat seinen Einspruch gegen die Strafverfügung nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 49 Abs 1 VStG auf digitalem Wege (E-Mail) bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht und damit nicht rechtzeitig erhoben. In seinem Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, er habe die verfahrensgegenständliche Strafverfügung als „gemeinsam“ mit der zu einer anderen Zahl ergangenen Strafverfügung angesehen und gegen letztere rechtzeitig Einspruch erhoben. Die Behauptung, gegen eine andere Strafverfügung rechtzeitig Einspruch erhoben zu haben, vermag an der verspäteten Einbringung des verfahrensgegenständlichen Einspruchs nichts zu ändern.
 
08.07.2020, LVwG-2019/37/1441-23; Wasserrechtliche Überprüfung; Übereinkommen; Beurkundung; Abweichung; Abänderung:
Nach Abschluss des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zustande gekommene Vereinbarungen sind nicht Teil der wasserrechtlichen Bewilligung. Eine solche Vereinbarung kann auch keine Abänderung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides bewirken, eine derartige Abänderung darf lediglich durch die zuständige Wasserrechtsbehörde in Form eines hoheitlichen Aktes vorgenommen werden.
Ein Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG 1959 regelt ausschließlich Rechtsverhältnisse zwischen den Partnern und wirkt an sich nicht gegen Dritte. Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen werden durch die Beurkundung nicht berührt, da diese allein keinen meritorischen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde darstellt. Dies wäre nur dann anders, wenn die Einhaltung oder Erfüllung des Übereinkommens im Bewilligungsbescheid ausdrücklich vorgeschrieben und damit in dessen Rechtsinhalt einginge. Dann wäre auch eine Wirkung auf Dritte, sei es zu ihren Gunsten, sei es im Sinn der Verpflichtung zu einer Duldung, durchaus denkbar.
 
25.08.2020, LVwG-2020/25/1769-1; Nichtraucherschutz; Freifläche:
In die Einführung eines uneingeschränkten Rauchverbots in der Gastronomie werden auch nicht ortsfeste Einrichtungen, wie Festzelte, miteinbezogen. Damit ist klar, dass es für die Geltung des Rauchverbots nicht auf das Vorhandensein fester Wände ankommt.
Nach dem Schutzzweck des TNRSG geht es um einen umfassenden Schutz von anderen Gästen und Beschäftigten in der Gastronomie vor den schädlichen Auswirkungen des Passivrauchens. Diese entstehen sobald ein abgeschlossener Luftraum hergestellt wird. Ein solcher entsteht hier auch beim Ausfahren der Markise, weil durch die Scheibenmodule der Verabreichungsbereich allseits durch eine wandähnliche Konstruktion umschlossen wird.
 

ITALIENVERFASSUNGSGERICHTLICHE RECHTSPRECHUNG
http://www.cortecostituzionale.it/actionPronuncia.do

Urteil Nr. 103/2020: Bestimmungen über Seilbahnanlagen zu Sport- oder Erholungs- und touristischen Zwecken.
Das regionale Verwaltungsgericht der Region Südtirol, autonome Sektion Bozen, hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes der Autonomen Provinz Bozen vom 11. Juli 2018, Nr. 10 aufgeworfen. Dies betrifft die Veränderungen der Bestimmungen über Seilbahnanlagen zu Sport- oder Erholungs- und touristischen Zwecken. Die neuen Bestimmungen könnten gegen die Prinzipien des freien Marktes verstoßen, weil für den Erlass oder die Verlängerung von Konzessionen keine öffentliche Ausschreibung vorgesehen ist. Der Landesgesetzgeber ordnet nämlich die Konzessionen für diese Seilbahnanlagen als Konzessionen ein, die keine Ausschreibung benötigen.
Der Gerichtshof erkennt, dass solche Konzessionen im Wesentlichen eine Gewerbegenehmigung einer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellen bzw. sich aus dem Recht auf Eigentum ableiten lassen. Daher erfordert ihre Gewährung keine öffentliche Ausschreibung und die Frage der Verfassungskonformität ist unbegründet. In diesem Zusammenhang zeigt der Gerichtshof auf, dass die Gewährung von Nutzungs- und Pachtverträgen von öffentlichen Gütern, auf denen Seilbahnen errichtet sind, sehr wohl eine öffentliche Ausschreibung erfordern, wie auch in dem vom Urteil behandelten Fall.
 
Urteil Nr. 174/2020: Landesnormen, die im weiteren Sinne das Landespersonal der Autonomen Provinz Trient betreffen.
Der Ministerratspräsident hat das Landesgesetz der Autonomen Provinz Bozen vom 6. August 2019, Nr. 5 angefochten. Dies betrifft die Bestimmungen, (1) welche die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung bei Kollektivverhandlungen der Journalisten betreffen, die für die Autonome Provinz oder für deren Einrichtungen arbeiten, weil die Kollektivverträge der Journalisten nicht berücksichtigt werden; (2) eines außergewöhnlichen Wettbewerbs von 2019 für das Landeslehrpersonal für Volksschulen, für den keine Prüfung vorgesehen war; (3) für notwendige und außergewöhnliche Maßnahmen um Ärzt*innen im letzten Jahr der Ausbildung zu Wettbewerben ihrer oder verwandter Ausbildungskategorien zuzulassen. Die letztgenannten Bestimmungen wurden auch vom Landesgesetz der Autonomen Provinz Trient Nr. 12 von 2019 ergänzt und die damit verbundene Verfassungsbeschwerde wurde in diesem Urteil behandelt.
Der Gerichtshof erklärte die Frage der Verfassungsmäßigkeit (1) für unbegründet, weil die Bestimmungen die exklusive staatliche Zuständigkeit der Zivilgesetzgebung respektieren, dadurch dass sie sich auf die Kollektivverträge der Journalisten beziehen; (2) den Streitgegenstand für untergegangen, weil die Provinz das Gesetz verändert und eine Prüfung vorgesehen habe; (3) unbegründet hinsichtlich der notwendigen und außergewöhnlichen Maßnahmen. Diese begründen sich auf der regionalen konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Gesundheitsschutzes und hätten nicht die staatliche Kompetenz der Koordinierung der öffentlichen Finanzen verletzt. Die Maßnahmen können als notwendig für die Erreichung eines nennenswerten organisatorischen Ziels betrachtet werden.
 
