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PFISTER TREUHAND AG 

Sehr geehrte Damen und Herren

Ein turbulentes Jahr geht bald zu Ende. Es hat uns auf vielen Ebenen bewegt und uns gezwungen, Altbewährtes zu überdenken und Änderungen anzunehmen. Der Austausch, die loyale Zusammenarbeit und Ihr Vertrauen motivieren uns, stets unser Bestes zu geben! Für das entgegengebrachte Vertrauen danken wir Ihnen herzlich.

Im letzten Newsletter 2020 versorgen wir Sie nochmals mit aktuellen Informationen zum Lohnausweis bei Homeoffice und Kurzarbeit, Vaterschaftsurlaub ab 2021 und zur beruflichen Vorsorge.
 
Wir wünschen Ihnen ein schönes Weihnachtsfest und ein erfolgsreiches neues Jahr.
 
Auf bereichernde Begegnungen und interessante Gespräche im neuen Jahr freuen wir uns bereits heute.

Ihr Pfister Treuhand Team

 
Lohnausweis: Handhabung von pauschalen Spesenentschädigungen bei Homeoffice und Kurzarbeit 
 

Pauschale Spesenvergütungen für Repräsentationsspesen oder für die geschäftliche Nutzung des Privatwagens werden auch während der coronabedingten Homeofficetätigkeit als Spesenersatz akzeptiert (kurzfristige Schwankungen bis 3 Monate). Diese sind in den jeweiligen Ziffern des Lohnausweises im Betrag auszuweisen.

Kurzfristige Schwankungen (bis 3 Monate) der Aussendiensttätigkeit bleiben bei bereits genehmigten Spesenreglementen unberücksichtigt. Dauert die Kurzarbeit länger als 3 Monate, ist in den jeweiligen Monaten eine prozentuale Kürzung der Spesenentschädigung im Umfang der Kurzarbeit vorzunehmen.

Informationen Personaladministration
Der Vaterschaftsurlaub tritt am 1. Januar 2021 in Kraft
 

Mit der Annahme der Vorlage erhalten alle erwerbstätigen Väter das Recht auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub, also auf zehn freie Arbeitstage. Sie können diesen Urlaub innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes beziehen, am Stück oder verteilt auf einzelne Tage. Den Arbeitgebern ist es ver­boten, im Gegenzug die Ferien zu kürzen.

Eine Entschädigung erhalten Väter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, sei es als Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbender. Sie müssen zudem in den neun Monaten vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang erwerbstätig gewesen sein. Die Entschädigung geht entweder direkt an den Arbeitnehmer oder an den Arbeitgeber, wenn dieser den Lohn während des Urlaubs weiterhin bezahlt.

Die Entschädigung für den Verdienstausfall beträgt 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens aber CHF 196 pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder ausbezahlt, was einen Höchstbetrag von CHF 2'744 ergibt. Zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wird der EO-Beitragssatz ab dem 1. Januar 2021 von 0.45 auf 0.5 Prozent erhöht. (Quelle: Bundesamt für So­zial­versicherungen)

Informationen Treuhand
Coronavirus: Massnahme im Bereich der beruflichen Vorsorge verlängert
 

Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geöffneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Die Regelung trat am 12. Novem­ber 2020 in Kraft und ist befristet auf den 31. Dezember 2021.

Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden ihnen von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.

Informationen Vorsorgeberatung

Bankstrasse 4 – CH-8610 Uster
Kronengässchen 3 – CH-8200 Schaffhausen
 
Tel. +41 44 905 19 19

 
info@pfistertreuhand.ch
www.pfistertreuhand.ch

 
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