Urteil Nr. 189/2020: Landesgesetz, das die Ordnung der Dienste des Landespersonals der Autonomen Provinz Trient betrifft und mit der Angleichung des Haushalts von 1999 vorgesehene verbundene Maßnahmen – Unbegründetheit
Urteil über die Verfassungsmäßigkeit, eingeleitet vom Rechnungshof, vereinigte Sektion für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol, des Art. 92 des Landesgesetzes der Autonomen Provinz Trient vom 29. April 1983, Nr. 12 und des Art. 18 des Landesgesetzes der Autonomen Provinz Trient vom 27 August 1999, Nr. 3. Der angefochtene Artikel 92 des Landesgesetzes Nr. 12/1983 sieht einen Ersatz vonseiten der Autonomen Provinz Trient für die von Angestellten, Verwaltern und Beauftragten aufgebrachten Summen zur Verteidigung in zivilen, strafrechtlichen, Disziplinar- und Verfahren, die das Rechnungswesens betreffen, vor, welche gegen sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Dienste, Funktionen und wahrgenommenen Aufgaben geführt werden. Art. 18 des Landesgesetzes Nr. 3/1999 ist eine authentische Interpretation des soeben ausgeführten Art. Nr. 92 und legt fest, dass außerdem die Spesen für den Rechtsbeistand, Gutachterkosten, Verfahrenskosten für die Verteidigung im Vorverfahren von Zivil- und strafrechtlichen, Disziplinar- und Verfahren des Rechnungswesens, oder bei Archivierung des Strafantrags oder des Verfahrens zur Feststellung der administrativen oder buchhalterischen Verantwortung ersetzt werden.
Der Rechnungshof, zuständig für die Anerkennung des Rechenschaftsberichts der Autonomen Provinz Trient, zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen, welche den Ersatz der aufgebrachten Kosten für Verfahren vor dem Rechnungshof vorsehen, die entweder archiviert wurden oder die buchhalterischen Haftungsverfahren, die mit Urteil über die Verfahrensvorschriften beendet wurden. Diese Bestimmungen verstoßen nach Ansicht des erkennenden Gerichts gegen die ausschließliche Zuständigkeit in den Bereichen der „Zivilgesetzgebung“, „Gerichtsbarkeit und Verfahrensvorschriften“ und der „Verwaltungsgerichtsbarkeit“. Dadurch erhöhten sich die Ausgaben und es ergäbe sich ein negativer Einfluss auf einen ausgeglichenen Haushalt. Dies belaste die Kompetenz des Rechnungshofes hinsichtlich der Bestimmung des Anspruchs auf Auszahlung der Kosten im Rahmen der buchhalterischen Überprüfung.
Der Gerichtshof hat, nachdem er festgestellt hat, dass das Verfahren der Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit alle Voraussetzung für eine indirekte Normenkontrolle erfüllt, das Petitum auf die Bestimmungen beschränkt, die die Entscheidung des Rechnungshofes direkt betreffen. Das ist der Teil, welcher den Spesenersatz für Verfahren vorsieht, die mit Einstellung oder verfahrensrechtliche Entscheidungen geendet haben, also die Bestimmungen des Art. 18 des Landesgesetzes Trient Nr. 3/1999. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit ist unbegründet. Die Maßnahme der Autonomen Provinz Trient ist Teil eines Paketes, das darauf abzielt, dass öffentliche Angestellte nicht befürchten müssen, dass eine mögliche Verantwortung vor Gericht aufgeworfen wird und es nicht zu einer Verlangsamung oder Untätigkeit der öffentlichen Verwaltung kommt. Die Maßnahme zielt auf ein generelles Ziel ab und begründet sich auf der primären Kompetenz der Ordnung der Ämter und des Personals.
 
Beschluss Nr. 215/2020: Direkte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes der Autonomen Provinz Bozen Nr. 17/2017, „Umweltprüfung für Pläne, Programme und Projekte“
Urteil über die Verfassungsmäßigkeit angestrebt durch den Präsidenten des Ministerrates hinsichtlich der Artikel 16 Abs. 3 und 4; 17 Abs. 3; 18, Abs. 2, 6 und 7; 19 Abs. 2; 20, Abs. 1, 3 und 4 des Landesgesetzes der Autonomen Provinz Bozen vom 13. Oktober 2017, Nr. 17. Das angefochtene Gesetz legt Vorschriften für die Umweltprüfung von Plänen, Programmen und Projekten fest. Vorgesehene Verfahren sind die strategische Umweltprüfung (SUP), die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und die integrierte Umweltermächtigung. Der Beschwerdeführer führt an, dass der Landesgesetzgeber seine Kompetenzen überschreitet und die staatliche Kompetenz verletzt und zwar die Buchstaben m) und s) des Art. 117 Abs. 2 der Verfassung, die für den Staat die „Festsetzung der wesentlichen Leistungen im Rahmen der bürgerlichen und sozialen Grundrechte, die im ganzen Staatsgebiet gewährleistet sein müssen“ vorsieht und den Staat mit „Umwelt-, Ökosystem- und Kulturgüterschutz“ beauftragt. Die Autonome Provinz führt an, dass die Materie in ihrer ausschließlichen Befugnis liegt und sie nur die vom Staat für die Materie vorgegebenen wesentlichen Grundsätze beachten muss.
Nach Erlass des Landesgesetzes der Autonomen Provinz Bozen vom 27. März 2020, Nr. 2, ­ welches als Ergebnis einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Ministeriums für Umwelt und Schutz des Territoriums und des Meeres und Vertretern der Autonomen Provinz Bozen, hervorgeht und die Bestimmungen der angefochtenen Artikel und des Landesgesetzes vom 17 Juni 2020, Nr. 5, verändert hat (Außeretatmäßige Verbindlichkeit und andere Bestimmungen), verzichtet der Präsident der Ministerrates auf den Rekurs, weil die soeben aufgeführten Beanstandungen damit hinfällig sind. Der Gerichtshof erklärt daher gemäß Art. 23 der integrieren Normen für die Verfahren vor dem VfGH den Prozess für beendet.


JUDIKATUR DES STAATSRATES

Urteil Nr 5408/2020: die Rolle des Landschaftsschutzes in der Genehmigung der Abänderungen des Bauleitplans1
Rekurs Nr 10060/2016 der Gemeinde Abtei und Privaten gegen die Autonome Provinz Bozen in Anfechtung des Urteiles des VwG Bozen, das die Änderung des Bauleitplanes aufgrund einer Raumordnungsvereinbarung seitens der Gemeinde mit Privaten für rechtswidrig erklärt. Diese sieht ua die Errichtung eines Parkplatzes seitens der Privaten als Gegenleistung für die Umwidmung einer Fläche in Baugebiet vor.
Der Staatsrat gibt dem Rekurs statt, da die Ablehnung der Genehmigung nicht ausreichend begründet ist, zumal nämlich die landschaftliche Unterschutzstellung nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen als Begründung relevant ist (gemäß Art 1-bis LG Nr 16/1970), was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Außerdem bekräftigt der Staatsrat, dass sich Private durch die Raumordnungsvereinbarung in einer Anwartschaftsposition befinden, aufgrund derer sich der Begründungs- und Untersuchungsaufwand bei Ablehnung der Abänderung des Bauleitplanes erhöhen.
1 Zum Vergleich siehe Urteil Nr 3632/2020, in dem die fehlende Zustimmung zur Änderung des Bauleitplans für rechtmäßig erklärt wird, weil das betreffende Gebiet einer gesetzlich vorgesehenen landschaftlichen Unterschutzstellung unterliegt (Waldgebiet – gemäß Art 1-bis LG Nr 16/1970).
 
Urteil Nr 4858/2020: Nord-Westumfahrung Meran²
Rekurs Nr 1998/2020 der Carron Bau S.r.l. – GmbH und anderer sowie Rekurs Nr 2456/2020 der CMC di Ravenna Società Cooperativa, gegen das Unternehmen Pizzarotti & C AG und andere gegenüber der Autonomen Provinz Bozen und der Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau- Dienstleistungs- und Lieferaufträge für Aufhebung des Urteils des VerwG, das die Auftragsvergabe der Arbeiten bzgl der Nordwestumfahrung bestätigt.
Der Staatsrat erklärt den Rekurs für unbegründet, da es die ursprüngliche Rekursantragsstellerin versäumt, die endgültige Vergabeentscheidung (von 2017) anzufechten. Diese bedarf, obwohl sie unabdingbare Voraussetzung des vorliegenden Rekursgegenstandes (Bestätigende Maßnahme für die Vergabe 2019) ist, einer eigenen Anfechtung. Aus dieser Versäumnis folgt, dass die ursprüngliche Maßnahme von 2017 und damit auch die darin vorgesehene Rangordnung unberührt bleibt. 
Außerdem erklärt der Staatsrat, dass die Reduktion der Mitglieder einer Bietergemeinschaft, welche aus Gründen der Umstrukturierung die Teilnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllen, rechtmäßig ist. Es ist ausreichend, dass die teilnehmenden Unternehmen die Teilnahmeanforderungen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe und der Erstellung der Bewertungs- und Rangordnung erfüllen. Ein Verlust der Voraussetzung zum Zeitpunkt des Zuschlags führt daher nicht zum Ausschluss der reduzierten Bietergemeinschaft.
² Siehe den Newsletter 1/2020 für das Urteil des VwG.

Urteil Nr 3687/2020: Anwesenheit von professionellem Krankenpflegepersonal in Rettungstransporten
Rekurs Nr 9017 vom Landesverband für Krankenpfleger gegen die Autonome Provinz Bozen für die Aufhebung des Urteils des VerwG, das den Beschluss der Landesregierung bestätigt, der die Anwesenheit von professionellem Krankenpflegepersonal in Rettungstransporten vorsieht.
Der Staatsrat gibt dem Rekurs nicht statt mit dem Argument, dass es angemessen ist, die Anwesenheit von professionellem Krankenpflegepersonal in Rettungstransporten („RTW“) aufgrund des chronischen Mangels an Pflegepersonal auf die großen Krankenhäuser, dh Bozen, Meran, Brixen und Bruneck, zu beschränken. Darüber hinaus erklärt er, dass die Autonome Provinz dafür zuständig ist, die Zusammensetzung der Besatzungen des Rettungshubschraubers zu bestimmen, weshalb es völlig legitim ist, keine Anwesenheit eines Krankenpflegepersonals dort vorzusehen. 

Urteil Nr 3467/2020: Vodafone Italia – Erneuerung des Konzessionsvertrages
Rekurs Nr 6881 der Gemeinde Bozen gegen Vodafone Italia AG für die Aufhebung des Urteils des VerwG Bozen, mit dem die Mitteilung der Gemeinde in jenem Teil für nichtig erklärt wird, der die Erhebung von Gebühren vorsieht, die höher sind als im Kodizes für elektronische Kommunikation festgelegt. 
Der Staatsrat gibt dem Rekurs der Gemeinde statt und argumentiert, dass die einschlägige Bestimmung zwar das Verbot vorsieht, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste für die Installation oder den Betrieb von Diensten andere als die im Gesetz vorgesehenen finanziellen oder sonstigen Abgaben aufzuerlegen, dies aber keineswegs die Gebühren einschließt, die im Rahmen von Konzessionsverträgen bzgl öffentliches Guts oder unverfügbaren Vermögens vereinbart wurden. Genau dies ist die Grundlage der Konzessionsabgabe für die Nutzung der öffentlichen Infrastrukturen, die zwischen der Gemeinde Bozen und Vodafone Italia AG vereinbart wurde.
Darüber hinaus bekräftigt der Staatsrat die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Konzessionsverlängerung, da die Verhandlungen über die Gebühr gescheitert sind und kein Recht auf eine Verlängerung besteht. Dies würde gegen die Grundsätze der Unparteilichkeit, Transparenz und Gleichbehandlung verstoßen.

Urteil Nr 6794/2020: Bau eines Aufzugs in einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude
Rekurs Nr 9544 eines Wohnungseigentümers gegen die Autonome Provinz Bozen mit dem Ziel der Aufhebung des Urteils des VerwG Bozen, das die Ablehnung der Errichtung eines Aufzugs in einem denkmalgeschützten Gebäude bestätigt.
Der Staatsrat lehnt den Rekurs mit der Begründung ab, dass sich die Denkmalschutzbindung nicht nur auf die speziell unter Schutz gestellten Gebäudeteile beschränkt, sondern vielmehr alle Schäden, die am Gebäude entstehen können, berücksichtigt. 
Weiters legt der Staatsrat fest, dass der Zweck der Denkmalschutzbindung auch Vorrang gegenüber den Bedürfnissen von Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen hat, wenn die Beseitigung der architektonischen Barrieren für das kulturelle Interesse zur Erhaltung des Gutes einen ernsthaften Nachteil bedeutet. Hinzu kommt, dass der Bau des Aufzugs nicht absolut ausgeschlossen ist, sondern alternative Lösungen möglich sind.
 

AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROLLandesgesetzgebungAbrufbar unter http://lexbrowser.provinz.bz.it/de
 
Landesgesetz vom 16. Juni 2020, Nr. 5
Außeretatmäßige Verbindlichkeit und andere Bestimmungen
Anerkennung der Rechtmäßigkeit einiger außeretatmäßiger Ausgaben der Provinz und ihrer finanziellen Deckung. Marginale Änderungen in den Bereichen „Vergütung für Mitglieder von Kommissionen“, „Umweltprüfung“ und des Landesraumordnungsgesetzes.
 
Landesgesetz vom 4. August 2020, Nr. 6
Allgemeine Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen für das Haushaltsjahr 2019
Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung. Summe der festgestellten Einnahmen: € 6.350.665.063,42; Summe der zweckgebundenen Ausgaben: € 6.431.734.740,69
 
Landesgesetz vom 4. August 2020, Nr. 7
Allgemeine konsolidierte Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen für das Haushaltsjahr 2019
 
Landesgesetz vom 4. August 2020, Nr. 8
Nachtragshaushalt der Autonomen Provinz Bozen für das Finanzjahr 2020 und für den Dreijahreszeitraum 2020-2022
 
Landesgesetz vom 30. September 2020, Nr. 10
Änderungen zum Landesgesetz vom 12. Mai 2010, Nr. 6 „Naturschutzgesetze und andere Bestimmungen“
Landwirtschaftlich intensiv genutzte Kulturflächen im Bereich von Feldrainen und Dämmen sowie Böschungen von Straßen, Fließgewässern und Gräben dürfen nicht mit Unkrautbekämpfungsmitteln behandelt werden.
 
Landesgesetz vom 9. Oktober 2020, Nr. 11
Bestimmungen über die beim Landtag angesiedelten Ombudsstellen
Allgemeine Regelung der Ombudsstellen des Landes (Volksanwaltschaft, Kinder- und Jugendanwaltschaft, Amt der Gleichstellungsrätin, Landesbeirat für das Kommunikationswesen). Bestimmt werden etwa Zugangsvoraussetzungen, Wahlverfahren, Amtsdauer, Unvereinbarkeitsgründe, Besoldung etc. sowie die Aufgaben und Funktionen der einzelnen Stellen.
 

Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
Die Entscheidungen können unter https://www.giustizia-amministrativa.it/ abgerufen werden.

Urteil Nr. 173/2020: Durchfahrtsverbot auf der Provinzstraße „Pragser Wildsee“
Rekurs Nr. 193/2019 der Hotel Pragser Wildsee GmbH gegen die Autonome Provinz Bozen und die Gemeinde Prags auf Nichtigkeitserklärung der Landesverordnung, die die Durchfahrt von Fahrzeugen auf den Landesstraßen "Pragser Wildsee" und "Alt-Prags" verbietet. Die Rekursstellerin rügt u.a. die mangelnde Kompetenz des Landeshauptmanns für den Erlass der Verfügung und einen Verstoß gegen das Verwaltungsverfahrensgesetz wegen Ermessensmissbrauchs.
Das VwG lehnt den Antrag unter Verweis auf das Urteil Nr. 89/2020 wegen der darin bereits geklärten Fragen ab. Die Provinz hat für die Verwaltungsfunktionen, die per Gesetz ausdrücklich dem politischen Organ zugewiesen sind, das Prinzip der Trennung zwischen den Aufgaben der politischen und der administrativen Verwaltung nicht angenommen. Folglich ist der Landeshauptmann weiterhin für den Erlass der Maßnahme zuständig. Das VwG hält die Beschwerden, die sich auf die Nichtbeteiligung der betroffenen Parteien an dem Verfahren beziehen, für unbegründet, da es sich um einen Verwaltungsakt allgemeinen Charakters handelt, auf den die einschlägigen Bestimmungen nicht anwendbar sind. Hinsichtlich des Arguments des Machtmissbrauchs verweist es auf die Verwaltungsrechtsprechung zu Verkehrsbeschränkungen und den Wert, den die Verfassung der Umwelt, Landschaft und Gesundheit anerkennt.
 
Urteil Nr. 174/2020: Aufhebung der Genehmigung zur ergänzenden Entwicklung der Skizonen „Gitschberg“ und „Vals Jochtal“
Rekurs Nr. 250/2019 des Dachverbands für Natur- und Umweltschutz in Südtirol, des Alpenvereins Südtirol und des Alpenvereins Südtirol Sektion Brixen gegen die Autonome Provinz Bozen und die Gemeinde Mühlbach. Angefochten wird die Genehmigung einer Machbarkeitsstudie zur Erweiterung genannter Skigebiete durch die Landesregierung.
Das Gericht erklärt den Rekurs für unzulässig, da die rekurrierenden Vereine ihre Klagebefugnis nicht belegt haben, vor allem aber besteht in Bezug auf die Machbarkeitsstudie kein Streitinteresse, da diese nicht das endgültig umsetzbare Projekt beinhaltet, und somit noch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen der Rekurssteller hat.
 
Urteil Nr. 213/2020: Aufhebung der Genehmigung des Stadtverkehrsplanes Meran
Rekurs Nr. 222/2019 von Lydia Benedetti und Rennweg 114 GmbH gegen die Gemeinde Meran. Die Klägerin macht geltend, dass der Allgemeine städtische Verkehrsplan weder einer strategischen Umweltprüfung (SUP) unterzogen, noch geprüft worden sei, ob der Verkehrsplan der SUP durch die Gemeinde unterworfen ist. Das diesbezügliche Landesgesetz (LG Nr. 17/2017) regelt, dass für die Überprüfung der SUP-Unterziehung und für die SUP zu den kommunalen Planungsinstrumenten die Gemeinden zuständig sind. Das VwG ist der Ansicht, dass selbst im Falle der Genehmigung eines Verkehrsplans überprüft werden muss, ob dieser der SUP unterliegt. Diese Einschätzung hätte in einem begründeten Beschluss der Stadtverwaltung dargelegt werden müssen.
Zu ihrer Verteidigung behauptet die Gemeinde Meran, dass der Verkehrsplan ein Instrument zur Umsetzung des allgemeineren Mobilitätsplans ist, der 2014 von den Gemeinden des Burggrafenamtes genehmigt wurde und der SUP unterzogen wurde. Das VwG stellt jedoch fest, dass der Verkehrsplan ein vom Mobilitätsplan "getrenntes und autonomes" Instrument ist. Es hebt daher die Genehmigung des Verkehrsplans der Gemeinde Meran auf.
 
Urteil Nr. 269/2020: Ausschreibung der außerstädtischen Buslinien
Rekurs Nr. 106/2018, eingebracht durch die SAD AG (Busunternehmen) gegen den Beschluss der Landesregierung Nr. 660 vom 06.07.2018, mit welchem die Ausschreibung für die außerstädtischen Buslinien im Selbstschutzwege aufgehoben wird. Die Landesregierung begründete dies damit, dass Dokumente aus der Mobilitätsabteilung öffentlich wurden und dadurch ua die Unverfälschtheit der Angebote nicht mehr garantiert ist.
Das Verwaltungsgericht hebt den Beschluss auf Grundlage der unzureichenden Begründung des Beschlusses der Landesregierung auf. Außerdem erklärt das VwG die von der SAD AG eingebrachten Befangenheitsvorwürfe gegen den Landeshauptmann, der bis September 2013 Präsident der Seis-Seiser Alm Bahn AG war, an der auch ein direkter Konkurrent der SAD AG im gegenständlichen Wettbewerb beteiligt ist (Markus Silbernagel, LiBUS), für unbegründet. Bei einem Amt, das fünf Jahre zuvor abgegeben wurde, wird kein Interessenskonflikt verortet.
 
AUTONOME PROVINZ TRIENT
Landesgesetzgebung
Aufubar unter https://www.consiglio.provincia.tn.it/leggi-e-archivi/codice-provinciale/Pages/ricerca-codice-provinciale.aspx
 
Landesgesetz TN Nr. 11 vom 29. Oktober 2020
Änderungen des Landesforschungsgesetzes 2005
 
Landesgesetz TN Nr. 10 vom 22. Oktober 2020
Änderungen des Landesgesetzes Nr. 14 vom 30. Dezember 2014 über die einfache Immobiliensteuer und andere Bestimmungen über lokale Behörden
 
Dekret des Landeshauptmanns TN vom 1. September 2020, Nr. 12-25/Leg
Änderungen des Dekrets des Landeshauptmanns vom 12. Dezember 2011, Nr. 17-75/Leg „Vorschriften über den öffentlichen Wohnungsbau (Landesgesetz Nr. 15 vom 7. November 2005 'Bestimmungen über die Wohnungspolitik der Landes und Änderungen des Landesgesetzes Nr. 21 vom 13. November 1992 (Disziplin der Wohnungsbaumaßnahmen der Provinz)', Artikel 11)“
 
Dekret des Landeshauptmanns TN vom 13. August 2020, Nr. 11-24/Leg
Änderung des Dekrets des Landeshauptmanns TN vom 11. Mai 2012, Nr. 9-84/Leg und Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen [Sachgebiet: Öffentliche Arbeiten].
 
Dekret des Landeshauptmanns TN vom 12. August 2020, Nr. 10-23/Leg
Änderungen des Dekrets des Landeshauptmanns TN vom 21. Januar 2010, Nr. 3-35/Leg "Vorschriften über die Organisation und den Betrieb der Landes-Naturparks und Verfahren zur Genehmigung des Parkplans (Artikel 42, 43 und 44 des Landesgesetzes Nr. 11 vom 23. Mai 2007)".
 
Landesgesetz Nr. 8 vom 12. August 2020
Vorschriften für die Gebietsförderung und das Tourismusmarketing im Trentino sowie Änderungen des Landesgesetzes Nr. 2 vom 23. März 2020 über öffentliche Aufträge
 
Landesgesetz Nr. 6 vom 6. August 2020
Haushaltsanpassung der Autonomen Provinz Trient für die Haushaltsjahre 2020 - 2022
 
Landesgesetz Nr. 5 vom 3. August 2020
Gesamtbericht der Autonomen Provinz Trient für das Haushaltsjahr 2019
 
Dekret des Landeshauptmanns TN vom 17. Juli 2020, Nr. 8-21/Leg
Vorschriften zur strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf die Infrastrukturkorridore für den Zugang zum Trentino und Änderung des Dekrets Nr. 15-68/Leg des Landeshauotmanns TN vom 14. September 2006 (Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes Nr. 10 vom 15. Dezember 2004)

Landesgesetz Nr. 4 vom 3. Juli 2020
Regelung der Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen für gewerbliche Aktivitäten

Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
Maßnahmen und Handlungen des Verwaltungsgerichts Trient für die COVID-19 Notfallsituation können unter https://www.giustizia-amministrativa.it/web/guest/covid19-trga-trento abgerufen werden.
 
Alle Entscheidungen können unter https://www.giustizia-amministrativa.it/ abgerufen werden.
Link zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Trient: https://www.giustizia-amministrativa.it/provvedimenti-trga-trento

 
VwG Trient, sez. I, Urteil Nr. 145 vom 31.08.2020
Die Vorschrift des Art. 36 Abs. 1 Buchst. a der Bau- und Stadtplanungsordnung der Provinz Trient legt kein Kriterium für den Standort von Funkbasisstationen fest, das zu einer "heimlichen Beschränkung der Entwicklung des Mobilfunknetzes" führt, da diese Vorschrift in keiner Weise einen alternativen Standort der Einrichtungen selbst in demselben Gebiet der Gemeinde, das vom Telefondienstanbieter bestimmt wurde, ausschließt und daher nicht bewirkt, dass die Netzabdeckung des nationalen Hoheitsgebiets unmöglich wird. Bei genauerem Hinsehen hat sich die Provinz Trient unter Berücksichtigung dieses Kriteriums, um "die Landschaft zu schützen und aufzuwerten" (d.h. in Ausübung ihrer städtebaulichen und landschaftspflegerischen Befugnisse) darauf beschränkt, festzulegen, wie die Telekommunikationsanlagen gebaut werden sollen, um ihre Auswirkungen auf die umliegende Landschaft zu begrenzen.
Es obliegt den Regionen und den lokalen Gebietskörperschaften, in Ausübung ihrer jeweiligen Kompetenzen im Bereich der Stadtplanung die Nutzung ihres Territoriums zu regeln, vorausgesetzt, dass die Lokalisierungskriterien und städtebaulichen Normen die Erfordernisse der nationalen Planung dieser Anlagen wahren und nicht so beschaffen sind, dass sie die Errichtung der Anlagen selbst verhindern oder ungerechtfertigt behindern. Es handelt sich um einen Grundsatz, der - bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausübung der den Gebietskörperschaften obliegenden Verwaltungsfunktionen - betont hat, dass der formelle Einsatz von Instrumenten der Stadtplanung und die erklärte Absicht, ihre Befugnisse der Gebietsverwaltung auszuüben, nicht die Annahme von Maßnahmen rechtfertigen können, die im Wesentlichen indirekt eine Abweichung von den vom Staat festgelegten Expositionsgrenzwerten darstellen, wie z.B. das allgemeine Verbot der Installation von Funkbasisstationen für die Mobiltelefonie in allen Gebieten mit reiner Nutzung als Wohngebieten, das die gleiche Wirkung hat, indem es die staatliche Gesetzgebung, welche die Funkfrequenzgrenzen festgelegt hat, mit einer vom Vorsorgeprinzip inspirierten vorsorglichen Bestimmung überlagert und damit diese Gesetzgebung faktisch umgeht.
 
VwG Trient, sez. I, Urteil Nr. 141, vom 31.08.2020
Die Unterzeichnung der Kandidatur, die in der Erklärung über die Vorstellung der Liste für das Amt des Gemeinderats enthalten ist, hat den Charakter einer Willenserklärung im weiteren Sinne und ist nicht nur deklaratorisch und informativ; daher kann sie nicht das Versäumnis heilen, die Liste anzugeben, auf die sich die Kandidatur bezieht.
Art. 244 Gemeindeordnung der Region Trentino-Südtirol, ist in dem Teil, in dem er die Streichung der Namen der Kandidaten für das Amt des Gemeinderates von den Listen vorsieht, "wenn die in Art. 242 vorgeschriebene Annahmeerklärung fehlt oder unvollständig ist", so auszulegen, dass (im Falle der Gemeinden der Provinz Trient) die Annahmeerklärung der Kandidatur unvollständig ist, wenn ein wesentliches Element der Erklärung fehlt, wie die Angabe der Liste, auf die sich die Kandidatur bezieht. Wenn man davon ausgeht, dass der Kandidat in der Erklärung über die Annahme der Kandidatur nicht verpflichtet ist, auch die Liste anzugeben, auf die sich seine Kandidatur bezieht, würde ein mit der Art und dem Zeitpunkt des Wahlprozesses absolut unvereinbarer Unsicherheitsfaktor in den Wahlprozess einfließen.
 
VwG Trient, sez. I, Urteil Nr. 115 vom 15.07.2020,
Der Zugang zu Verwaltungsdokumenten sollte ex ante und abstrakt und nicht unter Bezugnahme auf die inhaltliche Relevanz der von der betroffenen Person identifizierten Dokumente beurteilt werden, da die konkrete Beurteilung der Relevanz und der Sachdienlichkeit der Dokumente für die Zwecke des Urteils, zu dem sie vorgelegt werden, innerhalb dieses Urteils gewürdigt werden sollte. Die Voraussetzungen für das Recht auf Zugang zu Dokumenten sind in Artikel 32, Absatz 1, prov. Gesetz Nr. 23 von 1992 sowie, in ähnlicher Weise, in Artikel 22, Absatz 1, Buchstabe b), Gesetz Nr. 241/1990 festgelegt.
 
VwG Trient, sez. I, Urteil Nr. 109 vom 01.07.2020
Die in Artikel 88, Absatz 4 bis des Artikels 15/2015 ("Reduzierung der Baubeihilfen") festgelegten Regeln finden ihre Begründung in der Notwendigkeit, in das Gesetz eine spezifische und einheitliche Regelung für die Reduzierung der Konzessionsabgabe in Fällen des Demo-Umbaus einzuführen, die die Verwendung eines bereits bestehenden Volumens gemeinsam haben, das der Interessent gerade wieder aufbauen will. Der Gesetzgeber hat die Irrelevanz der Interventionskategorie bestätigt, die für die Wiederverwendung der früheren Volumina verwendet wurde, da die Maßnahmen der Stadterneuerung, der Gebäuderenovierung oder sogar des Neubaus zweifellos gleichwertig sind und somit die Auslegungsschwierigkeiten überwunden werden.
Artikel 46 Absatz 3 der Landesraumplanungsordnung des Trentino ist rechtswidrig. Aus der Vorschrift geht hervor, dass die Reduzierung des Baubeitrags im Falle von Eingriffen für den Demo-Umbau durch die substantielle "Sterilisierung" der bereits bestehenden Nettonutzfläche unter strikter Anwendung von Absatz 4 bis des Artikels 88 des Provinzgesetzes Nr. 15 von 2015 bestimmt werden muss, bis zu einer erneuten Ausübung des Ermessensspielraums des Gesetzgebers. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass der Landesgesetzgeber de jure condendo das ihm für den konkreten Fall zustehende gesetzgeberische Ermessen erneut ausüben kann, indem er die Elemente bestimmt, die notwendig sind, um die Leitkriterien und die Grenzen zu umschreiben, innerhalb derer sich die Sekundärquelle äußern kann (siehe VerwGH, ad. plen., 30/08/2018, Nr. 12). In der Tat stellt der Konzessionsbeitrag, der im Landesgesetz TN Nr. 15/2015 als "Baubeitrag" definiert wird, eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung dar, die als Beteiligung an den Kosten der Urbanisierungsarbeiten vorgesehen ist, d.h. eine nicht steuerlich relevante Vermögensleistung, und ist allgemeiner Art, wobei die einzelnen Urbanisierungsarbeiten, die tatsächlich durchgeführt werden müssen, völlig außer Acht gelassen werden, und auch unabhängig sowohl von dem Nutzen, den der Konzessionär im Bautitel darstellt, als auch von den tatsächlich für die Durchführung der damit verbundenen Arbeiten erforderlichen Ausgaben bestimmt wird.
 
VwG Trient, sez. I, Urteil Nr. 107 vom 01.07.2020
Es widerspricht nicht der Gewaltenteilung zwischen dem Landesgesetzgeber und dem staatlichen Gesetzgeber, die Gesetzgebungskompetenz so auszuüben, wie sie in Artikel 67 bis, Landesgesetz TN Nr. 7/1997 zum Ausdruck kommt,. Daher muss die ausschließliche Zuständigkeit des Verwaltungsrichters in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse des Personals der Landesberufsfeuerwehr bestätigt werden, gemäß einer Zusammenschau der Bestimmungen von Artikel 63, Absatz 4, Gesetzesverordnung Nr. 165 von 2001 und Artikel 133, Absatz 1, Buchstabe i), der Strafprozessordnung in Bezug auf den aktuellen Text von Artikel 67 bis des Landesgesetzes Nr. 7 von 1997.
Die Ausübung der Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich der Definition der Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses der öffentlichen Bediensteten durch die Landesverwaltung im Sinne der Einhaltung der grundlegenden Regeln der wirtschaftlichen und sozialen Reform, die in den Gesetzen des Staates zum Ausdruck kommen, wurde von Anfang an vom VerfGH als verfassungskonform betrachtet. Daher ist die Umsetzung der öffentlich-rechtlichen Regelung des Arbeitsverhältnisses der Mitglieder des Berufsfeuerwehrkorps in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Gesetzgebung des Staates, insbesondere in Bezug auf das staatliche Berufsfeuerwehrkorps, nicht als aus den Kompetenzen des Landesgesetzgebers ausbrechend zu betrachten. Gemäß Artikel 108 und 117, Absatz 2, Buchstabe l) der italienischen Verfassung ist die Verteilung der Zuständigkeiten in jedem Fall eine Angelegenheit von strikter Relevanz für den staatlichen Gesetzgeber, da die entsprechende Regelung nur auf dem gesamten Staatsgebiet einheitlich sein kann, da unterschiedliche Lösungen von Region zu Region nicht zulässig sind.
 
VwG Trient, sez I, Urteil Nr. 91, vom 16.06.2020
Vermögensverwaltungsgesellschaften (SGRs) sind Finanzinstituten (Nichtbanken) zuzuordnen und gehören zur Kategorie der institutionellen Anleger.
Absatz 3-ter des Artikels 144 des Gesetzesdekrets Nr. 163 von 2006 - wonach "die Ausschreibung vorsehen kann, dass dem Angebot eine von einer oder mehreren Finanzierungsinstitutionen unterzeichnete Erklärung beizufügen ist, in der das Interesse an der Finanzierung der Operation, auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Vertragsentwurfs und des Geschäftsplans, zum Ausdruck gebracht wird" - verpflichtet nicht dazu, in der Ausschreibung unter Androhung des Ausschlusses die Vorlage einer Erklärung einer oder mehrerer Finanzierungsinstitutionen zur Unterstützung des Angebots vorzusehen, die die Erklärung des Interesses an der Finanzierung der Operation enthält, da der Gesetzgeber mit einer offenen Formel jeder Verwaltung das Recht eingeräumt hat, diesbezüglich selbst zu bestimmen.

NEWSDie international besetzte Fachjury der neunten Ausgabe des Federal Scholar in Residence Programms von Eurac Research hat von allen eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten jene von Dr Daniel Cetrà an erste Stelle gewählt. Cetrà ist Research Fellow am Centre on Constitutional Change und der University of Aberdeen. Sein Forschungsschwerpunkte fallen in den Bereich Nationalismus und er forscht unter anderem zu Brexit, Minderheitennationalismus und Unabhängigkeitsbewegungen in Katalonien, Flandern, Schottland und dem Baskenland. Während seines Forschungsaufenthaltes an Eurac Research wird er sein Paper „State Nationalism and Territorial Accommodation:
Founding Moments and their Legacies in Spain and India” diskutieren und weitere Forschungsarbeiten und -schwerpunkte vorstellen.
Die Bewerbungsfrist für das Federal Scholar in Residence Programm 2022 endet wie üblich am 1. Juli 2021. Weiterführende Informationen unter www.eurac.edu/federalscholar .
 
Das Institut für Vergleichende Föderalismusforschung und das Institut für Minderheitenrecht von Eurac Research haben eine neue Reihe mit Working Papers gestartet: DiGoP (Diversity Governance Papers -Constitutional, Territorial and Societal Pluralism). In der Reihe werden Beiträge, die das Thema aus unterschiedlichen Perspektiven beleuchten, peer-reviewed und online mit freiem Zugang veröffentlicht. Mehr Infos: http://bit.ly/DiGoPapers
 
COVID-19Maßnahmen in Zusammenhang mit der Eindämmung des Coronavirus

TIROL
Coronavirus-Portal des Landes Tirol mit Informationen, Nachrichten und einer Sammlung von Normen und Richtlinien zur Covid-19 Pandemie:  https://www.tirol.gv.at/gesundheit-vorsorge/infekt/coronavirus-covid-19-informationen/
 
 
VfGH 14.07.2020, G 180/2020 u.a.; Tiroler Covid-19-Maßnahmen:
Zurückweisung von Individualanträgen von Gastgewerbetreibenden aus Tirol betreffend Verordnungsermächtigungen nach dem COVID-19-MaßnahmenG sowie betreffend diverse verordnungsrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 mangels unmittelbarer Betroffenheit bzw. Darlegung der Betroffenheit und Zuordnung der Bedenken gegen die zur Gänze angefochtenen Verordnungen; im Übrigen Ablehnung der Behandlung der Anträge im Hinblick auf das Fehlen einer Regelung betreffend Entschädigung für den Verdienstentgang.
 
VfGH 14.07.2020, V 355/2020 u.a.; Tiroler Covid-19-Maßnahmen:
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung zweier COVID-19-MaßnahmenV einer Tiroler Bezirkshauptmannschaft; kein Eingriff der angefochtenen Aufhebungsverordnungen in die Rechtssphäre mangels Rechtsanspruchs der antragstellenden Gesellschaft auf Fortbestand der aufgehobenen Verordnungen.
 
 
Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetz Abgaben, LGBl. Nr. 59/2020:
Abgabenrechtliche Begleitregelungen zum Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetz (LGBl. Nr. 51/2020).
 
Tiroler Finanzzuweisungsgesetz 2020 (Novelle), LGBl. Nr. 67/2020:
COVID-19-Finanzzuweisung des Landes Tirol an die Tiroler Gemeinden in Form einer Schlüsselzuweisung zum teilweisen Ausgleich von Einnahmeausfällen.
 
Tiroler Gemeindeordnung, Innsbrucker Stadtrecht (Novellen), LGBl. Nr. 109/2020 und 110/2020:
U.a. Sonderregelungen für die Öffentlichkeit bei Gemeinderatssitzungen aufgrund der Corona-Krise.
 
2. Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetz, LGBl Nr. 118/2020:
Verlängerung zahlreicher landesgesetzlicher Sonderregelungen bis Ende 2021.
 

SÜDTIROL
Coronavirus-Portal der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol mit Informationen, Nachrichten und einer Sammlung von Normen und Richtlinien zur Covid-19 Pandemie:   http://www.provinz.bz.it/sicherheit-zivilschutz/zivilschutz/coronavirus.asp
 
Landesgesetz vom 19. August 2020, Nr. 9
Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt der Autonomen Provinz Bozen für das Finanzjahr 2020 und für den Dreijahreszeitraum 2020-2022
Das Gesetz sieht die Aussetzung der Gemeindeimmobiliensteuer für das Jahr 2020 für bestimmte Katasterkategorien aufgrund der Covid-19 Pandemie vor (etwa Beherbergungsbetriebe und Schutzhütten). Außerdem wird den lokalen Körperschaften gestattet, aufgrund des epidemiologischen Notstandes auf Miet- und Konzessionszins zu verzichten. Auch in anderen Bereichen werden Landesgesetze geändert, um auf die durch die Pandemie entstandenen Situationen einzugehen (etwa Bildung und Wirtschaft).
 
Landesgesetz vom 13. Oktober 2020, Nr. 12
Änderungen zum Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen für die Finanzjahre 2020, 2021 und 2022 und andere Bestimmungen.
Das Gesetz ermächtigt das Land, sich an der Gründung einer Stiftung zu beteiligen, die an die Anerkennung der Dolomiten als Weltnaturerbe der UNESCO geknüpft ist.
Die Befreiung von der Gemeindeimmobiliensteuer, wie vom LG 19. August 2020, Nr. 9 vorgesehen, wird ausgeweitet und auch andere Unterstützungsmaßnahmen gegen die negativen Folgen der Covid-19 Pandemie werden ergriffen.


TRENTINO
Coronavirus-Portal der Autonomen Provinz Trient mit Informationen, Nachrichten und einer Sammlung von Normen und Richtlinien zur Covid-19 Pandemie:
https://www.ufficiostampa.provincia.tn.it/CORONAVIRUS-Aggiornamenti-e-comunicazioni
 
 
Dekret des Landeshauptmanns TN vom 13. Juli 2020, Nr. 7-20/Leg
Änderungen des Dekrets des Landeshauptmanns TN vom 27. April 2020, Nr. 4-17/Leg (Verordnung über die Kriterien und Anwendungsmodalitäten des Landesgesetzes Nr. 2 vom 23. März 2020 für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der COVID-19 Notlage)
 
Dekret des Landeshauptmanns TN vom 11. Juni 2020, Nr. 6-19/Leg
Änderungen des Dekrets des Landeshauptmanns TN vom 27. April 2020, Nr. 4-17/Leg (Verordnung über die Kriterien und Verfahren für die Anwendung des Landesgesetzes Nr. 2 vom 23. März 2020 für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der COVID-19 Notlage) und des Dekrets des Landeshauptmanns TN vom 11. Mai 2012, Nr. 9-84/Leg (Verordnung zur Durchführung des Landesgesetzes Nr. 26 vom 10. September 1993 über "Vorschriften für öffentliche Arbeiten von Landesinteresse und Transparenz bei der Auftragsvergabe" und andere Landesvorschriften für öffentliche Arbeiten)
 
Dekret des Landeshauptmanns TN vom 11. Juni 2020, Nr. 5-18/Leg
Änderung des Dekrets des Landeshauptmanns TN vom 27. April 2020, Nr. 4-17/Leg (Verordnung über die Kriterien und Methoden der Anwendung des Landesgesetzes Nr. 2 vom 23. März 2020 für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der COVID-19 Notlage), betreffend die Anerkennung von Kosten, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz ergeben
 
 
 

LITERATURTIPPS


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Habicher Daria / Windegger Felix / Gruber Mirjam / Dibiasi Andreas / Klotz Greta / Erschbamer Greta / Pechlaner Harald / von der Gracht Heiko / Gigante Silvia / Ghirardello Linda, Spunti di riflessione covid-19: scenari futuri per un Alto Adige 2030+ più sostenibile, Eurac Research, Bozen, 2020.
 
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